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   OVG Niedersachsen, 24.01.2007 - 9 LA 252/03   

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OVG Niedersachsen, 24.01.2007 - 9 LA 252/03 (https://dejure.org/2007,28183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.01.2007 - 9 LA 252/03 (https://dejure.org/2007,28183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 (https://dejure.org/2007,28183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Heranziehung von Abwasserbeiträgen.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 GG; § 130 Abs 1 AO
    Aufrechterhaltung; Begründung; Beitragsausfall; Bestandskraft; Ermessen; Ermessensentscheidung; Ermessensreduzierung auf Null; ernstliche Zweifel; Fehlerhaftigkeit; Gleichheitssatz; Herstellungsaufwand; materielle Gerechtigkeit; Rechtsmittelfrist; Rücknahme; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 846
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2007 - 9 LA 252/03
    Vielmehr vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile v. 25.6.1997 - 9 L 4251/94 - , v. 24.6.1998 - 9 L 5169/96 - , u. v. 8.9.1998 - 9 L 6107/96 - ; Beschlüsse v. 18.12.1998 - 9 L 5283/97 - , v. 18.4.2000 - 9 L 508/00 -, v. 26.2.2001 - 9 L 1797/00 -, v. 28.2.2002 - 9 L 3468/00 - u. v. 14.3.2001 - 9 L 3451/00 -) und in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.10.1967 - III C 123.66 - , BVerwGE 28, 122 = NJW 1968, 315 = DVBl 1968, 155 = DÖV 1968, 137 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 10) die Auffassung, dass bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO 1977 über die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Heranziehungsbescheides zunächst davon auszugehen ist, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist.

    Schlechthin unerträglich ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedlich Behandlung erkennbar sind; unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) kann also ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 19.10.1967 - III C 123.66 - a.a.O.) Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen regelmäßig das Verfahren wieder aufgreift.

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17

    Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null

    Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

    Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 8).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris, Rz. 5 m.w.N.).

    Das Ermessen kann allerdings in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; ebenso zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rz. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rz. 3).

    Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rz. 8).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

    Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; ebenso zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

    Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 8).

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

    Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 08.08.2019 - 6 K 1758/17

    Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung eines Bescheides über Wassergebühren

    Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

    Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 2236/18

    Rücknahmepflicht bei verfassungswidrigem Beitragsbescheid; Reduzierung des

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Düsseldorf, 31.03.2022 - 17 K 673/19
  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

  • VG Köln, 19.06.2012 - 14 K 726/11

    Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide;; Erstattung;;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - 15 A 734/19

    Erschließungsbeitrag; Rücknahme; Gebot der Belastungsklarheit und

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 4 K 2779/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
  • VG Köln, 19.06.2012 - 14 K 4711/11

    § 130 Abs. 1 AO, Rücknahme rechtswidriger Abfallgebührenbescheide wegen

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2008 - 9 LA 51/07

    Erstattung der Zweitwohnungsteuer im Hinblick auf den Beschluss des

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 3943/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides

  • VG Regensburg, 02.06.2015 - RO 8 K 15.10

    Kein Anspruch auf Rückerstattung eines Herstellungsbeitrages

  • VG Köln, 15.11.2016 - 14 K 4341/16

    Rücknahmebegehren von bestandskräftigen Gebührenbescheiden für

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2019 - 5 K 590/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 31.01.2020 - 5 K 3673/17
  • VG Köln, 09.09.2020 - 24 K 351/18
  • VG Köln, 08.11.2016 - 14 K 4551/16
  • VG Köln, 18.02.2013 - 14 K 3977/11

    Zur Rückzahlung von Niederschlagswassergebühren

  • VG Köln, 14.11.2016 - 24 L 2221/16

    Vollstreckung der Forderungen der Zweitwohnungssteuer aufgrund Festsetzung;

  • VG Köln, 06.03.2012 - 14 K 2093/10

    Anspruch auf Aufhebung eines inzwischen rechtskräftigen Bescheids über

  • VG Magdeburg, 23.02.2012 - 2 A 216/11

    Wiederaufgreifen des Verfahrens; bestandskräftiger Erschließungsbeitragsbescheid

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