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   VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441   

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VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 (https://dejure.org/2015,6382)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 (https://dejure.org/2015,6382)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2015 - 9 CS 14.2441 (https://dejure.org/2015,6382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot der Rücksichtnahme; Lärmemissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr der Tiefgarage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Bauvorhaben, Rücksichtnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 18.09.2008 - 1 ZB 06.2294

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38).

    Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

    Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan "Wohngebiet ..." wirksam ist oder nicht.

    Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19).

    Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 23.04.2014 - 9 CS 14.222

    Nachbarrechtsbehelf; Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

  • VGH Bayern, 13.03.2014 - 15 ZB 13.1017

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - 10 B 1713/08

    Einhaltung der Abstandflächen und Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    3505/6 Gemarkung W., mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar.
  • VGH Bayern, 11.08.1999 - 27 ZS 99.1717
    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96

    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 22.06.2011 - 15 CS 11.1101

    Nachbarrechtsbehelf; Landwirtschaftliche Maschinenhalle in Dorfgebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441
    Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 9 NE 14.430

    Bebauungsplan; Plannachbar; Grundstück außerhalb des Plangebiets;

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

  • VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394

    Bauplanungsrecht: Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich, Anwendbarkeit

  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 9 CS 14.709

    Nachbarrechtsbehelf; Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1997 - 6 S 210/97

    Wiedereinsetzung wegen unerwartet langer Postlaufzeit eines Einschreibens

  • VGH Bayern, 23.03.2016 - 9 ZB 13.1877

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots

    Der Nachbarschutz ergibt sich vielmehr sowohl im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB, als auch im Fall des § 35 BauGB nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Dieses Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des "Einfügens", im Fall des § 35 BauGB lässt es sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 a. a. O. Rn. 25).

    Es kommt im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 a. a. O. Rn. 27).

    Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 17).

  • VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 5 S 18.459

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung von zwei Wohngebäuden (hier: mit 14 Wohnungen

    a.) Soweit der Antragsteller behauptet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach § 35 BauGB und sei daher vom Antragsgegner unzutreffend nach § 34 BauGB vorgenommen worden, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 25; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38).

    Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze in Gestalt von Tiefgaragenstellplätzen, Garagen und Außenstellplätzen sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14; B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 34).

    Über dies kommt eine Beeinträchtigung insoweit auch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belage in Betracht und ist im Übrigen eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37; B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens;

    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 15.7.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 50 m. w. N., Senatsbeschluss vom 23.2.2022 - 5 S 3470/21 - vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 27, Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 48, 63, Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand 143. Lfg., § 34 Rn. 48a ff., jeweils m. w. N.).
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