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   FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14 K   

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FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14 K (https://dejure.org/2017,14852)
FG Münster, Entscheidung vom 22.03.2017 - 9 K 518/14 K (https://dejure.org/2017,14852)
FG Münster, Entscheidung vom 22. März 2017 - 9 K 518/14 K (https://dejure.org/2017,14852)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stellt die Überlassung von Standflächen an Unternehmen auf einem Kongress durch einen gemeinnützigen Verein eine Werbung i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO dar?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale Gewinnermittlung für Standflächenüberlassung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 286
  • EFG 2017, 1024
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05

    Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
    Eine pauschale Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lehnte der Beklagte für die vorgenannte Standflächenüberlassung mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518) ab.

    Zur Begründung verweist er weiterhin auf das Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518).

    Der Kläger erzielte für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Entgelte, weil die Pharmaunternehmen wegen des stattfindenden Kongresses von der Anwesenheit potentieller Kunden und entsprechender Kontaktmöglichkeiten ausgingen (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218 zu Industrieausstellern bei Ärztekongressen).

    Der erkennende Senat vermag der gegenteiligen Auffassung des Beklagten und des FG Hamburg im Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 218) nicht zu folgen, wonach sich aus den gesetzgeberischen Überlegungen zu § 64 Abs. 6 AO ableiten lassen soll, dass unter Werbung i.S. der Nr. 1 dieser Norm nur eine Werbung der gemeinnützigen Körperschaft für ein Unternehmen falle (wie etwa die Trikot- und Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen), nicht aber die Werbung von Unternehmen für sich selbst anlässlich einer gemeinnützigen Kongressveranstaltung.

    Fraglich erscheint aber bereits, ob für die Bandenwerbung kennzeichnend ist, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen (aktiv) Werbung betreiben (so aber FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218).

    Die vorstehende Entscheidung weicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 218) ab.

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
    Zutreffend ist zwar, dass Ausgangspunkt für die Einfügung des § 64 Abs. 6 AO das BFH-Urteil vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) war, welches allgemein die Werbungen bei Sportveranstaltungen zum Gegenstand hatte und damit insbesondere auch die Banden- und Trikotwerbung betraf.

    Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: "Die Urteilsgrundsätze [des BFH-Urteils vom 27.03.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103] gelten aber allgemein für die Gewinnermittlung bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten sind.

    Hiervon ausgehend ist für die Auslegung des § 64 Abs. 6 AO entscheidend darauf abzustellen, ob zwischen der entgeltlichen Durchführung oder Gestattung von Werbung für Unternehmen einerseits und einem Zweckbetrieb oder einer ideellen Tätigkeit andererseits eine derartig enge Verflechtung besteht, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betrifft und deshalb nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) nicht abziehbar wäre.

    Andererseits sind die Kosten des Kongresses selbst (Räumlichkeiten für den Kongress ohne die Ausstellungsflächen, Kosten für die Vortragenden und die Organisation des Kongresses) vorrangig durch eben diesen veranlasst und wären damit nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Standflächenüberlassung" nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Auszug aus FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
    Für den Fall, dass eine Pauschalierung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" nach § 64 Abs. 6 AO nicht zulässig sein sollte, ist im weiteren Verlauf des Klageverfahrens außerdem unstreitig geworden, dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" 24.770 EUR betragen hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2017 und Schriftsatz des Beklagten vom 14.03.2017), der allerdings für steuerliche Zwecke noch um die gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.Vm. § 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewerbesteuer i.H.v. 426 EUR zu erhöhen wäre (vgl. Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 16.03.2017).

    Das im vorstehend zitierten BFH-Urteil angenommene Aufteilungsverbot wurde zwar durch das BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) eingeschränkt.

  • BFH, 13.03.1991 - I R 8/88

    Entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung in Sportstätten ist steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
    Ohne die Durchführung des Kongresses wäre die Überlassung der Flächen für die Pharmaunternehmen sinnlos (s.a. zur Bedeutung der Durchführung und Attraktivität von Sportveranstaltungen für die Bandenwerbung in Sportstätten BFH-Urteil vom 13.03.1991 I R 8/88, BStBl II 1992, 101).

    Die vom Kläger aufgrund der Aufstellerverträge wirtschaftlich erbrachte Gesamtleistung ging deshalb wesentlich über die Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung hinaus (vgl. zur Bandenwerbung BFH-Urteil vom 13.03.1991 I R 8/88, BStBl II 1992, 101).

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Auszug aus FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
    Eine pauschale Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lehnte der Beklagte für die vorgenannte Standflächenüberlassung mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518) ab.

    Zur Begründung verweist er weiterhin auf das Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518).

  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der

    Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen (AEAO zu § 64 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17).

    § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO setzt gemäß seinem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand "Werbung für Unternehmen" voraus, welcher zudem "im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben" stehen muss, wie das FG Münster im Urteil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17) zutreffend dargelegt hat.

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

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