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   VGH Hessen, 19.10.1984 - 9 R 2050/84   

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VGH Hessen, 19.10.1984 - 9 R 2050/84 (https://dejure.org/1984,18673)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.10.1984 - 9 R 2050/84 (https://dejure.org/1984,18673)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Oktober 1984 - 9 R 2050/84 (https://dejure.org/1984,18673)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87

    Abänderung/Aufhebung eines Beschlusses gemäß VwGO § 80 Abs 6; Unbestimmtheit

    Der für das Abfallrecht damals zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellte mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 9 R 2050/84 - die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wieder her.

    Am 7. März 1986 stellte das Land Hessen - Antragsgegnerin in dem vorgenannten Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 - den Antrag, den Beschluß des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zu ändern und die gerichtliche Sofortvollzugsanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage betreffe.

    Schon vorher - mit Schreiben vom 27. April 1987 - hatte auch die zu dem Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 beigeladene Gemeinde Messel - Beigeladene zu 1) - einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 R 1291/86, 5 R 1861/87, 9 R 2050/84, 5 UE 1040/84, 5 UE 1070/84, 5 UE 1097/84, 5 UE 1536/84 und 5 UE 776/84 sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

    Die Beigeladene zu 1) ist des weiteren formell antragsberechtigt; denn sie war Beteiligte im Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84, und ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 ist durch die in diesem Verfahren ergangene Vollzugsentscheidung die aufschiebende Wirkung genommen worden.

    Da auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) die von dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen im Verfahren 9 R 2050/84 erwirkte gerichtliche Vollzugsanordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern ist, sind gem. §§ 154, 159 VwGO die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen als unterliegendem Teil und den Beteiligten, die sich mit einem eigenen Antrag seinem Antrag auf Ablehnung des Abänderungsantrags der Beigeladenen zu 1) angeschlossen haben, also dem Land Hessen und dem beigeladenen Umlandverband Frankfurt, zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

  • VGH Hessen, 30.12.1985 - 2 TG 2127/85
    Eine Rechtspflicht der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen zur Aufnahme von Krediten, die der Finanzierung noch nicht vergebener Aufträge für die Fertigstellung der Deponie Grube Messe! dienen sollen, ergibt sich nicht daraus, daß - die Einrichtung der Deponie Grube Messel zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Zweckverbandes gehört, - der Planfeststellungsbeschluß für die Errichtung der Deponie Grube Messel des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) für sofort vollziehbar erklärt worden ist, - die fraglichen Kredite in dem von der Verbandsversammlung beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Wirtschaftsplan 1985 unter Erläuterung der Verwendungszwecke ausgewiesen sind und - die Verbandsversammlung in früheren Beschlüssen selbst den Willen zur Errichtung der Deponie Grube Messel bekundet hat.

    Nachdem das Oberbergamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auf ministerielle Weisung aufgehoben hatte, erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) auf Antrag des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen den Planfeststellungsbeschluß für sofort vollziehbar.

    Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur unverzüglichen Aufnahme des fraglichen Kredits ergibt sich nicht - wie der Antragsteller meint - aus dem Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981, der durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

  • VGH Hessen, 28.08.1986 - 5 TH 3071/84
    Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 9 R 2050/84 - mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1968 - IV C 33.68 - DVBl. 1969 S. 269 [270] = NJW 1969 S. 202 = DÖV 1969 S. 111 = VwRspr.
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