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   AG Aurich, 03.12.2015 - 9 IN 145/15   

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https://dejure.org/2015,40282
AG Aurich, 03.12.2015 - 9 IN 145/15 (https://dejure.org/2015,40282)
AG Aurich, Entscheidung vom 03.12.2015 - 9 IN 145/15 (https://dejure.org/2015,40282)
AG Aurich, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 9 IN 145/15 (https://dejure.org/2015,40282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 143
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschl. v. 3.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).

    Das Amtsgericht Köln folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aurich (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143, vgl. auch die Besprechung von Ahrens, NZI 2016, 121 ff.), wonach die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

    Sie führen dazu, dass auch auf Grundlage dieses speziellen Titels eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO nicht möglich ist (so überzeugend: AG Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143; Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850f Rn 46;  a.A. LG Düsseldorf,Beschluss vom 25.07.2008, Az.: 25 T 512/08, ZInsO 2009, 1542; Smid in, MüKo-InsO, 5. Aufl., § 850 f Rz. 18; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: 1 T 291/04, InVo 2005, 197).

  • AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19

    Eintragung einer behaupteten Deliktseigenschaft einer Forderung in

    Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) sowie des AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) verwiesen und die Streichung der Deliktsbehauptung aus der Tabelle angekündigt.

    Das AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) hatte für die vorgenannte Fallkonstellation entschieden, dass im Insolvenzverfahren ohne schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung angemeldete Behauptungen, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden können.

  • AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17

    Eintragung des deliktischen Attributes in die Insolvenztabelle nur bei zulässigem

    Das Amtsgericht Köln folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aurich (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143, vgl. auch die Besprechung von Ahrens, NZI 2016, 121 ff.), wonach die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden kann.
  • AG Münster, 24.03.2017 - 73 IN 53/15

    Forderungsanmeldung unzulässig, Prüfung Insolvenzgericht

    Zwar hat das Insolvenzgericht im Rahmen der Forderungsanmeldung lediglich eine Art beurkundende Funktion und kein materielles Prüfungsrecht, es ist jedoch zu einer formellen Vorprüfung berechtigt, ob die Voraussetzungen für ein gerichtliches Tätigwerden vorliegen (vgl. hierzu Ahrens, NZI 2016, 143).
  • AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18

    Lohnpfändung wegen Forderung aus unerlaubter Handlung: Vollstreckungsprivileg

    Dies führt dazu, dass auch ein vollstreckbarer Tabellenauszug - ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid - nicht dazu geeignet ist, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145/15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485/15).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Es wird hier der Auffassung des AG Aurich (NZI 2016, 143), des AG Köln (NZI 2020, 899) und des AG Norderstedt (NZI 2020, 32) gefolgt wonach eine Deliktseigenschaft einer Forderung bei fehlenden Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann.
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