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Rechtsprechung
   LG Bonn, 29.03.2019 - 9 O 157/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21642
LG Bonn, 29.03.2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,21642)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.03.2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,21642)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. März 2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,21642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jameda Bewertung löschen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 695
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus LG Bonn, 29.03.2019 - 9 O 157/18
    Innerhalb dieses Spannungsfeldes der widerstreitenden Interessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung der vom BGH im Zusammenhang mit § 29 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze durchzuführen (vgl. Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Rn. 25-43, Urt. v. 20.02.2018 - VI ZR 30/17, Rn. 14-20).

    Nach den demzufolge hier anzuwendenden Grundsätzen des BGH (vgl. Urteil v. 20.Februar 2018 - VI ZR 30/17, Rn. 16-19) überwiegt unter diesen Umständen im Rahmen der Abwägung das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegenüber dem Recht der Beklagten sowie den Interessen der Portalnutzer auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und der mittelbaren Drittwirkung des beiden Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Zudem stellt es einen verdeckten Vorteil dar, wenn Maßnahmen der Beklagten auf den jeweiligen Profilen ohne hinreichende Offenlegung dazu dienen, potentielle Patienten stärker zu Premiumkunden der Beklagten zu lenken (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018 - VI ZR 30/17, Rz. 17-19).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus LG Bonn, 29.03.2019 - 9 O 157/18
    Innerhalb dieses Spannungsfeldes der widerstreitenden Interessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung der vom BGH im Zusammenhang mit § 29 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze durchzuführen (vgl. Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, Rn. 25-43, Urt. v. 20.02.2018 - VI ZR 30/17, Rn. 14-20).

    Dieses Grundrecht entfaltet auch Drittwirkung innerhalb der Werteordnung des Privatrechts (BGH, Urt. 23. September 2014 - VI ZR 358/13).

  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19

    Löschanspruch gegen Jameda

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2019 (9 O 157/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2019 - 9 O 157/18 - abzuändern und die Klage - auch hinsichtlich der neugefassten Anträge - abzuweisen.

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Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 15.02.2019 - 9 O 157/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,61009
LG Wiesbaden, 15.02.2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,61009)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,61009)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - 9 O 157/18 (https://dejure.org/2019,61009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 VVG
    Befreiung von der Leistungspflicht einer Versicherungsgeberin aufgrund von Obliegenheitspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 137/06

    Leistungsfreiheit der Wohngebäude- und Hausratversicherung: Inhalt der

    Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2019 - 9 O 157/18
    Erst dann wäre die Beklagte gehalten, diesen Vortrag zu widerlegen ( Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 284, Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178, m. w. N.).

    Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Heizung über mehrere Tage hinweg außer Betrieb war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178, m. w. N.).

    Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass selbst bei hinreichender Kontrolle ein Ausfall der Heizung bzw. das Einfrieren der Leitungen nicht bemerkt worden wäre, und auch das Platzen der Leitungen, jedenfalls aber der Austritt des Wassers und die dadurch bedingten Beschädigungen nicht hätten verhindert werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178).

  • OLG Celle, 15.04.1983 - 8 U 189/82
    Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2019 - 9 O 157/18
    Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches (vgl. dazu OLG Celle, VersR 1984, 437 [438]) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 25.6. 2008 - IV ZR 233/06 (OLG Celle); NZM 2008, 781, beck-online).
  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06

    Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines

    Auszug aus LG Wiesbaden, 15.02.2019 - 9 O 157/18
    Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches (vgl. dazu OLG Celle, VersR 1984, 437 [438]) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 25.6. 2008 - IV ZR 233/06 (OLG Celle); NZM 2008, 781, beck-online).
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