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   OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17   

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OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17 (https://dejure.org/2018,76)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 (https://dejure.org/2018,76)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - 9 LA 160/17 (https://dejure.org/2018,76)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3e AsylG; § 4 Abs. 1 S. 1, 2 AsylG; § 60 Abs. 5 AufenthG; § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt in Kabul im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul; Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geänderte Risikobewertung im Berufungsverfahren; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt in Kabul im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul; Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geänderte Risikobewertung im Berufungsverfahren; ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt in Kabul im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul; Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Geänderte Risikobewertung im Berufungsverfahren; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a .F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Fehlen - wie dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Kläger der Fall ist - individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23).

    Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a .F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

  • VGH Bayern, 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615

    Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Dass sich die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 19. September 2016 (a. a. O.) seither so gravierend verändert hätte, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine (erneute) Risikobewertung vorzunehmen wäre, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die genannten Presseberichte und die darin berichteten Todes- und Verletztenfälle in Kabul nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris Rn. 5 ff.; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 - 8 A 11005/17 - juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 - 13 A 2643/17.A - juris Rn. 12).

    Schließlich ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte davon ausgegangen, dass für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul in aller Regel eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Rückkehrer beruflich nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Senatsurteile vom 19.9.2016, a. a. O., Rn. 84 und vom 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - Senatsbeschlüsse vom 13.3.2013 - 9 LA 34/13 -, vom 28.3.2014 - 9 LA 205/13 -, vom 14.4.2015 - 9 LA 267/13 -, vom 9.6.2015 - 9 LA 67/15 - und vom 15.6.2015 - 9 LA 297/14 - OVG NRW, Urteil vom 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 79 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017, a. a. O. Rn. 7 und Urteil vom 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 ff.; VGH BW, Urteile vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 37 ff.; vom 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - juris Rn. 43 ff.; HessVGH, Urteil vom 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Denn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a .F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a .F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008, a. a. O., Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 A 2643/17

    Darlegung der Grundsatzbedeutung im asylrechtlichen Verfahren; Voraussetzung für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Dass sich die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 19. September 2016 (a. a. O.) seither so gravierend verändert hätte, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine (erneute) Risikobewertung vorzunehmen wäre, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die genannten Presseberichte und die darin berichteten Todes- und Verletztenfälle in Kabul nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris Rn. 5 ff.; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 - 8 A 11005/17 - juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 - 13 A 2643/17.A - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 13 A 2430/17

    Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. Afghanistans wegen extremer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Für die Darlegung ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen im Zulassungsverfahren zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. GK-AsylG, Stand: Juni 2017, § 78 AsylG Rn. 610 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 19.9.2017 - 9 LA 135/17 - OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2017 - 8 A 11005/17

    Abschiebung nach Afghanistan: Keine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Dass sich die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson durch einen Akt willkürlicher Gewalt verletzt zu werden, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Kabul unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 19. September 2016 (a. a. O.) seither so gravierend verändert hätte, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine (erneute) Risikobewertung vorzunehmen wäre, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die genannten Presseberichte und die darin berichteten Todes- und Verletztenfälle in Kabul nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris Rn. 5 ff.; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 - 8 A 11005/17 - juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 - 13 A 2643/17.A - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Der beschließende Senat ist in seinem Urteil vom 19. September 2016 (- 9 LB 100/15 - juris Rn. 64) unter Berücksichtigung von Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationalen in Afghanistan (UNAMA), des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu dem Ergebnis gelangt, dass - ausgehend von durch Akte willkürlicher Gewalt jährlich ca. 500 getöteten und ca. 4.000 verletzten Zivilpersonen in der Stadt Kabul im Jahr 2015 - bei Zugrundelegung einer Bevölkerungszahl von 3, 5 Millionen Personen die Wahrscheinlichkeit, dort als Zivilperson durch einen solchen Akt willkürlicher Gewalt getötet zu werden, 0,01428 % (500 ./. 3.500.000) betrage.
  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17
    Schließlich ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte davon ausgegangen, dass für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul in aller Regel eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Rückkehrer beruflich nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Senatsurteile vom 19.9.2016, a. a. O., Rn. 84 und vom 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - Senatsbeschlüsse vom 13.3.2013 - 9 LA 34/13 -, vom 28.3.2014 - 9 LA 205/13 -, vom 14.4.2015 - 9 LA 267/13 -, vom 9.6.2015 - 9 LA 67/15 - und vom 15.6.2015 - 9 LA 297/14 - OVG NRW, Urteil vom 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 79 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2017, a. a. O. Rn. 7 und Urteil vom 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 ff.; VGH BW, Urteile vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 37 ff.; vom 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - juris Rn. 43 ff.; HessVGH, Urteil vom 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris Rn. 42 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 13a B 11.30439

    Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Kriminelle; extreme Gefahrenlage

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10

    Kein Abschiebungsverbot für gesunde, junge männliche afghanische Staatsangehörige

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2016 - 13 A 1828/09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan; Widerruf eines

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Diese Maßstäbe legt auch der Senat zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 4.1.2018 - 9 LA 160/17 - juris Rn. 17; Senatsurteile vom 19.9.2016, a. a. O., Rn. 69 ff.; vom 7.9.2015, a. a. O., Rn. 44 ff.; so auch VGH BW, Urteil vom 17.1.2018, a. a. O., Rn. 189 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 - 8 A 11005/17 - juris Rn. 9; OVG LSA, Urteil vom 23.7.2014 - 3 L 53/12 - juris Rn. 26; SächsOVG, Urteil vom 26.2.2013 - A 4 A 702/08 - juris Rn. 60).
  • VG Trier, 16.01.2020 - 10 K 1424/19

    Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes wegen eines besonders

    Widrige Lebensumstände, wie insbesondere eine Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Extremgefahr im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - ebenso BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 - 13a B 11.30439 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, jeweils juris).

    Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, leistungsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen, der keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn er keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhält (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10.OVG -, juris; zuletzt: Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 A 10028/18.OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 02.03.2020 - 28 K 8621/17
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 495 ff., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, Rn. 527; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 13a ZB 17.30294 -, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 16.33123 -, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 207.17.A -, Rn. 32; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 - M 26 K 16.34491 -, Rn. 21, m. w. N.; jeweils zitiert nach juris.

    vgl. stellvertretend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, juris, Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

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