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   LG Stuttgart, 13.08.2002 - 9 O 85/02   

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LG Stuttgart, 13.08.2002 - 9 O 85/02 (https://dejure.org/2002,33226)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.2002 - 9 O 85/02 (https://dejure.org/2002,33226)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13. August 2002 - 9 O 85/02 (https://dejure.org/2002,33226)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 16.03.2007 - 6 U 48/06

    Architektenhonoraranspruch: Verjährung und Verwirkung bei Stellung der

    Wegen des Honorars der Klägerin für Architektenleistungen betreffend die Erweiterung und den Umbau des Speisesaals und der Eingangshalle führen die Parteien vor dem Landgericht Berlin den dort noch andauernden Rechtsstreit - 9 O 85/02 - .

    Das Landgericht habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2006 aufgezeigt, dass es die im November 2002 nachgereichten Unterlagen noch als Erfüllungshandlung ansehe, ohne die beantragte Erklärungsfrist zu gewähren und ihren erstinstanzlichen Vortrag zu berücksichtigen, wonach die mündlich beauftragten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien aufgrund eines "letzten Abstimmungsgesprächs" mit dem Zeugen J. im Mai 1996 beendet gewesen seien, wie dieser bei seiner Zeugenvernehmung in dem Rechtsstreit 9 O 85/02 bekundet und die Klägerin nicht bestritten habe.

    Unabhängig davon ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Aussage des Zeugen J. vom 5.6.2003 in dem Rechtsstreit 9 O 85/02 nicht, dass der Zeuge das Vertragsverhältnis hinsichtlich des vorliegenden Vertrages in dem Gespräch vom 31.5.1996 einseitig beendet habe oder das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei.

    In der ersten Instanz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.8.2003 Seite 3 (I/111) lediglich in einem Nebensatz gemeint, "aufgrund der Bekundungen der Klägerin und des von ihr benannten Zeugen und vormaligen Dezernatsleiters J. in dem Parallelrechtsstreit - 9 O 85/02 - (könne) als unstreitig gelten .., dass zumindest und bereits im Mai 1996 feststand, dass alle weiteren Leistungen bezüglich der Reha-Klinik W. nun wiederum von der Beklagten selbst und deren entsprechenden Dezernaten und Abteilungen ausgeführt werden sollten".

    Denn erstinstanzlich war unstreitig, dass den im vorliegenden Rechtsstreit und dem im Rechtsstreit 9 O 85/02 geltend gemachten Honoraransprüchen jeweils gesonderte Aufträge zugrunde liegen.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02

    Unwirksamkeit von Schätzpreisklauseln im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 13.08.2002 (Az. 9 O 85/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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