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   BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99   

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https://dejure.org/1999,5282
BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99 (https://dejure.org/1999,5282)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 (https://dejure.org/1999,5282)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 (https://dejure.org/1999,5282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asyl für Angolaner - Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat - Erfordernis der konkreten Gefährdung oder verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelungen - Verletzung von Bundesrecht durch Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99
    Nach dieser Rechtsprechung kommt bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht, wenn Gefahren für Leib und Leben in extremer Weise drohen (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 m.w.N.).

    Im übrigen ist das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingegangen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668).

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99
    Im übrigen ist das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingegangen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 16.05

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz,

    Etwas anderes gilt in diesen Fällen, in denen die Sperrwirkung eingreift, nur dann, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil vom 21. September 1999 BVerwG 9 C 9.99 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 BVerwG 9 C 4.98 BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2000 - 1 A 1462/96

    Angola, Bakongo, Mukongo, UNITA, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr,

    Mit Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 1998 aufgehoben, soweit er die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet, und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Diese ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zurückverweisenden Entscheidung vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 - veranlasst.

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