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   FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14   

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FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14 (https://dejure.org/2017,14878)
FG Köln, Entscheidung vom 18.01.2017 - 9 K 267/14 (https://dejure.org/2017,14878)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 9 K 267/14 (https://dejure.org/2017,14878)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 988
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Köln, 04.07.1995 - 2 K 997/92
    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Entsprechend der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 4. Juli 1995 2 K 997/92, EFG 1995, 1019, sei eine gewerbliche Kreditvergabe insbesondere dann zu bejahen, wenn neben die eigentliche Kreditvergabe weitere Leistungen, wie z.B. eine finanzielle oder wirtschaftliche Beratung des Kreditnehmers träten, oder wenn aufgrund der Kurzfristigkeit und der Anzahl der vergebenen Kredite eine unternehmerische Organisation erforderlich sei.

    Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2014 und trägt ergänzend vor, in der von den Klägern zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 4. Juli 1995 (EFG 1995, 1019) habe sich der (dortige) Kläger zur Vergabe der Darlehen einer GmbH bedient.

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger für die Annahme einer gewerblichen Betätigung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 4. Juli 1995, 2 K 997/02, EFG 1995, 1019.

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Denn eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin reicht für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht aus (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 27/15).

    Die Revision war wegen des bereits anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 27/15 hinsichtlich der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung im Rahmen des § 32 d EStG anzuerkennen ist, und wegen des unter dem Az. VIII R 13/15 anhängigen Revisionsverfahrens hinsichtlich des Totalausfalls einer privaten Darlehensforderung zuzulassen.

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Als Abgrenzungskriterien kämen außer der Anzahl und der Laufzeit der Darlehen maßgeblich das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, die Refinanzierung der Darlehen, das Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und ein erheblicher Umfang der Geschäfte in Betracht (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706).

    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2., BB 1972, 1082; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2001, X R 1/97, BStBl II, 2001, 706).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762, BB-Beilage 21 zu Heft 32/1984).

    Ob eine Betätigung noch Vermögensverwaltung darstellt oder bereits die Grenze zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu entscheiden (BFH, GrS, BStBl II 1984, 751).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Denn eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin reicht für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht aus (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 27/15).

    Nach dem in der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers soll ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige im Stande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehungen begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erzielen der Einkünfte des anderen hat (Bundestag-Drucksache 16/4841, 61; siehe auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2096/11

    Zwangseinziehung von Aktien als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, 2 K 2096/11, EFG 2014, 136).
  • FG Düsseldorf, 11.03.2015 - 7 K 3661/14

    Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Aus § 20 Abs. 4 S. 1, 2. HS EStG, wonach Währungsschwankungen bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das Problem von Wertveränderungen des Kapitals bewusst war (so FG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2015, 7 K 3661/14 E, DSTRE 2016, 523 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Die Revision war wegen des bereits anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 27/15 hinsichtlich der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung im Rahmen des § 32 d EStG anzuerkennen ist, und wegen des unter dem Az. VIII R 13/15 anhängigen Revisionsverfahrens hinsichtlich des Totalausfalls einer privaten Darlehensforderung zuzulassen.
  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für den Bereich des gewerblichen Wertpapierhandels beispielhaft das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines bestimmten Marktes oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen als Indizien für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs angesehen (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 39/88, BStBl II 1991, 631 m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 275/83

    Gewerbesteuer - Zerlegung - Mehrgemeindliche Betriebsstätte - Gemeindelast -

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14
    Das bedeutet, der Kläger muss substantiiert und schlüssig darlegen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1987 I R 275/83, BStBl II 1988, 292; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 8 .Aufl., § 40 Rz. 77 f., m.w.N.), der Bescheid beeinträchtige ein ihm zustehendes Recht.
  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.2003 - 3 K 327/01

    Vergabe von Darlehen durch Privatpersonen - kein Gewerbebetrieb

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, soweit es die Einkommensteuer 2010 und 2011 betrifft, aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 988 veröffentlichten Urteil ab.

  • FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15

    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr.

    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).
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