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   FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09   

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FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09 (https://dejure.org/2009,31889)
FG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 9 K 2926/09 (https://dejure.org/2009,31889)
FG Köln, Entscheidung vom 11. November 2009 - 9 K 2926/09 (https://dejure.org/2009,31889)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06

    Festsetzung von Zinsen wegen einer antragsgemäß gewährten Aussetzung der

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 9 K 1039/06 erhobene Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 12. August 2008, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

    Zur Begründung wiederholt ihr Prozessbevollmächtigter seine bereits in dem abgeschlossenen Klageverfahren 9 K 1039/06 geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und zieht aus dem von ihm behaupteten Anhörungsmangel den Schluss, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten der Verfahren 9 K 2926/09, 9 V 3211/09 und 9 K 1039/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    a) Dabei hat der Beklagte zunächst unter Berufung auf die rechtskräftige Senatsentscheidung vom 12. August 2008 (9 K 1039/06) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach richtig festgesetzt worden sind.

    Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. August 2008 (9 K 1039/06), an denen er vollumfänglich festhält.

    Fehlt es aber aus den bereits im Festsetzungsverfahren, insbesondere im Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 2. Juli 2008 sowie im Senatsurteil zu 9 K 1039/06 vom 12. August 2008 ausführlich dargelegten Gründen an der Ursächlichkeit des Anhörungsmangels für die Entstehung der streitigen Aussetzungszinsen, vermag dieser folgerichtig auch keine sachliche Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO zu begründen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 12. August 2008 9 K 1039/06 Bezug genommen.

  • BFH, 23.03.1998 - II R 26/96

    Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS - OGB 3/70, BStBl II 1972, 603, und BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396, und vom 23. März 1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098, m.w.N.).

    Die Entscheidung darf gemäß § 102 Satz 1 FGO gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass bzw. eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO gedeckt, als angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu klärende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom 27. März 1958 Vz 181/57 U, BStBl III 1958, 248, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS - OGB 3/70, BStBl II 1972, 603, und BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396, und vom 23. März 1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098, m.w.N.).

    Die Entscheidung darf gemäß § 102 Satz 1 FGO gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass bzw. eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO gedeckt, als angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu klärende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom 27. März 1958 Vz 181/57 U, BStBl III 1958, 248, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Beschluss vom 26. November 2003 X B 124/02, BFH/NV 2004, 754, BFH in BStBl II 1995, 297, und Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 163 Rz. 30).

    Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt der Anwendung einzelner (steuerrechtlicher) Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH in BStBl II 1995, 297).

  • BFH, 08.03.1994 - VII B 21/94

    Abänderbarkeit formell rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Gegenvorstellung

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Die Zinsen nach §§ 233 a, 237 AO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Beschluss vom 2. September 1994 VII B 21/94, BFHE 175, 516).
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76

    Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit -

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Vollziehungsaussetzung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs- BFH - vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BStBl II 1979 712, und vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BStBl II 1991, 498, 501, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Auf ein eventuelles Fehlverhalten oder gar Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Steuergläubigers kommt es grundsätzlich nicht an (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, und vom 19. Februar 1996 I B 86/95, BFH/NV 1996, 725, m.w.N., sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1 und 28).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Vollziehungsaussetzung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs- BFH - vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BStBl II 1979 712, und vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BStBl II 1991, 498, 501, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1).
  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Insoweit dient die Vorschrift des § 237 AO ebenso wie die Vollverzinsung gemäß § 233 a AO dem Ausgleich der Zinsnachteile, die dem Steuergläubiger, aus welchen Gründen auch immer, objektiv entstehen (vgl. zu § 233 a AO z.B. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
    Die Zinsen nach §§ 233 a, 237 AO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Beschluss vom 2. September 1994 VII B 21/94, BFHE 175, 516).
  • BFH, 19.02.1996 - I B 86/95

    Überlange Verfahrensdauer als Grundlage für den Erlass von Aussetzungszinsen

  • FG München, 17.01.2006 - 6 K 2292/04

    Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages; Wiedereinsetzung;

  • BFH, 05.10.1966 - II 111/64

    Möglichkeit der Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gegen

  • BFH, 27.03.1958 - V z 181/57 U

    Zulässiger Inhalt von Richtlinien und Erlassverträgen auf dem Gebiet des

  • FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97

    Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern; des Erlasses von

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 05.02.2003 - II R 84/00

    Ermessen: Erlass von Schenkungssteuer

  • BFH, 26.11.2003 - X B 124/02

    Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

  • BFH, 12.06.1996 - II R 71/94

    Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze durch Ermessensnichtgebrauch bei der

  • FG Niedersachsen, 24.01.1995 - I 457/90
  • FG Hamburg, 31.10.1994 - III 193/90
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2017 - 3 K 1526/11

    Unzulässige Klage gegen die Ablehnung eines Erlassantrags nach § 227 AO für

    20. Februar 2008, 2 K 2024/07, juris; FG Hamburg Urteil vom 18. Februar 2014, 3 K 257/13, EFG 2014, 485; vgl. auch FG Köln Urteil vom 11. November 2009, 9 K 2926/09, Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010, II B 188/09 als unbegründet zurückgewiesen).
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