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   OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06   

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OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06 (https://dejure.org/2007,3455)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 9 LA 92/06 (https://dejure.org/2007,3455)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 (https://dejure.org/2007,3455)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag; Kriterien für die Annahme einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorteilslage bei einem Hinterliegergrundstück; Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks bei Eigentümeridentität mit dem ...

  • Judicialis

    NKAG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 6 Abs. 1
    Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenausbaubeiträgen - Erschließungswirkung, eingeschränkte; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück; Nutzung, bestimmungsgemäße; Schutzwürdigkeitstheorie; Vorteil; Vorteilswirkung, eingeschränkte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümeridentität bei Hinterliegergrundstücken als Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag; Kriterien für die Annahme einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorteilslage bei einem Hinterliegergrundstück; Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks bei Eigentümeridentität mit dem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 345
  • DVBl 2007, 851 (Ls.)
  • BauR 2007, 1614
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Dies bedeutet, dass bei aneinander angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers, die zwischen zwei in etwa parallel verlaufenden Straßen liegen, das jeweilige Hinterliegergrundstück regelmäßig nicht vom Straßenausbau bevorteilt ist, wenn die zu durchlaufenden Buchgrundstücken in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = ZMR 1985, 426, 428, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = KStZ 1995, 209 = NVwZ-RR 1994, 869, daran festhaltend BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - ZMR 2006, 971) entwickelten Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungswirkung bei spiegelbildlicher Bebauung in Bezug auf das Hinterliegergrundstück erfüllt sind.
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2005 - 9 ME 388/04

    Anwendbarkeit der Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 Niedersächsischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04 -, Beschl. v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl. v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl. v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Dies bedeutet, dass bei aneinander angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers, die zwischen zwei in etwa parallel verlaufenden Straßen liegen, das jeweilige Hinterliegergrundstück regelmäßig nicht vom Straßenausbau bevorteilt ist, wenn die zu durchlaufenden Buchgrundstücken in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = ZMR 1985, 426, 428, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = KStZ 1995, 209 = NVwZ-RR 1994, 869, daran festhaltend BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - ZMR 2006, 971) entwickelten Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungswirkung bei spiegelbildlicher Bebauung in Bezug auf das Hinterliegergrundstück erfüllt sind.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 9 ME 45/04

    Straßenrechtliche Gewichtung und Einstufung von Straßen; Einstufung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Denn "die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen" (BVerwG, Urt. v. 3.2.1989 - 8 C 78.88 - DVBl 1989, 675 = KStZ 1990, 31 = NVwZ 1989, 1072; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht Beschl. des Senats vom 3.3.2004 - 9 ME 45/04 -).
  • OVG Niedersachsen, 13.06.2001 - 9 L 1587/00

    Erreichbarkeitsanforderung; Fußgängertunnel; Hinterliegergrundstück; Kurklinik

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04 -, Beschl. v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl. v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl. v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 9 LA 342/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für ein Hinterliegergrundstück bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04 -, Beschl. v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl. v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl. v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Denn "die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen" (BVerwG, Urt. v. 3.2.1989 - 8 C 78.88 - DVBl 1989, 675 = KStZ 1990, 31 = NVwZ 1989, 1072; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht Beschl. des Senats vom 3.3.2004 - 9 ME 45/04 -).
  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Verweis des Klägers darauf, dass Hinterliegergrundstücke nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 (- 8 C 27/96 - NVwZ-RR 1998, 67) bei einer Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück nur erschlossen seien, wenn die übrigen Beitragspflichtigen - etwa infolge einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke - schutzwürdig auch die Inanspruchnahme der Straße vom Hinterliegergrundstück aus erwarten könnten, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis jedenfalls der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 9 ME 189/06

    Heranziehung des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks zu einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04 -, Beschl. v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl. v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl. v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 9 LA 201/05

    Fehlender wirtschaftlicher Vorteil der festgelegten Nutzung im Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04 -, Beschl. v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl. v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl. v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2006 - 9 ME 245/05

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die im Außenbereich verlaufende

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Die im Senatsbeschluss vom 26. April 2007 (- 9 LA 92/06 - juris) zum Vorteilsbegriff nach § 6 Abs. 1 und 5 NKAG entwickelten Grundsätze zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität mit einem Anliegergrundstück können nicht uneingeschränkt auf das Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB übertragen werden.

    Hiergegen wendet die Beklagte ein, an dieser Rechtsprechung bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, weil es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Straßenausbaubeitragsrecht auf eine wie auch immer gestaltete einheitliche Nutzung des Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität nicht ankomme (Beschluss vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - juris).

    Der Senat stellt im Straßenausbaubeitragsrecht nach seiner bisherigen Rechtsprechung allein darauf ab, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

    Die im Senatsbeschluss vom 26. April 2007 (- 9 LA 92/06 - juris) zum Vorteilsbegriff nach § 6 Abs. 1 und 5 NKAG entwickelten Grundsätze können daher entgegen der Ansicht des Beklagten ebensowenig uneingeschränkt auf das Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB übertragen werden (vgl. den Senatsbeschluss vom 13.2.2013 - 9 LA 71/12 -), wie umgekehrt die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließung von Hinterliegergrundstücken einschließlich der Erwägungen zur schutzwürdigen Erwartung anderer Grundstückseigentümer für das Entstehen von Beitragspflichten im niedersächsischen Ausbaubeitragsrecht ausschlaggebend sind (so schon der Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Hinterliegergrundstücks ausnahmsweise nicht vor, wenn nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Erschließungswirkung bei einem - an die Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück tretenden und vom Eigentümer jederzeit durch Vereinigung begründbaren - einheitlichen Buchgrundstück anzunehmen wäre, dass der (von der hergestellten Straße gesehen) hintere Grundstücksteil nicht mehr erschlossen ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt eine begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans an, wenn ein zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufendes" Grundstück an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichwertig ("spiegelbildlich") bebaubar ist (BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 - 8 C 30.84 - juris) und wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8 zum Straßenausbaubeitragsrecht).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks liegt danach ausnahmsweise lediglich für einen Teil des Grundstücks vor, wenn sich die von der jeweiligen Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung erkennbar nur auf einen Teil des Buchgrundstücks bezieht, etwa weil jede der beiden Teilflächen selbständig und gleichgewichtig bebaut werden kann, so dass sich der Eindruck aufdrängt, bei den Teilflächen handele es sich um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.4.2008 - 9 LA 340/06 - juris Rn. 8 ff. und vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18

    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz;

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung für das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 NKAG davon aus, dass für ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der besondere wirtschaftliche Vorteil für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entfällt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19.6.2014 - 9 LA 41/12 - n. v.; vom 16.1.2012 - 9 ME 135/11 - n. v.; vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - NVwZ-RR 2008, 345 = juris Rn. 8; vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 - Nds. Rpfl.

    Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das trennende Anliegergrundstück in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 248/13 - KStZ 2015, 113 = juris Rn. 24 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 24; Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet; dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit, in deren Ausübung er - in den Grenzen des § 42 AO - insbesondere deshalb grundsätzlich frei ist, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren bzw. gewerblich nutzbaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23; ein anderes Verständnis insoweit wohl Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 7, 8 für das Straßenausbaubeitragsrecht, nach dem Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität in der Regel bevorteilt seien).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13

    Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für

    Das ist sachgerecht, weil es beim Vorteilsbegriff nicht auf die häufig auch leicht änderbare oder schwer feststellbare tatsächliche Gestaltung der Grundstücksverhältnisse ankommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, juris).

    Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris und Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, SächsVBl 2009, 40; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178; VGH München, Beschl. v. 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 -, juris; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urt. v. 04.01.2013 - 4 A 420/09 - a. A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.03.2009 - 4 EO 269/07 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, NStN 2007, 186 = DVBl. 2007, 851; VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 217/12 -, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2012 - 5 A 1884/12 - juris, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG - 9 B 9/13 - anhängig).

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13

    Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit;

    24 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße dann im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsurteil vom 23. März 2009 - 9 LC 320/07 - n.v.; Senatsbeschlüsse vom 29. November 2006 - 9 LA 342/04 - NVwZ-RR 2007, 342; vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 - NVwZ-RR 2008, 345 = NordÖR 2008, 45; vom 16. Januar 2012 - 9 ME 135/11 - n.v.; vom 19. Juni 2014 - 9 LA 41/12 - n.v.).

    Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke zudem an eine andere Straße grenzen, und zwar selbst dann, wenn sie - wie hier - ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten (Senatsbeschluss vom 26. April 2007, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

    Das ist sachgerecht, weil es beim Vorteilsbegriff nicht auf die häufig auch leicht änderbare oder schwer feststellbare tatsächliche Gestaltung der Grundstücksverhältnisse ankommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, juris).

    Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris und Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, SächsVBl 2009, 40; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178; VGH München, Beschl. v. 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 -, juris; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urt. v. 04.01.2013 - 4 A 420/09 - a. A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.03.2009 - 4 EO 269/07 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, NStN 2007, 186 = DVBl. 2007, 851; VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 217/12 -, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2012 - 5 A 1884/12 - juris, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG - 9 B 9/13 - anhängig).

  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    45 Zu weit geht hingegen die Ansicht, dass bei Eigentümeridentität von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück keine anderen Anforderungen an die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück hinweg gelten als nach dem jeweiligen Landesrecht für das Anliegergrundstück selbst, unabhängig davon, ob beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (so aber: NdsOVG, Beschl. v. 26. April 2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 ff.; wohl auch: ThürOVG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 4 KO 473/13 -, juris Rn. 25/26).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 9 LA 340/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Hinterliegergrundstücks ausnahmsweise nicht vor, wenn nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Erschließungswirkung bei einem - an die Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück tretenden und vom Eigentümer jederzeit durch Vereinigung begründbaren - einheitlichen Buchgrundstück anzunehmen wäre, dass der (von der hergestellten Straße gesehen) hintere Grundstücksteil nicht mehr erschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - NordÖR 2008, 45).
  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 3 ZB 12.2437

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Unfallausgleich

    Der Begriff der Berufsunfähigkeit i.S.d. privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sich aber vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit i.S.d. Unfallausgleich (OLG Celle U.v. 19.9.2007 - 8 U 100/07 - NVwZ-RR 2008, 345).
  • VG Oldenburg, 15.04.2008 - 1 A 296/06

    Zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität;

  • VG Hannover, 18.12.2012 - 9 A 4772/11

    Straßenausbaubeitrag für auf Verkehrsfläche stehendes Gebäude

  • VG Frankfurt/Oder, 20.05.2011 - 3 K 1083/07

    Straßenausbaubeitrag, Sicherung einer Inanspruchnahmemöglichkeit

  • VG Osnabrück, 06.06.2008 - 1 A 557/06

    Straßenausbaubeitrag: Eigentümeridentität und beschränkte Vorteilswirkung;

  • VG Gera, 18.10.2016 - 4 K 1443/14

    (Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück)

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