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   OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18   

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OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18 (https://dejure.org/2019,38597)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 (https://dejure.org/2019,38597)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 9 LA 103/18 (https://dejure.org/2019,38597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs 2 S 5 KAG BY; § 1353 Abs 1 S 2 BGB; § 52 Abs 3 S 2 GKG; § 10 Abs 2 S 1 KAG ND
    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag; Kurbeitragspflicht; minderjährig; Streitwert; Unterkunft; Vermutung; Verwandte; widerlegen; Zweitwohnungsinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 701
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Diese Vermutung gilt auch heute noch (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist aus Sicht des Senats nicht "generell fragwürdig" (a.A. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 BayKAG).

    a) Die Klägerin wendet ein, der Würdigung des Verwaltungsgerichts stehe das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2016 (- 4 N 14.546 - juris) entgegen, wonach die Einbeziehung der Ehegatten und Kinder von Zweitwohnungsinhabern von der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) nicht gedeckt sei.

    Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung könne auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlege, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten habe (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 42).

    Dem Gesetzeswortlaut komme im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 43).

    Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, werde er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Ältere Kinder würden die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48).

    Die Möglichkeit der Gemeinde, die kurbeitragspflichtigen Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen, bleibe hiervon unberührt (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 49).

    Seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - juris Rn. 18 und vom 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2016 (a. a. O., Rn. 43) ausdrücklich aufgegeben.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt es nicht aus, dass der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung hat und diese selbst nutzt, wenn auch zu anderen Zeiten als der Inhaber (Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht mehr kennt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48 unter Hinweis auf §§ 32, 63, 64 EStG), ist unbeachtlich.

    Bei älteren Kindern zeige sich jedoch, dass diese die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen würden (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07

    Jahreskurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Der Senat sieht aber nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keine Gründe dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Vermutung gilt, die Zweitwohnung werde nicht nur von dem Inhaber, sondern auch von seinem Ehegatten genutzt (Senatsbeschlüsse vom 18.8.2015 - 9 LA 307/14 - juris Rn. 5 und vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19).

    Auch wenn § 10 Abs. 2 NKAG eine Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber nicht ausdrücklich vorsieht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats jedoch zulässig, Inhaber von Zweitwohnungen satzungsmäßig zur Zahlung eines pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8 m. w. N.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 41 m. w. N.).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (a. a. O., Rn. 5; s. a. Beschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris und vom 13.8.1999, a. a. O.) entschieden, dass sich die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag daraus rechtfertige, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden könne, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten würde.

    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem "Typ" entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.).

    Gerade bei den Zweitwohnungen ist die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie ihrer Ehegatten in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8).

    Während es für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, ist es bei Zweitwohnungsinhabern kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Ehegatten im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

    Eine pauschalierende Regelung, die Zweitwohnungsinhaber, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags zu verpflichten, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Dieser Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber jenen Gästen, für die ein nach den Tagen des Aufenthalts bemessener Kurbeitrag erhoben wird, jedenfalls so lange, wie die Beklagte nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Im Übrigen rechtfertigt sich die pauschalisierende Regelung über die Erhebung eines Jahreskurbeitrags auch aus finanziellen Gründen, nämlich wenn, wie bereits ausgeführt, die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen wirtschaftlich unvertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8).

    Soweit die Klägerin eine Frage im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen mittels eines Kontrollsystems grundsätzlich geklärt haben wollte, ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben ausgeführt - geklärt, dass der Praktikabilitätsgesichtspunkt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gästen, die eine Wohnung mieten, jedenfalls so lange gerechtfertigt ist, wie die Gemeinde nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 9).

  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.973

    Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - juris Rn. 18 und vom 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2016 (a. a. O., Rn. 43) ausdrücklich aufgegeben.

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (a. a. O., Rn. 5; s. a. Beschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris und vom 13.8.1999, a. a. O.) entschieden, dass sich die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag daraus rechtfertige, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden könne, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten würde.

    Zwar beruht die typisierende Einbeziehung von Ehegatten in erster Linie auf der Vermutung, dass Ehepartner ihren Urlaub überwiegend gemeinsam verbringen (so noch BayVGH, Urteile vom 4.5.2006, a. a. O., Rn. 18 und vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 32).

    Während es für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, ist es bei Zweitwohnungsinhabern kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Ehegatten im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2004 - 9 KN 546/02

    Rechtmäßigkeit einer Kurbeitragssatzung; Beitragspflicht von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Der Senat sieht aber nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keine Gründe dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Vermutung gilt, die Zweitwohnung werde nicht nur von dem Inhaber, sondern auch von seinem Ehegatten genutzt (Senatsbeschlüsse vom 18.8.2015 - 9 LA 307/14 - juris Rn. 5 und vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19).

    Die Beitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, knüpft daran an, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2004, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

    Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung und dessen Familie während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten haben (Senatsbeschluss vom 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 34 ff.).

  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341

    Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - juris Rn. 18 und vom 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2016 (a. a. O., Rn. 43) ausdrücklich aufgegeben.

    Zwar beruht die typisierende Einbeziehung von Ehegatten in erster Linie auf der Vermutung, dass Ehepartner ihren Urlaub überwiegend gemeinsam verbringen (so noch BayVGH, Urteile vom 4.5.2006, a. a. O., Rn. 18 und vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2008 - 9 ME 191/08

    Widerlegbarkeit der durch das Innehaben einer Zweitwohnung begründeten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung und dessen Familie während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten haben (Senatsbeschluss vom 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 34 ff.).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    In dem dortigen Verfahren handelte es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - juris).
  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Denn der Gesetzgeber ging bei der Einführung dieser Regelung erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr Gegenstand eines Rechtsstreits ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.8.2015 - XI S 1/15 - BFHE 250, 327 = juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980

    Zur Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung, die im Eigentum einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht durch ihren Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2018 (- 4 BV 07.1980 - juris) entkräftet.
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18
    Demgegenüber besitzt die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch sonst nicht rechtsfähig (BGH, Urteil vom 11.9.2002 - XII ZR 187/00 - juris Rn. 11).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218

    Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Aufenthaltszweck;

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2015 - 9 LA 307/14

    Ehegatten; Gleichheitssatz; Jahreskurbeitrag; Lebensgemeinschaft, eheähnliche;

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22

    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Eine ausdrückliche Regelung, wonach etwa Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder, die nicht selbst Inhaber eines Bootsliegeplatzes sind, zur Zahlung einer pauschalierten Jahreskurtaxe verpflichtet sind (vgl. zum Streitstand bei der Einbeziehung des Ehegatten im Falle der pauschalierten Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 11 und Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 40), enthält die angegriffene Satzung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht.
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 9 LA 173/19 - und vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 42 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 10 LA 142/18

    Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2020 - 10 LA 113/18

    Frist; Hemmungsfrist; Hemmungsmitteilung; Vertrauensschutz; Wiederholungsgefahr

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2022 - 9 LA 121/21

    Abnahme; Maßnahme, beitragsfähige; Straßenausbaubeitrag; Straßenbaulast;

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 9 LA 132/20

    Ermessen; Ermessensakt, innerdienstlich; Straßenausbaubeitrag; Vorausleistung

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2022 - 10 LA 79/22

    Beistandspflicht; Ehefrau; Eheleute; Einkommenssteuerbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 10 LA 14/23

    Authorisation, Product, Old; Bindungswirkung; Document, Guidance;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 10 LA 77/19

    Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung;

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 11/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Kurabgabe

  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 12/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erhebung einer Jahreskurabgabe

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