Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 25.03.2002 - 9 K 513/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verlängerung der Dauerfrist nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anforderungen an das FA bei der Entscheidung über den Widerruf einer Dauerfristverlängerung - Widerruf der Dauerfristverlängerung bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen 1998
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1003
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 16.07.1985 - VII R 31/81 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72
Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 201/97
Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
Aufhebung des Bescheides über den Widerruf und Rückforderung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hamburg, 18.08.2008 - 2 K 88/08
Umsatzsteuer: Widerruf einer Dauerfristverlängerung
Liegt diese Voraussetzung vor, so ist ein Ermessensspielraum für das Finanzamt nicht eröffnet (vgl. a. FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2002 9 K 513/98, EFG 2002, 1003;… Stadie in: Rau/Dürrwächter UStG § 18 Lfg. Feb. 2006 Rn. 333).Für die Prüfung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2002 a.a.O. Tz.23 bei juris), ggf. auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren abzustellen (…vgl. von Groll in: Gräber FGO 6. Aufl. § 100 Rn.7ff;… Tipke in: Tipke/Kruse FGO § 100 Lfg. Aug. 2006 Tz. 6ff).
- FG Köln, 12.12.2012 - 9 K 2349/10
Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
Liegt diese Voraussetzung vor, so ist ein Ermessensspielraum für das Finanzamt nicht eröffnet (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2002 9 K 513/98, EFG 2002, 1003;… Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 18 Rn. 333).