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   OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10   

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OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10 (https://dejure.org/2011,8995)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.04.2011 - 9 ME 216/10 (https://dejure.org/2011,8995)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. April 2011 - 9 ME 216/10 (https://dejure.org/2011,8995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unbilligkeit der Vollstreckungsfortsetzung bei wahrscheinlichem Erfolg eines Erlassantrages und weiteren nachteiligen Folgen der Vollstreckung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Steuererlass

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Steuererlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der beantragte Steuererlass und die Einstellung der Vollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Steuererlass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 508
  • DVBl 2011, 717
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Erwägungen des Finanzgerichts München (Urteil vom 12.12.2007 - 1 K 4487/06 - EFG 2008, 615, juris) beruft und geltend macht, der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne in § 3 Nr. 66 EStG a.F. abgeschafft und damit zum Ausdruck gebracht, die hier in Rede stehenden sog. Sanierungsgewinne seien nicht mehr steuerlich zu begünstigen, weswegen eine Anwendung des § 227 AO von vornherein ausscheide, dürften ihre Annahmen nicht tragfähig sein.

    Der Auffassung des FG München im Urteil in EFG 2008, 615, die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Die Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte (zu alle dem SächsOVG, Beschluss vom 2.9.2010 - 5 B 555/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 - juris; Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 258 Rdn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 80 Rdn. 116).

    Selbst wenn diese Einschätzung des Finanzamts die Antragsgegnerin nicht binden sollte, stellt sie doch eine gewichtige und durch sie zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 - juris).

  • OVG Sachsen, 02.09.2010 - 5 B 555/09

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, Erlass, Aussetzung, Vollstreckung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Da dieser Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist, konnte sein Anliegen nicht mehr in statthafter Weise im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Absätze 4 - 6 VwGO, sondern nur noch im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO verfolgt werden (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 21.4.2010 - 5 B 518/09 - juris; Beschluss vom 2.9.2010 - 5 B 555/09 - juris).

    Die Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte (zu alle dem SächsOVG, Beschluss vom 2.9.2010 - 5 B 555/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 - juris; Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 258 Rdn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 80 Rdn. 116).

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 5 B 518/09

    Gewerbesteuer, vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Sanierungsgewinn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Da dieser Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist, konnte sein Anliegen nicht mehr in statthafter Weise im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Absätze 4 - 6 VwGO, sondern nur noch im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO verfolgt werden (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 21.4.2010 - 5 B 518/09 - juris; Beschluss vom 2.9.2010 - 5 B 555/09 - juris).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    In seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (X R 34/08, BFHE 229, 502, juris Rdn. 29) hat der Bundesfinanzhof hierzu ausgeführt:.
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits vor Einführung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. durch das Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976 (BGBl I 1976, 2597, BStBl I 1976, 445) erkannt, dass der durch eine Sanierung herbeigeführte Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich außer Betracht zu bleiben habe (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Oktober 1931 VI A 968/31, RFHE 29, 315, RStBl 1932, 160) bzw. die Besteuerung eines Sanierungsgewinns sachlich unbillig sein könne (Senatsurteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • RFH, 21.10.1931 - VI A 968/31
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits vor Einführung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. durch das Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976 (BGBl I 1976, 2597, BStBl I 1976, 445) erkannt, dass der durch eine Sanierung herbeigeführte Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich außer Betracht zu bleiben habe (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Oktober 1931 VI A 968/31, RFHE 29, 315, RStBl 1932, 160) bzw. die Besteuerung eines Sanierungsgewinns sachlich unbillig sein könne (Senatsurteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • Drs-Bund, 22.04.1997 - BT-Drs 13/7480
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10
    Einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne --so die Gesetzesbegründung-- im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden (BTDrucks 13/7480, S. 192).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Das OVG Lüneburg hat es dagegen offen gelassen, ob der sog. Sanierungserlass die Verwaltung bindet; sein Inhalt sei aber bei der Entscheidung über den Erlassantrag zu beachten (Beschluss vom 1. April 2011  9 ME 216/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2011, 508).
  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12

    Erlass der Gewerbesteuer

    Auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08 -, BFHE 229, 502 = ZIP 2010, 1807) oder des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, NVwZ-RR 2011, 508) änderten an dieser Einschätzung nichts, denn keiner dieser Entscheidungen sei zu entnehmen, dass bei Vorliegen von sanierungsbedingten Gewinnen die daraus resultierende Steuer regelmäßig zu erlassen wäre.

    Von daher kann auch die ebenfalls angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2011, a.a.O.), dass sich an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs orientiert, zu keinem anderen Ergebnis und damit zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen.

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

    vgl. zum Ganzen etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 5 A 1043/10 -, HGZ 2010, 358 f. (vorgehend VG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. Januar 2010 - 4 K 1380/09.F -, juris); Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, NVwZ-RR 2011, 508 ff., und VG Halle (Saale), Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 A 289/09 -, zit. nach juris.
  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verneint eine Bindung der Gemeinden an den Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z - Sächs. OVG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 5 A 142/10 -, vom 2. September 2010 - 5 B 555/09 - und vom 21. April 2010 - 5 B 518/09 - dem Sächs. OVG folgend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013 - 5 K 5900/12 - VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 a.a.O.; der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen wird hingegen herangezogen, allerdings nicht im Sinne einer Bindung, bei VG Halle, Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 A 289/09 - und VG Greifswald, Urteil vom 19. März 2013 - 2 A 788/11 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - 4 L 97/15

    Erlass einer auf einen Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer

    Danach kommt ein Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Gewerbesteuern durchaus weiterhin in Betracht (so i.E. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, zit. nach JURIS; Gehm, KStZ 2014, 6, 7; offen gelassen von OVG Sachsen, Urt. v. 10. September 2015 - 5 A 317/13 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 9 LA 87/20

    Billigkeitserlass; Gewerbesteuerfestsetzung; Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung;

    Bereits die vollständige Nichtberücksichtigung einer Stundung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer mit dem Ziel des Erlasses durch das Finanzamt bei der Entscheidung über einen Erlass der auf diesen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer durch die Kommune beinhalte nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Beschluss vom 1.4.2011 - 9 ME 216/10 - juris) eine Verletzung des Amtsermittlungsprinzips sowie eine dem Zweck des § 227 AO widersprechende Ermessensausübung.
  • VG Magdeburg, 25.02.2014 - 2 A 193/12

    Erlass von Gewerbesteuern bei Sanierungsgewinn

    In welchem Maße der sog. Sanierungserlass durch die Finanzämter im Bereich der Einkommenssteuer und unternehmensbezogenen Sanierungen weiterhin Anwendung findet, kann vorliegend dahinstehen, denn eine Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist sonach nicht (mehr) gegeben (so bisher aber u. a.: OVG Lüneburg, B. v. 01.04.2011 - 9 ME 216/10 - VG Magdeburg, Urteil vom 24.05.2012 - 2 A 122/10 - u. a. ).
  • VG Düsseldorf, 14.01.2015 - 13 L 2812/14

    Vollstreckungsanordnung; Erlass einer Rückforderung; Existenzgefährdung

    Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
  • VG Berlin, 20.02.2015 - 26 L 35.15

    Vollstreckung aus einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

    Lägen die Voraussetzungen für einen Erlass aber vor, so dürfte eine gleichwohl erfolgende Vollstreckung unverhältnismäßig sein und der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens überschreiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 - juris, Rn. 5).
  • VG Magdeburg, 24.05.2012 - 2 A 122/10

    Gewerbesteuern: Sachliche Billigkeitsmaßnahmen beim sog. Sanierungsgewinn

    Eine derart ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03 BStBl I 2003, 240; im Folgenden: Sanierungserlass), dass die nachgeordneten Landes-Finanzbehörden bindet und das auch nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer unternehmensbezogener Sanierung Anwendung finden kann (vgl. BFH; U. v. 14.07.2010 - X R 34/08 - OVG Lüneburg, B. v. 01.04.2011 - 9 ME 216/10 -).
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