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   FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97 H (L)   

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https://dejure.org/1999,4436
FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97 H (L) (https://dejure.org/1999,4436)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.1999 - 9 K 3412/97 H (L) (https://dejure.org/1999,4436)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 1999 - 9 K 3412/97 H (L) (https://dejure.org/1999,4436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
    Händler-Incentive-Reise; Incentivereise; Vertriebspersonal-Betreuung; Außendienstmitarbeiter; Lohnsteuerpflichtiger Vorteil; Eigenbetriebliches Interesse - Lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Teilnahme an Händler-Incentive-Reisen nur bei Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Teilnahme an Händler-Incentive-Reisen nur bei Vorliegen eines 'Entlohnungscharakters'

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 312
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92

    Reist der die Teilnehmer an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reise

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Er folgt dem BFH auch darin, daß fraglich sein kann, ob allein die Aufgabe der Betreuung der Händler, zu deren Belohnung die Reise durchgeführt wird, ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Reise zu begründen vermag (Urteil vom 25.03.1993 VI R 58/92 BStBl II 1993, 639).

    Zugleich liegt hierin ein Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Verfahren VI R 58/92 a.a.O., in dem die Reise eines kaufmännischen Leiters eines Unternehmens zu beurteilen war, die dieser zusammen mit vier weiteren Angestellten der Firma und einer großen Zahl von Händlern unternommen hatte, ohne daß ein besonderes Betreuungskonzept zu erkennen war.

    Soweit die Mitarbeiter auf den Reisen von ihren Ehefrauen begleitet werden, tritt zu den eigenbetrieblichen Zwecken eine erhebliches Eigeninteresse des Mitarbeiters, der mit dieser Reise auch belohnt werden sollte (so auch BFH-Urteil VI R 58/92).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (s. hierzu BFH-Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 687 und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97 m.w.N.) gehören gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Arbeitslohn u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden.

    Neben die besondere Geeignetheit der Reisebegleitung für den betrieblichen Zweck und die nicht stattfindende Auswahl tritt damit als Indiz für ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse der Zwang zur Annahme (s. hierzu BFH-Urteil VI R 95/92 a.a.O.).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84

    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen können Arbeitslohn sein, wenn für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Wie bereits im BFH-Urteil vom 18. März 1986 VI R 49/84 (BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) verdeutlicht wurde, erfolgt eine Zuwendung nicht bereits deswegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, weil für sie betriebliche Gründe sprechen, beim Arbeitgeber also Betriebsausgaben vorliegen.
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (s. hierzu BFH-Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 687 und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97 m.w.N.) gehören gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Arbeitslohn u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden.
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Ein eigener unmittelbarer betrieblicher Anlaß, der es erlauben würde, die sonstigen privaten Umstände der Reise, die hier besonders in der Mitnahme der Ehefrau bestehen, in den Hintergrund treten zu lassen, fehlt, so daß auch eine Aufteilung in möglicherweise unschädliche Kosten für die Mitarbeiter und lohnsteuerpflichtige Aufwendungen für die Ehefrauen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.11.1997 X R 146/94 n.v.) nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 20.09.1985 - VI R 120/82

    Arbeitslohn - GmbH - Geschäftsführer - Industrieclub - Erstattung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • FG München, 24.07.1992 - 8 K 1497/91
    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97
    Die Angabe des falschen Entstehungszeitraumes führt allenfalls zu einem Mangel in der Begründung des Bescheides, nicht aber zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (so auch Finanzgericht München, Urteil vom 24. Juli 1992 8 K 1497/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 195), da die Angabe des Zeitraumes, für den die Steuer geschuldet wird, nicht zur inhaltlichen Bezeichnung des Steuerbescheides gehört, sondern nur eine Begründung des Steuerbescheides darstellt.
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    So hat das FG Düsseldorf (Urteil vom 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312, Revision VI R 69/02) das Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen verneint, sofern für die Zielgruppe ein Betreuungskonzept besteht, das zugleich die Auswahl der teilnehmenden Betreuer in der Weise zwingend vorgibt, dass eine Belohnung des mit Betreuungsaufgaben Beauftragten als Kriterium für die Teilnahme an der Reise ausgeschlossen werden kann.
  • BFH, 11.01.2007 - VI R 69/02

    Arbeitslohn; sog. Incentive-Reise

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 312 veröffentlichten Gründen überwiegend statt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

    Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (vgl. hierzu allgemein und zu Mitarbeiterreisen im Besonderen BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; Urteil vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; FG Düsseldorf, Urteil v. 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312; FG Köln, Urteil v. 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116; Urteil v. 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 - FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. März 2003 3 K 218/99, EFG 2003, 1779).

    Zwar liegt für die Reisebetreuung kein schriftlich fixierter, detaillierter Pflichtenkatalog vor (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1999, EFG 2003, 312).

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