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   OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02   

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OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02 (https://dejure.org/2004,12963)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 (https://dejure.org/2004,12963)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juni 2004 - 9 KN 502/02 (https://dejure.org/2004,12963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 3 S 2 KAG ND; § 12 Abs 2 S 2 AbfG ND; § 12 Abs 6 S 3 AbfG ND
    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr; Leistungsgebühr; Mindestleerungen; Quersubventionierung; Vermeidungsgebot; Verwertungsgebot; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Zusatzgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Der Senat ist den vom Antragsteller angestellten rechtlichen Erwägungen in weiten Bereichen bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (9 KN 439/02 - NSt-N 2003, 296 = NordÖR 2003, 506 = NdsVBl 2004, 47 = DVBl 2004, 200 (Ls) = KStZ 2004, 36) nachgegangen.

    Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (aaO) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - auseinandergesetzt, und zwar mit dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Grundgebühr für Gruppen verschieden großer Restabfallbehälter gerechtfertigt sein kann.

    Der Senat ist auch dem Hinweis des Antragstellers auf die lineare Gebührengestaltung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGS bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (aaO) wie folgt nachgegangen:.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 9 L 234/96

    Abfallentsorgung; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunalabgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    An der vom Senat entwickelten Rechtsprechung des Verhältnisses der Grundgebühr zur Zusatzgebühr des einzelnen Gebührenaufkommens (seit Urt. v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138) wird nicht festgehalten.

    Allerdings ist der Vortrag des Antragstellers zutreffend, dass das vom Antragsgegner in seiner Abfallgebührensatzung zugrunde gelegte Verhältnis der Grundgebühr (bzw. grundgebührenähnlichen Gebühr) zur Zusatz- bzw. Leerungsgebühr nicht dem vom Senat in seinem Urteil vom 26.11.1997 (9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138) entwickelten und danach in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen entspricht (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats m.w.Nachw., vgl. Urt. v. 2.11.2000 - 9 K 2785/98 - NVwZ-RR 2001, 600 = NdsVBl 2001, 253).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Eine derartige Quersubventionierung deckt sich sowohl mit § 12 Abs. 5 NAbfG als auch mit der Rechtsprechung des Senats, namentlich seinen Urteilen vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 - und vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713 = NdsRpfl 2000, 298 = NdsVBl 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128 = DÖV 2001, 610 (Ls).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    "Der von den Antragstellern vertretene Rechtsstandpunkt lässt sich mit ihrer Bezugnahme auf das zum baden-württembergischen Gebührenrecht ergangene Urteil des VGH Mannheim v. 30.1.1997 (- 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271) nicht begründen.
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Dies ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Gebührenbemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht und sachliche Gründe dafür sprechen, sich trotz des eintretenden "Realitätsverlustes" für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, 348 = KStZ 1995, 54 = NSt-N 1994, 323).
  • VGH Hessen, 31.01.1991 - 5 N 1388/88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungssatzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289 m.w.N.; ähnlich VGH Kassel, Beschl. v. 31.1.1991 - 5 N 1388/88 - NVwZ-RR 1991, 578), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt.
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Allerdings ist der Vortrag des Antragstellers zutreffend, dass das vom Antragsgegner in seiner Abfallgebührensatzung zugrunde gelegte Verhältnis der Grundgebühr (bzw. grundgebührenähnlichen Gebühr) zur Zusatz- bzw. Leerungsgebühr nicht dem vom Senat in seinem Urteil vom 26.11.1997 (9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138) entwickelten und danach in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen entspricht (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats m.w.Nachw., vgl. Urt. v. 2.11.2000 - 9 K 2785/98 - NVwZ-RR 2001, 600 = NdsVBl 2001, 253).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289 m.w.N.; ähnlich VGH Kassel, Beschl. v. 31.1.1991 - 5 N 1388/88 - NVwZ-RR 1991, 578), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt.
  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Schließlich dient die Mindestgebühr dem Zweck, eine illegale Abfallbeseitigung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - zit. nach juris; vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 11.06.2001 - 4 N 47/96 - zit. nach juris Rdnr. 46, 54).

    Der Beklagte hat sich bei der Mindestgebühr - grundsätzlich zulässig - an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus Anzahl, Volumen und Leerungshäufigkeit der bereit gestellten Restabfallbehälter orientiert (vgl. NiedersOVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - zit. nach juris Rdnr. 25).

    Sie hat neben dem Erfordernis, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die - wie etwa die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit - einer zu starken Gebührendifferenzierung je nach der Menge des tatsächlich anfallenden Abfalls entgegenstehen können, nicht aber müssen (vgl. NiedersächsOVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - zit. nach juris).

    Auch in der Rechtsprechung wird nur auf das Verhältnis der Grundgebühren zur Gesamtgebühr abgestellt (vgl. NiedersächsOVG, Urteil vom 07.06.2004, a. a. O. Rdnr. 28 ff.).

    Soweit in der Rechtsprechung früher ein Verhältnis von 50 % als höchstes zulässiges Maß festgesetzt wurde, ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund des jeweiligen Landesrechts aufgegeben worden (vgl. früher: NiedersächsOVG, Urteil vom 26.11.1997 - 9 L 234/96 -, jetzt: Urteil vom 07.06.2004, a. a. O. Rdnr. 32).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Dies bedeutet nach der Senatsrechtsprechung, dass der Anteil des Grundgebührenaufkommens im Regelfall nur 50 v. H. betragen soll und nach dem erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers lediglich in begründeten Ausnahmefällen einen höheren Anteil ausmachen darf (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NdsVBl. 2004, 267 = NdsRpfl. 2004, 259 = NordÖR 2004, 310).

    Es kann dahinstehen, ob ein Anteil der Grundgebühr von 80, 78 v. H. am Gesamtgebührenaufkommen für die Sackabfuhr schon deshalb nicht mehr von § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG gedeckt ist, weil nach der Intention des Landesgesetzgebers davon auszugehen ist, dass die begründeten Ausnahmefälle auf einen Anteil der Grundgebühren von maximal 75 v. H. am gesamten Gebührenaufkommen beschränkt werden sollten (in diesem Sinne die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.).

    Allerdings hat sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung bewusst gegen die Festlegung einer Obergrenze für den Anteil, den die Grundgebühr am Gesamtgebührenaufkommen höchstens haben darf, entschieden (zur Intention des Landesgesetzgebers LT-Drucks. 14/4007, S. 4 und das Senatsurteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.), sodass danach selbst eine hohe anteilige Grundgebühr von 80, 78 v.H. am Gesamtgebührenaufkommen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. den Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NdsVBl. 2004, 267).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. OVG NRW, Urt. vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 -, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NdsVBl.

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    2004 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, juris) eine Satzung gebilligt, aufgrund derer ein Vierpersonenhaushalt für eine 60 l-Tonne und mindestens 16 Leerungen pro Jahr veranlagt wurde, was einem Restabfall von 4, 61 l pro Person und Woche entspricht.

    Denn ausweislich der bundesweiten Rechtsprechung lassen kommunale Satzungen bezüglich des bei konsequenter Mülltrennung verbleibenden Restmülls vielfach Werte von 7, 5 l bzw. 6 l oder noch weniger pro Person und Woche als jedenfalls gebührenpflichtiges Restabfallaufkommen ausreichen.(VG Arnsberg, Urteil vom 21.4.2008 - 14 K 1086/07 -, und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, sowie VG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, jew. juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7.6.2004, a.a.O.) Dies spricht mit Gewicht dafür, dass es eine nennenswerte Zielgruppe von Haushalten gibt, die Anreize in dieser Größenordnung zu nutzen wissen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Teilweise wird in der Rechtsprechung dagegen vertreten, dass es bei der Erhebung einer Grundgebühr zulässig sei, über diese mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung abzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2000 - 9 A 3915/98 - KStZ 2000, 233; Bay, VGH, Urteil vom 20.10.1997, aaO) bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zu 75 % der Kosten abzurechnen (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. OVG NRW, Urt. vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 -, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NdsVBl.

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. OVG NRW, Urt. vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 -, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NdsVBl.

  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

    Dies gilt aber nur, wenn die Fixkosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsprechend hoch sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 -, NdsVBl. 2004, 267, 269 = juris, Rn 32; Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/08, § 6 Rn 755c), denn die Grundgebühren dienen der Deckung der Fixkosten und sind das Entgelt für die Vorhalteleistung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, KStZ 2004, 29/30).

    Zum anderen muss sich vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 NAbfG aus der vom Ortsgesetzgeber gebilligten Kalkulation ergeben, dass das für den Kalkulationszeitraum geschätzte gesamte Grundgebührenaufkommen sich innerhalb der gesetzlichen Regelgrenze von 50 v.H. (bzw. der im Einzelfall besonders begründungsbedürftigen Ausnahmegrenze von 75 v.H.) bewegt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.06.2004, aaO.).

    Insbesondere wird die seit dem 01.06.2005 vorgeschriebene Abfallvorbehandlung durchgeführt und wird durch die lineare Progression der volumenbezogenen Abfallgebühren sowie durch die Staffelung der Grundgebühren nach der Behältergröße ein hinreichender Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3, Halbsatz 2 NAbfG; Nds. OVG, Urteile vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 -, Nds.VBl 2004, 267 und vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36) geboten.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.
  • VG Osnabrück, 15.11.2005 - 1 A 88/05

    Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren ohne Gebührenkalkulation

  • VG Düsseldorf, 24.10.2012 - 16 K 2408/12

    Abfallgebühr E 2012

  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

  • VG Düsseldorf, 24.10.2012 - 16 K 3668/12

    Abfallgebühren Duisburg 2012

  • VG Freiburg, 11.10.2007 - 4 K 1038/06

    Müllgebühren; Bemessung einer Jahresgebühr nach Behältergröße; Kostendeckung;

  • VG Düsseldorf, 14.11.2012 - 16 K 1565/12

    Abfallgebühr Duisburg 2012

  • VG Düsseldorf, 14.11.2012 - 16 K 2409/12

    Abfallgebühren E 2012

  • VG Leipzig, 25.03.2014 - 6 K 626/11

    Erhebung von Abfallgebühren aufgrund einer Satzung i.R.d.

  • VG Göttingen, 15.11.2006 - 3 A 17/05

    Gebührenmaßstab und Abschreibung eines immateriellen Wirtschaftsguts im

  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2009 - 5 K 455/06

    Kommunalabgaben - Mindestgebühr für Abfallentsorgung

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

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