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   OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13   

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OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13 (https://dejure.org/2015,27552)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 (https://dejure.org/2015,27552)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. September 2015 - 9 LB 98/13 (https://dejure.org/2015,27552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik Afghanistan infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum; Ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni; Subsidiärer unionsrechtlicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik Afghanistan infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum; Ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni; Subsidiärer unionsrechtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik Afghanistan infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum; Ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni; Subsidiärer unionsrechtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konversion zum Christentum - und der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz

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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Fehlen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a.a.O., Rn. 24).

    Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, a.a.O., Rn. 24).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 22).

    Dabei streitet für einen Ausländer, der in seinem Herkunftsland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 23).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 9 und 13).

    Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem eigenen Vorbringen des Asylbewerbers sowie durch Rückschlüsse von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31; Beschluss vom 25.8.2015, a.a.O., Rn. 14).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Der Gerichtshof entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel ./. Switzerland - HUDOC Rn. 93 m.w.N.).

    25 Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 4.11.2014, a.a.O., Rn. 94).

  • EGMR, 09.04.2013 - 70073/10

    H. AND B. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat kann für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt ("in the most extreme cases of general violence") eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlhandlung ("ill-treatment") infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht ("where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence on return") (EGMR, Urteile vom 20.1.2009 - 32621/06, F.H./Sweden - HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/United Kingdom - HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.1.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom - HUDOC Rn. 73 und 79; vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. und B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngerer Zeit mehrfach angenommen, die allgemeine Lage in Afghanistan sei nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.; vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7).

    Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Andere Obergerichte halten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Danesch an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 im Verfahren 8 A 119/12.A einen Faktor von 1:3 nicht für unrealistisch (vgl. HessVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 8 A 119/12.A - juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 151 f.; Beschluss vom 10.9.2014 - 13 A 729/14.A - juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2014 - 13 A 729/14

    Geltendmachung einer einer ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben durch einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Andere Obergerichte halten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Danesch an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 im Verfahren 8 A 119/12.A einen Faktor von 1:3 nicht für unrealistisch (vgl. HessVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 8 A 119/12.A - juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 151 f.; Beschluss vom 10.9.2014 - 13 A 729/14.A - juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13
    Andere Obergerichte halten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Danesch an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 im Verfahren 8 A 119/12.A einen Faktor von 1:3 nicht für unrealistisch (vgl. HessVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 8 A 119/12.A - juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 151 f.; Beschluss vom 10.9.2014 - 13 A 729/14.A - juris Rn. 16).
  • EGMR, 03.09.2015 - 10161/13

    M. AND M. v. CROATIA

  • EGMR, 04.06.2015 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

  • EGMR, 09.07.2015 - 32325/13

    MAFALANI v. CROATIA

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EGMR, 20.07.2010 - 23505/09

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Schweden, Frauen, alleinstehende Frauen,

  • EGMR, 20.01.2009 - 32621/06

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, EMRK,

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    - in diese Richtung: NdsOVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; HessVGH, Urteil vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A -, BeckRS 2014, 48268; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, NVwZ-RR 2014, 939, juris Rn. 151 und 230; jeweils unter hilfsweiser Betrachtung ("selbst wenn") mit einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen, orientiert an einer Stellungnahme von an einer Stellungnahme von Dr. Danesch an den HessVGH vom 03.09.2013, S. 11 -.
  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

    b) Eine Konversion vom Islam zum Christentum vermag in Afghanistan die Gefahr einer drohenden (auch strafrechtlichen) Verfolgung bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen, wenn ein Konvertit dort seinen christlichen Glauben offen praktiziert oder aus Angst vor Übergriffen verleugnet oder verheimlicht und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte gerät; diese Gefahr kann vom Staat ausgehen, von den Taliban oder von der Bevölkerung, letzteres insbesondere in Dörfern (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 32; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61, 62; United States Departement of State, 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, v. 14.10.2015 (http://www.refworld.org/docid/562105e015.html))).

    Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31; Bay. VGH Beschl. v. 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.).

    Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Demzufolge ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass zu erwarten ist, dass der Kläger die in Afghanistan üblichen islamischen Glaubensbetätigungen verweigern wird oder dass er durch ihre Ausübung in innerliche Konflikte geriete, mithin dem Kläger infolge der geltend gemachten Abwendung vom Islam bei einer Rückkehr nach Afghanistan Repressionen oder erhebliche Gewissenskonflikte drohen (vgl. zur Konversion Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 33).

    Bei einer Verdreifachung der Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit als Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden von 1:951.

    Bei einer Verdreifachung der Anzahl der von der UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1046.

    Dennoch ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Ghazni nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.04.2017 - 13 a ZB 17.30266 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 51 ff.; VG München, Urt. v. 03.04.2017 - M 17 K 16.34975 -, juris Rn. 37; VG München, Urt. v. 08.10.2015 - M 25 K 11.30839 -, juris Rn. 28 ff. (Paktia)).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 26).

  • VG Lüneburg, 10.07.2017 - 3 A 205/16

    Ehre; Frau; Kind; Scheidung

    Prognosemaßstab für den Schaden ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34).

    Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und seiner Begriffe orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden EMRK), wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 24 zu § 4 AsylVfG; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 04.11.2014, - 29217/12, Tarakhel ./. Switzerland - HUDOC Rn. 94).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    Bei einer Verdreifachung der Anzahl der von der UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1.046.

    Dennoch ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Ghazni nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.04.2017 - 13 a ZB 17.30266 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 51 ff.; VG München, Urt. v. 03.04.2017 - M 17 K 16.34975 -, juris Rn. 37; VG München, Urt. v. 08.10.2015 - M 25 K 11.30839 -, juris Rn. 28 ff. (Paktia)).

    Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.).

    Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132).

    Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 26).

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