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   VG Münster, 17.11.2015 - 9 L 1250/15   

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VG Münster, 17.11.2015 - 9 L 1250/15 (https://dejure.org/2015,38392)
VG Münster, Entscheidung vom 17.11.2015 - 9 L 1250/15 (https://dejure.org/2015,38392)
VG Münster, Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 L 1250/15 (https://dejure.org/2015,38392)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Münster, 29.06.2015 - 9 Nc 3/15

    Anspruch eines Studenten auf vorläufige Zulassung zu einem Hochschulstudium unter

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2015 - 9 L 1250/15
    Die Angabe von zunächst 5 DS im Stellenbesetzungsplan beruhte (wie bereits im vorherigen Studienjahr, vgl. den unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 29. Juni 2015 - 9 Nc 3/15 -) lediglich auf einem (technischen) Übernahmefehler.

    Die Antragsgegnerin hatte dazu bereits in dem auf das SS 2015 bezogenen Verfahren 9 Nc 3/15 (Schriftsatz vom 16. Juni 2015, Bl. 48 GA), in dem die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers des hiesigen Verfahrens ebenfalls mandatiert waren, unter Verweis auf die Bewerberzahlen im Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass sie eine entsprechende Verteilung gewählt habe, um der höheren Nachfrage im Wintersemester Rechnung zu tragen.

  • BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89

    Kapazitätserschöpfungsgebot bei der Studienplatzvergabe - Ermittlung der

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2015 - 9 L 1250/15
    vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 455/13

    Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis als ein Vorgang

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2015 - 9 L 1250/15
    Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. zum Hamburger Modell etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 3 ff., ohne erkennbare Fehler angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0, 86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (125 : 0,86 =) 145, 35, gerundet 145 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie.
  • VG Münster, 12.04.2016 - 9 Nc 4/16

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Pharmazie als Studienanfänger nach den

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens Pharmazie des Wintersemesters (WS) 2015/2016 - 9 L 1250/15 - einschließlich der dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2015/2016 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.

    Das Gericht ist in dem seinerzeit zum WS 2015/2016 ergangenen - und rechtskräftig gewordenen - Beschluss vom 17. November 2015 - 9 L 1250/15 -juris und www.nrwe.de (nrwe), der unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ergangen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster im Studienjahr 2015/2016 559, 44 Deputatstunden (DS) beträgt.

  • VG Münster, 16.01.2018 - 9 L 1838/17
    Eine derartige leichte Abweichung von einer gleichmäßigen Verteilung der errechneten Studienanfängerplätze unterliegt vorliegend nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. ferner bereits VG Münster, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 L 1250/15 -, juris, Rn. 34 f. (Pharmazie 1. FS WS 2015/2016), und stellt sich im vorliegenden Verfahren für die Antragstellerin, die gerade die Zulassung zum WS 2017/2018 erstreiten will, im Übrigen als kapazitätsgünstig dar.
  • VG Münster, 25.02.2019 - 9 L 2021/18
    Eine derartige leichte Abweichung von einer gleichmäßigen Verteilung der errechneten Studienanfängerplätze unterliegt vorliegend nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung, vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. ferner VG Münster, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 9 L 1838/17 -, juris, Rn. 41 f. (Pharmazie 1.FS WS 2017/2018), und vom 17. November 2015 - 9 L 1250/15 -, juris, Rn. 34 f. (Pharmazie 1. FS WS 2015/2016), jeweils m. w. N., und stellt sich im vorliegenden Verfahren für die Antragstellerin, die gerade die Zulassung zum WS 2018/2019 erstreiten will, im Übrigen als kapazitätsgünstig dar.
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