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   OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96   

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OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96 (https://dejure.org/1998,9102)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 (https://dejure.org/1998,9102)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 9 L 2504/96 (https://dejure.org/1998,9102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG; § 5 Abs. 2 S. 4 NKAG
    Heranziehung zur Zahlung einer Abfallbeseitigungsgebühr ; Unwirksamkeit des Gebührensatzes einer Abfallgebührensatzung; Abwälzung der Kosten der Abfallbeseitigung auf Privatunternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zur Zahlung einer Abfallbeseitigungsgebühr ; Unwirksamkeit des Gebührensatzes einer Abfallgebührensatzung; Abwälzung der Kosten der Abfallbeseitigung auf Privatunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, daß bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden (zu derartigen Erwägungen vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981, 8 B 20.81 , KStZ 1982, 31; Dahmen, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 487 ff.).

    Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, daß der Bürger angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschl. v. 12.08.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Urt. des erk. Sen. v. 29.03.1995, 9 K 664/94; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.1981, 3 A 3/81, NJW 1983, 411; Dahmen, a.a.O.).

    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981, 8 B 20.81 , KStZ 1982, 31; Beschl. v. 21.10.1994, 8 C 21.92, NST-N 1994, 323).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Eine derart strenge Betrachtungsweise teilt der erkennende Senat für den Bereich von Niedersachsen nicht (vgl. z.B. Urt. v. 29.03.1995, 9 L 4417/94, S. 38; so für Nordrhein-Westfalen auch OVG Münster, Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93 , NWVBl. 1995, 173, 175; Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rdnr. 738 a)).

    Abzustellen ist vielmehr auf eine durchschnittliche Abfallmenge, die der erkennende Senat mit 10 Liter pro Person und Woche bemißt (vgl. Urteil vom 29.03.1995, 9 L 4417/94, Nds.VBl. 1995, 204).

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 9 L 234/96

    Abfallentsorgung; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunalabgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    In einem Urteil vom 26. November 1997 (9 L 234/96, NSTN 1998, 138) hat der Senat ausgeführt:.

    Insoweit ergänzt der Senat sein Urteil vom 26. November 1997 (a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981, 8 B 20.81 , KStZ 1982, 31; Beschl. v. 21.10.1994, 8 C 21.92, NST-N 1994, 323).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt um so mehr Gewicht zu, je weniger sich vorhandene Unterschiede auf das zu zahlende Entgelt auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1994, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Bei der Festlegung dieser Grenzen folgt der Senat nicht der vom OVG Münster (Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93 , NWVBl. 1995, 173, 175) vertretenen Ansicht, daß die von der Privatgesellschaft in Rechnung gestellten Entgelte bei der Gebührenkalkulation immer berücksichtigt werden könnten, soweit betriebsnotwendige Kosten vorlägen und bei deren Bemessung des Äquivalenzprinzip gewahrt sei.

    Eine derart strenge Betrachtungsweise teilt der erkennende Senat für den Bereich von Niedersachsen nicht (vgl. z.B. Urt. v. 29.03.1995, 9 L 4417/94, S. 38; so für Nordrhein-Westfalen auch OVG Münster, Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93 , NWVBl. 1995, 173, 175; Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rdnr. 738 a)).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muß - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art. und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, 8 C 112.84 , KStZ 1987, 11; Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 693 a; Dahmen, a.a.O., § 6 Rdnr. 497).

    Dies ist im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz hier aber nicht zu beanstanden, weil die Gruppe der größeren, erfahrungsgemäß deutlich mehr Abfall produzierenden Gewerbebetriebe zahlenmäßig nicht ins Gewicht fällt und deshalb im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise vernachlässigt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, 8 C 112.8, 4, KStZ 1987, 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.1997 - 6 A 12010/96

    Sind Erschließungsmaßnahmen immer ausschreibungspflichtig?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 09.09.1985, 10 C 22/84, KStZ 1986, 113; Urt. v. 09.04.1997, 6 A 12010/96, DVBl. 1998, 62 LS) setzt eine Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren voraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand durch Ausschreibung (vgl. für Niedersachsen § 32 Abs. 1 Nds.GemHVO) beachtet worden sind.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, daß der Bürger angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschl. v. 12.08.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Urt. des erk. Sen. v. 29.03.1995, 9 K 664/94; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.1981, 3 A 3/81, NJW 1983, 411; Dahmen, a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.1985 - 10 C 22/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 09.09.1985, 10 C 22/84, KStZ 1986, 113; Urt. v. 09.04.1997, 6 A 12010/96, DVBl. 1998, 62 LS) setzt eine Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren voraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand durch Ausschreibung (vgl. für Niedersachsen § 32 Abs. 1 Nds.GemHVO) beachtet worden sind.
  • BVerwG, 31.03.1998 - 8 B 43.98

    Kommunalabgaben - Heranziehung von Kleingartengrundstücken zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96
    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, so lange diese nicht mehr als 10 % der Gebührenfälle ausmachen (vgl. a.a.O. sowie zuletzt Beschluß vom 31. März 1998, 8 B 43.98).
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

    Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft handelt, für das keine Ausschreibungspflicht nach Maßgabe des Vergaberechts besteht, weil die Beklagte alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Osnabrück AG ist, oder ob die Voraussetzungen hierfür wegen der weiteren Geschäftsbereiche der Stadtwerke Osnabrück AG und ihrer Tätigkeit nicht nur für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorliegen (hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 131 a), würde eine unterbliebene Ausschreibung die Gebührenfähigkeit der Betriebsführungskosten nicht hindern, weil ein Verstoß gegen Vergabevorschriften grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.06.2009, a. a. O. und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - ebenso Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 196 zu § 6 und Lichtenfeld, Rn. 738 a).

    Als geforderter Nachweis für die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Betriebsführungskosten dient nach der Senatsrechtsprechung insbesondere die Preisermittlung unter Beachtung des Preisprüfungsrechts entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (in der hier einschlägigen Änderungsfassung durch Art. 289 Abs. 5 vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53. Werden die für die Betriebsführung vereinbarten Preise auf der Grundlage des Preisprüfungsrechts berechnet, sind sie in der Gebührenkalkulation regelmäßig als angemessen und erforderlich zu akzeptieren (vgl. die Senatsurteile vom 22.06.2009, a. a. O., vom 22.01.1999 - 9 L 1803/99 -, KStZ 99, 190 und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 738 a und Brüning, Rn. 197 b; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Grundgebühr im Abrechnungszeitraum, also regelmäßig im Kalenderjahr, bei allen denkbaren Gruppen von Gebührenpflichtigen nur einen untergeordneten Teil der Gesamtgebührenbelastung bzw. nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmacht (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - ZKF 1999, 184).
  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Ein Gebührensatz kann also insoweit überhöht und damit - vorbehaltlich der Anerkennung einer Bagatellgrenze - rechtswidrig und nichtig sein, wenn in ihm ein überhöhtes Entgelt enthalten ist, welches nicht den Vorgaben für die Preisermittlung (LSP) entspricht (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2504/96 -, ZKF 1999 S. 161; Queitsch in: Hamacher u.a., KAG NW, § 6 Rn. 83 und Rn. 189).
  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

    Als geforderter Nachweis für die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Betriebsführungskosten dient insbesondere die Preisermittlung unter Beachtung des Preisprüfungsrechts entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (in der hier einschlägigen Änderungsfassung durch Art. 289 Abs. 5 vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53. Werden die für die Betriebsführung vereinbarten Preise auf der Grundlage des Preisprüfungsrechts berechnet, sind sie in der Gebührenkalkulation regelmäßig als angemessen und erforderlich zu akzeptieren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2009 - 9 LC 409/06 -, juris, vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/99 -, juris und vom 24. Juni 1998 - 9 L 2504/96 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

    Der Senat hat seine Rechtsprechung zum Verhältnis der Grundgebühr zur Zusatzgebühr in inzwischen ständiger Rechtsprechung wiederholt bzw. fortgeschrieben (vgl. Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - NdsVBl. 1998, 289 = NdsRpfl. 1999, 26 = KStZ 1999, 172 = ZKF 1999, 184; Urt. v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713).
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