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   VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892   

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VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892 (https://dejure.org/2020,42373)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 (https://dejure.org/2020,42373)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 (https://dejure.org/2020,42373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1, Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BNatSchG § 44 Abs. 1, Abs. 5
    Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

  • rewis.io

    Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG, § 30 Abs. 1 BauGB, Art. 9 Abs. 3 AK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen; Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG, § 30 Abs. 1 BauGB, Art. 9 Abs. 3 AK

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (50)

  • VGH Bayern, 17.07.2020 - 15 N 19.1377

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bzgl. kollisionsgefährdeter Vögel bei

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Der Antragsteller rügt zudem, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans für das "... ... ... ..." unwirksam ist, weil die Auswirkungen der für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehenen neuen Ortsumgehung auf den Artenschutz nicht in der Abwägung berücksichtigt worden sind, obwohl die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen rechnen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Hier spricht allerdings einiges dafür, dass der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans als eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 3 UmwRG anzusehen sein dürfte, weil durch ihn die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG (hier Nr. 18.8 i.V.m. 18.7.2) begründet werden soll und weil deswegen für dieses Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG grundsätzlich eine SUP-Pflicht bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Im Übrigen wird im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG und die nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszugehen sein (vgl. NdsOVG, U.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65; BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; s. auch Ausführungen unter 2.b).

    Unabhängig von der im Einzelfall ggf. fehlenden Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich ist, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 22 m.w.N.), wofür maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 130 m.w.N.), ggf. aber auch noch Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einzubeziehen sein könnten (vgl. HessVGH, U.v. 27.2.2019 - 4 C 1840/17 - juris Rn. 54 m.w.N.), zählen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N).

    Nicht nur bei Nutzung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), von dem die Gemeinde aber keinen Gebrauch machen muss, sondern auch bei einem Angebotsplan kann, je nachdem wie weitgehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und sie ergänzende Regelungen konkretisiert wird, nur noch wenig Raum für einen Konflikttransfer bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Es fehlt an einer hinreichenden empirischen Basis, die den Schluss zuließe, dass der Gemeinderat denselben Bebauungsplan auch bei Kenntnis einer ordnungsgemäß aufgearbeiteten Datenlage und darauf gestützter Abwägung beschlossen hätte (BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 48).

  • VGH Bayern, 11.04.2018 - 2 CS 18.198

    Baugenehmigung für Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei kein Verwaltungsakt im Sinne dieser Norm, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198) ausgeführt habe.

    Bei dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198 - juris Rn. 8 ff.) zu eigen gemacht.

    Im Zweifel ist der Umweltbezug - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention - weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8).

    Dies dürfte jedenfalls bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben oder Vorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich der Fall sein (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9; Remmert, VBlBW 2019, 181/183; Michl, NuR 2018, 845/846).

    Auch wenn man § 34 Abs. 8 BNatSchG in den Blick nimmt, wonach Bauvorhaben nicht mehr auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets überprüft werden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB verwirklicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9), ergibt sich hieraus kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Doppelprüfungen generell ausgeschlossen sein sollen (vgl. Michel, NuR 2018, 845/847), wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass die gesonderte Vorhabenprüfung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nur dann unterbleibt, wenn die in Abs. 1 bis 7 des § 34 BNatSchG benannten Habitatsschutzbelange im Aufstellungsverfahren des Plans auch tatsächlich beachtet wurden (vgl. Burrack, juris BR-Öff. Baurecht 6/2018 Anm. 3 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Unabhängig von der im Einzelfall ggf. fehlenden Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich ist, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 22 m.w.N.), wofür maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 130 m.w.N.), ggf. aber auch noch Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einzubeziehen sein könnten (vgl. HessVGH, U.v. 27.2.2019 - 4 C 1840/17 - juris Rn. 54 m.w.N.), zählen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N).

    Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang artenschutzrechtliche Belange in die Abwägung einzustellen sind, richtet sich dabei danach, inwieweit die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung solcher Belange zwar dem Planungserfordernis genügen muss, ansonsten aber im Verfahren der Bauleitplanung planerische Zurückhaltung üben und Detailfragen auf die Umsetzungsphase verlagern darf, weil an sich nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35).

    bb) Die Unwirksamkeit der 1. Änderungssatzung führt in Bezug auf die unzweifelhaft umweltbezogene Vorschrift des § 44 Abs. 1 BNatSchG, dessen Einhaltung spätestens auf der Ebene der Vorhabenzulassung zu prüfen und sicherzustellen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 34), dazu, dass diesem mit dem (bloßen) Hinweis in Nr. IX.2 in der Baugenehmigung, wonach die "Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans für das " ... ... ... ... ...", Stand 22.07.2019" vollständig einzuhalten und zu beachten sind, keinesfalls ausreichend Rechnung getragen worden sein kann, zumal auch auszuschließen ist, dass der Bebauungsplan in der Ursprungsfassung von 2012, unabhängig davon, dass die textliche Festsetzung zum erforderlichen Gleisanschluss (Nr. 1. 1.1.1) nicht umgesetzt wäre, die mit dem Bauvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragestellungen bewältigt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2019 - 2 B 1649/18

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Daneben kann sich aber auch bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, weil deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9).

    Ein Vorrang dieser Normenkontrollverfahren gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine auf der Basis eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist wie auch sonst im Verhältnis der prinzipalen zur inzidenten Normenkontrolle und den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO sowie §§ 80a, 80 und 123 VwGO nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris Rn. 3; s.a. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9).

    Soweit andererseits aus dem Unionsrecht oder der Aarhus-Konvention zwar kein zwingender Anspruch auf eine vollständige Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine auf seiner Grundlage ergangene Entscheidung abgeleitet werden können mag (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 13), darf andererseits kein (unionsschutzrechtswidriges) Rechtsschutzdefizit dadurch entstehen, dass eine Inzidentkontrolle im gegen eine Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren verweigert wird, obwohl damit eine effektive Rechtskontrolle gerade nicht (mehr) erreicht werden kann.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde die erforderliche Prognose dazu angestellt hat, ob die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, handelt es sich, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 - juris Rn. 12; OVG RhPf, U.v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 39; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 85).

    Im Hinblick darauf, dass sich negative Auswirkungen auf Umweltbelange nicht nur aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst und deren Verwirklichung, sondern planbedingt gleichsam zwangsläufig und daher der Planung noch zurechenbar auch in der näheren Umgebung seines Geltungsbereichs ergeben können (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 71; Uechtritz in BeckOK BauGB, Stand 1.2.2020, BauGB § 2 Rn. 78), hätte die Gemeinde aber das im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachtende Ermittlungsgebiet nicht auf das Plangebiet beschränken dürfen.

  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 1 NE 05.2568
    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist aber inzident im gerichtlichen Verfahren, ggf. auch im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, gegen die Baugenehmigung zu prüfen, wenn anders dem Gebot effektiven Rechtschutzes nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12).

    Schließlich ließe ein Erfolg eines Normenkontrolleilantrags die Vollziehbarkeit eines auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans ergangenen Baugenehmigung unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12 m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25 m.w.N.), dürfte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass es dem Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bei der Auflistung von Bundes-, Landes- und Unionsrecht anknüpfend an die Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK, der ganz allgemein von "umweltbezogenen Vorschriften" spricht, nur darum ging, sämtliche in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu erfassen, ohne dass es auf die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ankommt (vgl. Michel, NuR. 2018, 845/846; Seibert, NVwZ 2018, 97/98; Marquard, NVwZ 2019, 1162/1163).

    (bb) Unabhängig von der Frage der Zuordnung einer kommunalen Satzung zum Landesrecht ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK weit zu verstehende Anwendung umweltbezogener Normen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht auch insoweit in Betracht kommen kann, als solche Normen über einen Bebauungsplan, der sie umsetzt, vermittelt werden sollen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25 m.w.N.; Seibert, NVwZ 2018, 97/98).

  • VGH Bayern, 27.04.2016 - 9 N 13.1408

    Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    Das Fehlen jeder weiteren Befassung mit diesem Punkt dürfte aber im Hinblick darauf, dass Verkehrslärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21; U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - juris Rn. 24 m.w.N.) und hiervon nur abgewichen werden kann, wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist, wobei diese Beurteilung nicht allein anhand eines Vergleichs von Lärmmesswerten vorgenommen werden kann, sondern es stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 47), ermittlungsdefizitär und nicht abwägungsgerecht sein.
  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
    In einem solchen Fall dürfte es bereits an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Bebauungsplan - wie hier dessen 1. Änderung - im Wesentlichen nur das genehmigte Vorhaben zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 9 N 14.2674

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Heranrücken von

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 10 D 21/12

    Bebauungsplan "Westmünsterland Gewerbepark A 31" ist unwirksam

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2019 - 2 K 14/18

    Festsetzung eines Mischgebiets

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung; vorhabensbezogener

  • BVerwG, 23.06.2003 - 4 BN 7.03

    Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen

  • VGH Bayern, 12.08.2019 - 9 N 17.1046

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag bzgl. Bebauungs- und Grünordnungsplan

  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

  • BVerwG, 01.08.2007 - 4 BN 32.07

    Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 7 B 1360/18

    Beschwerde eines Nachbarn gegen das "Hafencenter" im vorläufigen

  • OVG Hamburg, 01.04.2020 - 2 Es 1/20

    Bebauungsplan Hamburg-Rahlstedt; Verletzung artenschutzrechtlicher

  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 BN 48.01

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit;

  • BVerwG, 25.09.2019 - 4 BN 13.19

    (pauschale) Bezugnahme auf Einwendungsschreiben; Anforderungen an die Rüge;

  • VG Ansbach, 22.05.2020 - AN 17 S 19.02158

    Eilantrag gegen Neubau eines Logistik- und Industrieparks

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 8 C 11400/18

    Bebauungsplan "Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand" der Gemeinde

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 1 NE 18.1123

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 9 N 16.1228

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09

    Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie;

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 15 N 16.2158

    Zunahme des Verkehrslärms für Grundstücke außerhalb des Planbereichs eines

  • VG Augsburg, 26.04.2018 - Au 4 S 18.281

    Fehlende Antragsbefugnis einer Naturschutzvereinigung mangels umweltbezogener

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 9 N 12.2648

    Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans in Bezug auf Ausweisung von

  • VGH Hessen, 27.02.2019 - 4 C 1840/17

    Baurecht - Bebauungsplan "Bierstadt-Nord" im Ortbezirk Bierstadt

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 12 KN 191/17

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark;

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

  • VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135
  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 ZB 19.449

    Fehlende Klagebefugnis einer umweltrechtlichen Vereinigung gegen eine nach § 30

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.1278

    Artenschutzrecht - Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss von

  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 11 CE 05.2152
  • VG Gelsenkirchen, 20.02.2020 - 6 L 62/20

    "Alte Eiche" in Castrop-Rauxel - Vorläufig keine Rodung von Bäumen für geplantes

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 19.02135

    Klagebefugnis eines Umweltverbandes gegen Baugenehmigung und

    Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 - juris), dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. November 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. September 2019 angeordnet werde, insbesondere bejahte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis des Klägers.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren (B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris) sei unzutreffend.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris) das bestehende Exklusivitätsverhältnis nicht berücksichtigt.

    Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "..." ist ein solcher zulässigkeitsbegründender Bebauungsplan (vgl. auch: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 41).

    Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG wird für solche Baugenehmigungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - hier mangels Einschlägigkeit von § 13, § 13a, § 13b BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. des UVPG (im Ergebnis: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, ausführlich: BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 102, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65), so ist die Pflicht zur Durchführung einer UVP damit zu bejahen.

    Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof führt das geplante Logistikzentrum zu einer planbedingten erheblichen Verkehrssteigerung auf der Trasse der Erschließungsstraße (vgl. B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 53) und u.a. zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für ein Misch-/Dorfgebiet der 16. BImSchV i.H.v. 54 dB(A) um 2, 7 dB(A) mit der Notwendigkeit der Realisierung von ausreichendem Lärmschutz (vgl. B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 61).

    Auch das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 47) zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 - 2 BS 183/19 - juris Rn. 42 f.) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7) bejahen das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, wenn auch, wie die Beigeladene zu 1) richtig ausführt, im Rahmen des § 4 UmwRG und nicht zur Begründung der Klagebefugnis.

    Ein geltend gemachter Normverstoß kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn seine Entscheidungsrelevanz zumindest möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn 38), was vorliegend gegeben ist.

    Daher erscheint es zumindest möglich, dass ohne eine solche Nebenbestimmung ein Verstoß der Baugenehmigung gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG infrage kommen kann, weil solche vorgezogenen CEF-Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensrealisierung wirksam sein müssen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 38 m. w. N.).

    Bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, handelt es sich, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, überdies (ohne dass dies bei Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erforderlich wäre) um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn 39).

    Vereinszweck des Antragstellers ist gemäß § 2 seiner Satzung unter anderem auch die Sicherstellung, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn von §§ 1, 2 BNatSchG konsequent verfolgt und verwirklicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 40).

    (cc) Auch die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG liegt vor (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 48).

    Zwar ergibt sich wohl kein Beteiligungsrecht des Klägers bei Erlass der angegriffenen Baugenehmigung, aber jedenfalls im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum maßgeblichen Bebauungsplan i.d.F. seiner 1. Änderung, was genügt (so auch: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 48).

    Soweit schließlich im Hinblick auf die vom Antragsteller angestrebte Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auch hier von der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auszugehen sein sollte, gilt nichts anderes (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 41).

    Aus dem beigeladenenseits zitierten § 34 Abs. 8 BNatSchG, wonach Bauvorhaben nicht mehr auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen oder Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets überprüft werden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB verwirklicht werden, ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Doppelprüfungen generell ausgeschlossen sind (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 10.12.2020, a.a.O. - juris Rn. 42).

    Zudem lässt der Erfolg eines Normenkontrolleilantrages die Vollziehbarkeit einer auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplanes ergangenen Baugenehmigung unberührt (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 43).

    Zudem kann sich aber auch bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, da deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Ist daher nach der verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine "Umweltprüfung" durchzuführen, so dass die für die Begründetheitsprüfung zusätzlich erforderliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG gegeben ist, da bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes i.d.F. seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 49, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; NdsOVG, B.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103, B.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65).

    Erforderlich ist lediglich, dass bei der Zulassungsentscheidung unter anderem umweltbezogene Vorschriften geprüft werden müssen" (BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 27 f.).

    Auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist dies möglich, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 29 f.).

    Die satzungsgebenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dem Staat, d.h. entweder dem Bund oder einem Land zugeordnet; dementsprechend sind die Satzungen entweder als Bundesrecht oder als Landesrecht zu qualifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

    Ob das Landratsamt bei der Baugenehmigungserteilung diese Festsetzung geprüft hat oder diese mit dem bloßen Hinweis unter Nr. IX.2 der Baugenehmigung, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplanes vollständig einzuhalten und zu beachten sind, zutreffend umgesetzt hat, ist für die Bejahung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unbeachtlich (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 33 ff.).

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.12.2020 - a.a.O. - juris Rn. 48) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, B.v. 17.3.2021 - 3 B 2000/20 - juris Rn. 19 ff. - Vorhaben, das unter Ziffer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG fiel), halten im Übrigen neben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auch den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG für einschlägig, lassen dann aber offen, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Zulässigkeit der Klage bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergibt.

  • VGH Bayern, 25.09.2023 - 9 BV 22.481

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Baugenehmigung für Neubau

    Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (Az. 9 CS 20.892) angeordnet.

    Zwar ist die 1. Änderung des Bebauungsplans "Industrie- und Gewerbegebiet ..." - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Bebauungsplan nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG, durch den die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens, im Sinne der Anlage 1 zum UVPG, nämlich der geplante Logistik- und Industriepark der Beigeladenen zu 1, welcher Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, begründet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 41 m.w.N.; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 62 m.w.N.; Rieger in UPR 2021, 321 m.w.N.).

    Die Umweltprüfung nach dem BauGB kann somit die Umweltprüfungen einschließlich der Vorprüfungen nach dem UVPG (ggf. vollständig) absorbieren bzw. ersetzen, sodass diese nicht mehr als eigene Verfahren in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 47 m.w.N.; U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 103).

    Der erkennende Senat hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 - juris Rn. 34) ausgeführt:.

    Dass nach seiner Auffassung eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG) im Ergebnis nicht durchgeführt worden und die nach §§ 3, 7 Abs. 1 S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.7.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG notwendige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Baugenehmigungsverfahren zu Unrecht unterblieben ist (vgl. VG-Akte Bl. 64, 103 ff., 319; vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 60; vgl. auch VGH BW, B.v. 23.2.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 10), kann auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

    Insoweit kann in Anlehnung an § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 - verwiesen werden.

    Im Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 - juris Rn. 28 ff.) hat der erkennende Senat bereits erörtert, warum auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans die Anwendung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift des Landesrechts in Betracht kommt, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (so auch NdsOVG, B.v. 29.12.2020 - 1 ME 68/20 - juris Rn. 32 ff.; OVG SH, B.v. 26.5.2023 - 1 MB 13/22 - juris Rn. 32; Happ in Eyermann, UmwRG, 16. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31; vgl. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltRG, Stand Januar 2023, § 1 Rn. 113; a.A. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - NuR 2019, 483 = juris Rn. 7 ff.; offen gelassen dagegen im B.v. 8.10.2020 - 2 ZB 19.449 - juris Rn. 3).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist für die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

    Der geltend gemachte Normverstoß erscheint hier zumindest möglich, was nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG Voraussetzung für die Klagebefugnis ist (s.o.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2020 a.a.O. Rn. 38).

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat in seiner Beschwerdeentscheidung noch eine weitere mögliche umweltbezogene Rechtsverletzung angeführt hat, die nach dem Vorbringen des Klägers vorliegen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 a.a.O. Rn. 39).

    b) Außerdem wird ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (s. UA S. 21 f.) und die des Senats im Beschluss vom 10.12.2020 (9 CS 20.892 - juris Rn. 42 f.) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 10 S 1327/20

    Klage eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Denn eine Obliegenheit zu ebenengerechtem Rechtsschutz lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsordnung (BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 4 B 23/03 - juris Rn. 4) noch dem Umweltrechtsbehelfsgesetz entnehmen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 42 m. w. N.).

    Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob es wegen offensichtlicher Mängel - wie vom Antragsteller geltend gemacht - auch an einer planungsrechtlichen Grundlage für die erteilte Genehmigung fehlt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris 42, 50) fehlt und ob die gesonderte Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich der Biotope der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG hinreichend Rechnung trägt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - juris Rn. 9 ff.; speziell zur Biotopausnahmegenehmigung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2002 - 5 K 17/01 - juris; sowie bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119/02 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

    Hieraus folgt einerseits, dass die Vorschrift zwar so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris Rn. 50 "Slowakischer Braunbär" und vom 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 45, 55 "Protect"; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 a. a. O. Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 27, 32).
  • VGH Hessen, 17.03.2021 - 3 B 2000/20

    Prüfung von Umweltbelangen auf der Ebene einer Baugenehmigung

    Zumindest insoweit kann es also zu einer sogar "unmittelbaren Anwendung" umweltbezogener Rechtsvorschriften außerhalb des Regelungsgehalts des Bebauungsplans kommen (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, juris Rdnr. 36).

    Im Zweifel ist der Umweltbezug - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention - weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, juris Rdnr. 27).

  • VG Hannover, 26.10.2023 - 4 B 5339/22

    Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat;

    Eine Zulassungsentscheidung kann in der Folge auch gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, gerade weil deren Umsetzung mittels eines Bebauungsplans missglückt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, Rn. 36, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, Rn. 25, juris).
  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 9 CS 22.1942

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Mehrfamilienhaus in Innenstadtlage

    Ergibt die Prüfung etwa, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 45 m.w.N.).

    Die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit des Antrags BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - a.a.O. Rn. 23) greifen zwar durch, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (1.), die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen, die hier vom Verwaltungsgericht hilfsweise dargelegt worden sind, als richtig (2.).

  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 1 B 131/23

    Planreife; umweltbezogene Rechtsvorschrift

    Unabhängig davon erschließt sich nicht, weshalb Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans, die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften sein sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O., Rn. 3; Beschl. v. 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 -, juris Rn. 36; HessVGH, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 2000/20 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 29. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 36).
  • VG Hannover, 22.06.2021 - 12 B 358/21

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Einzelhandelsbetrieb;

    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die fehlerhafte Vorprüfung nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, sondern im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt worden ist (vgl. im Ergebnis auch Hess. VGH, Beschl. v. 17.03.2021 - 3 B 2000/20 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 08.01.2020 - 2 Bs 183/19 - juris Rn. 42-43; OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2019 - 7 B 1360/18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2014 - 3 L 224/13 -, juris Rn. 43; VG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2018 - 5 B 1006/18 - V.n.b.).
  • VG Ansbach, 20.04.2021 - AN 3 S 21.00478

    Wohnbebauung im Außenbereich und Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch

    Vielmehr können diese Verfahren angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstandes sowie Prüfungsumfanges grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 42; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10; B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 6; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris Rn. 3).

    aa) Im Rahmen des nur auf summarische Überprüfung ausgerichteten Eilrechtsschutzes ist eine über das Vorliegen offensichtlicher Fehler, mithin offen zu Tage tretende Unwirksamkeitsgründe, hinausgehende inzidente Prüfung der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. ..."... Straße" der Stadt ...(sog. "inzidente Normenkontrolle") nicht vorzunehmen (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 42; B.v. 23.2.2021 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 2 ZB 22.639

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 9 ZB 20.498

    Versagung einer Baugenehmigung und Beseitigungsverfügung bezüglich bereits

  • VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 792/20

    "Durchwachsen"; Austausch der Rechtsgrundlage; Bestimmtheit; Erledigung;

  • VG Würzburg, 23.08.2021 - W 4 S 21.992

    Eilantrag eines Umweltverbandes gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VGH Bayern, 06.05.2021 - 9 NE 21.628

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

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