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   VG Münster, 02.06.2014 - 9 K 1073/13   

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https://dejure.org/2014,13342
VG Münster, 02.06.2014 - 9 K 1073/13 (https://dejure.org/2014,13342)
VG Münster, Entscheidung vom 02.06.2014 - 9 K 1073/13 (https://dejure.org/2014,13342)
VG Münster, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 9 K 1073/13 (https://dejure.org/2014,13342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hundesteuer, Beißvorfall, Hundesteuersatzung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Hundesteuer, Beißvorfall, Hundesteuersatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des konkreten Gefahr eines Beißvorfalls durch einen beamteten Tierarzt als Voraussetzung einer hundesteuersatzungsrechtlichen Bestimmung über die Einstufbarkeit als gefährlicher Hund mit der Folge erhöhter Besteuerung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Stallhaltung von Hunden ....

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Beißvorfall zur Einstufung eines Hundes als gefährlich erforderlich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Beißvorfall zur Einstufung eines Hundes als gefährlich erforderlich

  • drik.de (Kurzinformation)

    Vorsicht, bissiger Leitsatz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus VG Münster, 02.06.2014 - 9 K 1073/13
    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sie - die Klägerin - sich weiter auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW.

    Das Gericht bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin (u.a. des Hinweises auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW) bei seiner in der Hinweisverfügung vom 4. Oktober 2013 geäußerten Auffassung, dass Voraussetzung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung nicht ist, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist.

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