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   LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12   

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https://dejure.org/2013,56372
LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12 (https://dejure.org/2013,56372)
LG Essen, Entscheidung vom 12.04.2013 - 9 O 12/12 (https://dejure.org/2013,56372)
LG Essen, Entscheidung vom 12. April 2013 - 9 O 12/12 (https://dejure.org/2013,56372)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Im Hinblick darauf, dass eine gleichlautende Internetadresse der Top-Level-Domain ".de" jeweils nur einmal vergeben werden kann (s. BGH NJW 2002, 2031, 2033), sind ferner schutzwürdige Interessen der Klägerin beeinträchtigt.

    Jedoch kann im Einzelfall wegen der überragenden Bekanntheit des nicht registrierten Namensträgers eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein (BGH NJW 2002, 2031, 2034; MünchKomm/Heine, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 262, 267).

    Dieser Anspruch ist Ausfluss des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH NJW 2002, 2031, 2035).

  • BGH, 05.04.1990 - I ZR 19/88

    Dr. S.-Arzneimittel - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung auf die Verwirkung der Geltendmachung namensrechtlicher Unterlassungsansprüche aufgrund eines überragenden, die Individualinteressen des "Verletzers" überwiegenden Allgemeininteresses (BGH NJW 1994, 2820, 2822 - Rotes Kreuz) oder bei einer Irreführung der Allgemeinheit (dazu BGH GRUR 1990, 604, 606, veröffentlicht in juris, dort Rn. 22; MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 182) ausgeschlossen sein.
  • BGH, 21.05.1992 - I ZR 9/91

    Kilopreise III - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Die Anordnung der Ersatzordnungshaft war von Amts wegen anzuordnen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1453, 1454).
  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung auf die Verwirkung der Geltendmachung namensrechtlicher Unterlassungsansprüche aufgrund eines überragenden, die Individualinteressen des "Verletzers" überwiegenden Allgemeininteresses (BGH NJW 1994, 2820, 2822 - Rotes Kreuz) oder bei einer Irreführung der Allgemeinheit (dazu BGH GRUR 1990, 604, 606, veröffentlicht in juris, dort Rn. 22; MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 182) ausgeschlossen sein.
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Zwar sind beide Parteien des Rechtsstreits als politische Parteien in den Schutzbereich des § 12 BGB einbezogen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12, Rn. 9); § 4 PartG ist dagegen im Verhältnis einer Partei zu einer kommunalen Wählergemeinschaft wie dem Beklagten nicht anwendbar, da letztere keine politischen Parteien im Sinne des § 2 PartG sind (vgl. BVerfG NJW 1985, 1017).
  • LG Bielefeld, 17.10.2003 - 4 O 245/03

    Unterlassen des Führen des Namensbestandteils "F." in einem Vereinsnamen und des

    Auszug aus LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
    Nun hat der Gesetzgeber bewusst zwischen Parteien auf Landes- bzw. Bundesebene und Gruppen, die sich ausschließlich auf kommunaler Ebene betätigen, unterschieden und es in diesem Zusammenhang auch bewusst unterlassen, kommunale Wählergemeinschaften rechtlich den Parteien insgesamt oder nur in bestimmten Bereichen (Namensschutz) gleichzustellen (vgl. LG Bielefeld NJW-RR 2004, 400f.).
  • OLG Hamm, 23.10.2013 - 14 U 17/13

    In Marl darf es DIE GRÜNEN zweimal geben

    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen.
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