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   VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274   

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VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274 (https://dejure.org/2020,8583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2020 - 9 NE 19.2274 (https://dejure.org/2020,8583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2020 - 9 NE 19.2274 (https://dejure.org/2020,8583)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 S. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 38; BayBO § 82 Abs. 1
    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

  • rewis.io

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde; Sondergebiete für Windenergie; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Anordnungsgrund; Bebauungsplan; landwirtschaftliche Nutzung; Immissionen; Planungshoheit; Regionalplan; Sondergebiet; Windenergieanlagen; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 22 CS 17.1471

    Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Doch bedarf es auch insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um tatsächlich eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 8 C 10561/13 - juris Rn. 37).

    Das wäre im vorliegenden Fall aber vor dem Hintergrund des großen Abstands der Anlagen zu den nächstgelegenen Ortsteilen der Antragstellerin U... und G... notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 22 m.w.N.), zumal den Hinweisen der Antragstellerin auf die Nichteinhaltung des nach Art. 82 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Abstands insoweit keine Bedeutung zukommen kann.

    Die besagte Norm schränkt lediglich den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ein; die ursprüngliche Fassung des Art. 82 Abs. 5 BayBO verstieß gemäß Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung und ist daher nichtig sowie unanwendbar (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 189 f.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 148).

    Ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, ist nicht schutzwürdig und stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Antragstellerin kann somit nicht aus ihrer Sicht rechtswidrige Immissionen "abwehren", die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden; sie kann als Nachbargemeinde auch nicht das Artenschutzrecht für sich nutzbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 15, 17 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2019 - 1 MN 94/19

    Antragsbefugnis; Baugenehmigung; Bebauungsplan; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Unabhängig davon, ob diese Genehmigung angefochten ist, verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans somit der Antragstellerin insoweit keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, diesen jedoch nicht - auch nicht vorläufig - für unwirksam erklärt (NdsOVG, B.v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 - juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 3).

    Die Antragstellerin ist in jedem Fall gezwungen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Rechtsmitteln anzugreifen und in der Lage, in einem betreffenden (Eil-)Verfahren die Wirksamkeit des Plans inzident prüfen zu lassen (vgl. NdsOVG, B.v. 11.9.2019 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Nach § 2 Abs. 2 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu sehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 18.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 61), sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen.

    Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange; die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung (BVerwG, U.v. 1.8.2002 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 1 N 12.1304

    Normenkontrollantrag einer benachbarten Gemeinde gegen Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Insoweit vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot weitergehende Rechte als sie einer Gemeinde gemäß § 38 BauGB gegenüber Fachplanungsvorhaben zustehen, gegen die eine wehrfähige Rechtsposition nur besteht, wenn eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig gestört wird oder durch ein Vorhaben der Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung der Gemeinde entzogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - juris Rn. 32; OVG Hamburg, U.v. 20.8.2019 - 2 E 6/18 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 1.8.2012 - 1 N 12.1304 - juris Rn. 17).

    b) Nachdem die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - ihre städtebaulichen Vorstellungen und entsprechende planerische Überlegungen nicht wenigstens ansatzweise präsentiert und plausibel macht, warum die angegriffene Bebauungsplanung den eigenen Belangen zuwider laufen könnte, lässt sich ihre Antragsbefugnis auch nicht aus dem "einfachen" Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) ableiten (vgl. BayVGH, U.v. 1.8.2012 - 1 N 12.1304 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorhabenbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Die Antragstellerin ist in jedem Fall gezwungen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Rechtsmitteln anzugreifen und in der Lage, in einem betreffenden (Eil-)Verfahren die Wirksamkeit des Plans inzident prüfen zu lassen (vgl. NdsOVG, B.v. 11.9.2019 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111

    Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Unabhängig davon, ob diese Genehmigung angefochten ist, verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans somit der Antragstellerin insoweit keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, diesen jedoch nicht - auch nicht vorläufig - für unwirksam erklärt (NdsOVG, B.v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 - juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 4 BN 22.18

    Anforderungen an die Antragsbefugnis eines Planaußenliegers (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22/18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 A 30.15

    Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Damit dieses verletzt sein könnte, müsste sie aber aufzeigen, dass von der Festsetzung der Sondergebiete eine entscheidende Prägung des Ortsbildes der Antragstellerin ausgehen würde, die nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 18.08 - juris Rn. 9 m.w.N; OVG MV, B.v. 26.6.2019 - 3 KM 83/17 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30/15 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Damit dieses verletzt sein könnte, müsste sie aber aufzeigen, dass von der Festsetzung der Sondergebiete eine entscheidende Prägung des Ortsbildes der Antragstellerin ausgehen würde, die nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 18.08 - juris Rn. 9 m.w.N; OVG MV, B.v. 26.6.2019 - 3 KM 83/17 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30/15 - juris Rn. 29).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 - 8 C 10561/13

    Normenkontrolle einer Gemeinde gegen Bebauungsplan der Nachbargemeinde -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274
    Doch bedarf es auch insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um tatsächlich eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 8 C 10561/13 - juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278

    Antragsbefugnis eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan und

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen?

  • OVG Hamburg, 20.08.2019 - 2 E 6/18

    Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebotes; Regelungsgehalt von § 38 BauGB

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

  • VGH Bayern, 28.02.2017 - 15 N 15.2042

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Sondergebietsfläche für großflächigen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2019 - 3 KM 83/17

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Antrag eines Ostseeheilbades

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 9 NE 14.430

    Bebauungsplan; Plannachbar; Grundstück außerhalb des Plangebiets;

  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Nachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr nach § 38 BauGB gegenüber Fachplanungen zusteht: Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihrem Gemeindegebiet zur Wehr setzen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 9.1.1995 - 4 NB 42.94 - NVwZ 1995, 694 = juris Rn. 7; U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris, Rn. 21 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 61; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 18; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 8 C 10561/13 - BauR 2014, 1467 = juris Rn. 36; NdsOVG, B.v. 26.9.2005 - 1 MN 113/05 - NVwZ-RR 2006, 246 = juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 29.1.2020 - 7 D 80/17.NE - BauR 2020, 768 = juris Rn. 20, 32; ThürOVG, U.v. 20.12.2004 - 1 N 1096/03 - BRS 67 Nr. 17 = juris Rn. 54).

    Insbesondere vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (BayVGH, U.v. 1.8.2012 - 1 N 12.1304 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 18; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 a.a.O. juris Rn. 33, 37; OVG LSA, U.v. 26.10.2011 - 2 K 10/10 - juris Rn. 68; NdsOVG, B.v. 26.9.2005 - 1 MN 113/05 - NVwZ-RR 2006, 246 = juris Rn. 7).

    Auf unmittelbare Auswirkungen im o.g. Sinn kann sich eine Nachbargemeinde (hier: der antragstellende Markt) zur Begründung der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB mithin nur berufen, wenn diese städtebauliche Relevanz haben und eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (BayVGH, U.v. 1.8.2012 a.a.O. juris Rn. 19; B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 a.a.O. juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 29.1.2020 a.a.O. juris Rn. 20).

    Pauschale Aussagen, wonach im Falle eines Bebauungsplans für Windkraftanlagen stets oder im Regelfall die Antragsbefugnis wegen des möglicherweise verletzten interkommunalen Abstimmungsgebots zu bejahen sei (in diese Richtung könnte das obiter dictum bei BayVGH, U.v. 10.3.2015 - 1 N 13.354 u.a. - NVwZ-RR 2015, 648 = juris Rn. 14 verstanden werden), stehen dem entgegen (in der Sache ebenso BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 17 ff.).

    Ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, ist nicht schutzwürdig und stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 23; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 6.11.1989 - 1 S 2842/88 - NVwZ 1990, 390 = Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 8 C 10561/13 - BauR 2014, 1467 = juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 2 Rn. 100a).

    Hinzukommt, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 82 Abs. 5 BayBO, wonach im Fall einer Verkürzung des "10 H-Abstands" durch Bebauungsplan eine Verpflichtung der planenden Gemeinde bestehen sollte, "im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken", gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß und deshalb für nichtig erklärt wurde (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 189 ff.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 13; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20).

    c) Eine Gemeinde, auch eine Nachbargemeinde, kann nicht gleichsam als Sachwalterin private Interessen ihrer Bürger vertreten und durchsetzen und ist auch nicht befugt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen (speziell im Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 22 [Windkraftanlagen]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 8 C 10561/13 - BauR 2014, 1467 = juris Rn. 37 [Biogasanlage]; in der Anfechtungssituation gegen eine Einzelgenehmigung bzw. einen Planfeststellungsbeschluss: BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 - NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 6; U.v. 24.6.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 = juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312 = juris Rn. 39; B.v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BRS 81 Nr. 173 = juris Rn. 11; B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 22; B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 1523; VGH BW, B.v. 29.1.2019 - 10 S 1919/17 - NuR 2019, 200 = juris Rn. 25; im Eilverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vgl. auch BayVGH, B.v. 4.6.2019 - 22 CS 19.626 - nicht veröffentlicht).

    Diese Interessen, die weder von der gemeindlichen Planungshoheit noch allgemein von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und damit weder von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch von Art. 28 Abs. 2 GG umfasst sind, stellen keine gem. § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belange einer Nachbargemeinde dar (BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O.).

    Artenschutzrecht für sich nutzbar machen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 a.a.O.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265

    Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren

    Den mit dem Normenkontrollantrag gestellten Eilantrag hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. März 2020 (Az. 9 NE 19.2274) abgelehnt.

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 9 NE 19.2274, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

    Im Hinblick darauf, dass ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, nicht schutzwürdig ist und keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 33 m.w.N.), hat sie nicht ausreichend substantiiert, welche für den südöstlichen Teil ihres Gemeindegebiets wenigstens potentiell in Betracht kommenden Planungen oder auch kommunalen Nutzungen durch welche Einwirkungen des mit der Planung ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20).

    Auch unter dem Gesichtspunkt von Immissionen und/oder optischen oder sonstigen Auswirkungen ist eine Nachbargemeinde deshalb nicht gehindert, einen - sogar Wohnnutzung - regelnden Bebauungsplan zu erlassen, dessen Geltungsbereich den "10 H-Abstand" zu bestehenden oder durch Bebauungsplan vorgesehenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen jenseits der Gemeindegrenze unterschreitet (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 27; B.v. 19.3.2020 a.a.O. m.w.N.).

    Damit dieses verletzt sein könnte, müsste sie aber aufzeigen, dass von der Festsetzung der Sondergebiete für Windkraft eine entscheidende Prägung des Ortsbildes der Antragstellerin ausgehen würde, womit nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde verbunden wären (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

    Auch wurde eine Baugenehmigung, mit der eine vollständige Umsetzung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwarten ist, so dass eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ohne Anfechtung der erteilten Baugenehmigung keinen rechtlichen Vorteil brächte, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892

    Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

    In einem solchen Fall dürfte es bereits an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Bebauungsplan - wie hier dessen 1. Änderung - im Wesentlichen nur das genehmigte Vorhaben zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 07.02.2024 - 9 NE 23.1618

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, Fehlende

    Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entspricht der des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 06.05.2021 - 9 NE 21.628

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Jedenfalls ist danach die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 1 NE 20.2322 - juris Rn. 16; B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 43; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 18.1.2019 - 15 NE 18.2038 - juris Rn. 11; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3 f.).

    Mit den von ihm dementsprechend angestrengten (Klage- und Eil-) Verfahren kann der Antragsteller auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen lassen, soweit dies zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 55/19

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen

    Die Gemeinde kann somit grundsätzlich nicht aus ihrer Sicht rechtswidrige Immissionen "abwehren", die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 22, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 9 N 17.2305

    Wasserrechtliches Planungsverbot für Überschwemmungsgebiete

    Nur gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf ihrem Gemeindegebiet kann sich eine benachbarte Gemeinde zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 18 f. m.w.N.; U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 9 NE 21.2048

    Eilrechtsschutz gegen Bebauungsplan: Beeinträchtigung durch Baustellenzufahrt

    Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entspricht der des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 16).
  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 S 20.00419

    Herstellung der Aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine

    Dies werde von der Antragstellerin auch mit ihrem Antrag im Verfahren Aktenzeichen 9 N 19.2265 und 9 NE 19.2274 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie in dem Verfahren AN 11 K 19.02549 geltend gemacht.
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