Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013

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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12 (https://dejure.org/2013,1731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 9 N 2.12 (https://dejure.org/2013,1731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 9 N 2.12 (https://dejure.org/2013,1731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 WHG, § 78 WasG BB, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB
    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Flächenmaßstab; Verbandsgebiet; Gemeindegebiet; Einzugsgebiet eines Gewässers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 29 WHG, § 78 WasG BB, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB
    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Flächenmaßstab; Verbandsgebiet; Gemeindegebiet; Einzugsgebiet eines Gewässers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12
    Vielmehr folge bereits aus dem in § 1 Abs. 2 GUVG verwendeten Wort "ergeben", dass die Gemeindegebiete lediglich einen Anknüpfungspunkt darstellten; ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmten sich die Verbandsgebiete gerade nach den - durch Angabe von Gemeindegebieten lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 45 f.).

    In diesem Sinne sei auch der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010 (VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 45 f.) zu verstehen.

    Das Verwaltungsgericht habe auch den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, unrichtig interpretiert.

    Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, die Aussage zu entnehmen ist, dass eine strikte Identität von Verbandsgebiet und oberirdischem Gewässereinzugsgebiet oder jedenfalls eine Orientierung der Verbandsgebiete an den Gewässereinzugsgebieten erforderlich sei; denn jedenfalls besteht insoweit ungeachtet des Beschlusses kein Grund für freie Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet, sondern ein Rechtfertigungsbedarf, zu dessen Ausfüllung der Beklagte - wie ausgeführt - nichts vorgebracht hat.

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12
    Allein infolge der Lage im Niederschlagsgebiet sei ein Grundstück Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke und erschwere dadurch die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rdnr. 13 ff.).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12
    Mit Blick hierauf stellt sich der in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG als Beitragsmaßstab für die Gewässerunterhaltungsverbände geregelte "undifferenzierte" oder "reine" Flächenmaßstab im Kern als ein Maßstab für einen interkommunalen Lastenausgleich dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 1.07 u.a., juris, Rdnr. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12
    Dem habe sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das brandenburgische Landesrecht angeschlossen und betont, dass die finanzielle Unterhaltungspflicht auf dem Verursachungsgedanken beruhe (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, 9 N 125.08, juris, Rdnr. 9).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Die Erhebung des Verbandsbeitrags nach dem Flächenmaßstab ist aber nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig, die im Verbandsgebiet liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 juris Rn. 10).

    Vorliegend geht es indessen nicht um die vollumfängliche Zuordnung einzelner Buchgrundstücke zu ein- und demselben Verband, sondern um die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, Rn. 14, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 08.07.2016 - 5 K 140/12

    Heranziehung zu Verbandsbeiträgen an einen Gewässer- und Deichverband: Festlegung

    Die Erhebung des Verbandsbeitrags nach dem Flächenmaßstab ist aber nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig, die im Verbandsgebiet liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 juris Rn. 10).

    Die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete zu ein- und demselben Verband scheidet danach aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    bb) Hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands ist entscheidend, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu Grunde liegt, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rn. 13 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rn. 12 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rn. 41 ff.) mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung deckungsgleich sein müssen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris Rn. 12 und vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltung;

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris Rn. 12 und vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag;

    12 a) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre (Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 am Ende), sondern dass Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind (vgl. a. a. O., Rdnr. 15).
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OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 9 N 2.12 (https://dejure.org/2013,2195)
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