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   BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95   

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https://dejure.org/1996,2964
BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95 (https://dejure.org/1996,2964)
BSG, Entscheidung vom 18.06.1996 - 9 RV 13/95 (https://dejure.org/1996,2964)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95 (https://dejure.org/1996,2964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs - Verbot der Benachteiligung Behinderter - Eigentumsschutz sozialrechtlicher Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Versorgung ehemaliger Soldaten der Nationalen Volksarmee wie ehemalige Soldaten der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Weil das AAÜG mit seinen Regelungen mehr als das notwendige Existenzminimum der dienstunfallverletzten NVA-Soldaten gewahrt hat, hat schon der 4. Senat des BSG (BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-1100 Art. 14 Nr. 34) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Nichtgewährung einer besonderen Unfallentschädigung nicht feststellen können, wenn er auch eine weitere Angleichung der Angehörigen von Sonderversorgungssystemen aus seiner Sicht als die angemessenere Lösung angesehen hat.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Denn es geht hier nicht um einen Eingriff des Bundesgesetzgebers in Versorgungsanwartschaften des Klägers gegen die ehemalige DDR, sondern um die Begründung einer Rechtsposition, die er auch nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht hatte, Gegenstand der Eigentumsgarantie können aber grundsätzlich nur Ansprüche sein, die als bestehend anerkannt (vgl BVerfGE 87, 1.42 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1) worden sind.
  • BSG, 18.06.1996 - 9 RV 6/94

    Versorgung für Soldaten der NVA

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs vom BMA in diesen Fällen zu Recht bejaht: worden sind (vgl auch Urteil des Senats vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94 - zum Anspruch ehemaliger Soldaten der NVA auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Übertritt ins frühere Bundesgebiet vor der Einigung - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Durch dieses Verfassungsgebot werden zwar Besoldung und Versorgung der Beamten, wozu im weiteren Sinne auch die Berufssoldaten zählen, in ihrem Kernbestand garantiert (BVerfGE 16, 94, 115; 44, 249, 264).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Durch dieses Verfassungsgebot werden zwar Besoldung und Versorgung der Beamten, wozu im weiteren Sinne auch die Berufssoldaten zählen, in ihrem Kernbestand garantiert (BVerfGE 16, 94, 115; 44, 249, 264).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des einzelnen beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl BVerfGE 64, 87, 97 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79]; 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Bei komplexen Sachverhalten ist zunächst ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen (vgl BVerfGE 33, 171, 189 f; 70, 1, 3, 4; 78, 249, 288).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des einzelnen beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl BVerfGE 64, 87, 97 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79]; 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Bei komplexen Sachverhalten ist zunächst ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen (vgl BVerfGE 33, 171, 189 f; 70, 1, 3, 4; 78, 249, 288).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
    Im Unterschied zu den Arbeitsverhältnissen in der öffentlichen Verwaltung, die kraft Rechtsnachfolge auf die erweiterte Bundesrepublik übergegangen sind (vgl BVerfGE 84, 133, 147 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]; Stern/Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S 143; kritisch dazu Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, S 66), fehlt es bezüglich des Berufsbeamtentums an einem entsprechenden System, das hätte übernommen und durch Art. 33 Abs. 5 GG in seinen Grundzügen garantiert werden müssen (so auch Merten, a.a.O., S 69; Schmidt-Bleibtreu, a.a.O. S 144).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvR 872/71

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 V 7/01 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstunfall eines Wehrpflichtigen der NVA im Jahre

    Für die Frage, ob angesichts der ausscheidenden Ansprüche nicht doch eine Versorgungsgrundrente aus § 89 BVG zu gewähren sei, komme es nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage, nicht aber auf die Bindungswirkung eines Bewilligungsbescheides des FDGB an (Hinweis auf die Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95 - und 4. Februar 1998 - B 9 V 6/96 R -).

    Hieran ist festzuhalten (vgl zu den hier nicht einschlägigen Fällen eines freiwilligen Dienstes die Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94 -, BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2 sowie - 9 RV 13/95 -, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1, und das Urteil des BSG vom 4. Mai 1999 - B 2 U 19/98 R -, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2 S 5), zumal auch der zuständige 2. Senat des BSG durch seine Urteile vom 24. Februar 2000, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3, und 11. September 2001, aaO Nr. 5, den Ausschluss der wehrpflichtigen Soldaten der NVA von der Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung - gestützt auf § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO in der Fassung durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) - bestätigt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2001 - L 7 V 3/01

    Sozialrechtliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs wegen eines während

    Der Bundesminister für Arbeit (BMA) hat im Einzelfall Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR Versorgung im Wege des Härteausgleiches nach § 89 BVG zuerkannt, wenn sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht eine Schädigung erlitten und ihre Versorgungsansprüche wegen Flucht verloren haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RV 13/95; Urteil vom 04.02.1998, B 9 V 6/96 R).

    Da der Kläger kein Soldat der Bundeswehr und bei Inkrafttreten des SVG für das Beitrittsgebiet schon aus dem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen NVA ausgeschieden war, ist ein Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ebenfalls nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RV 13/95).

    Dies gilt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Versorgungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RV 13/95; vom 04.02.1998 B 9 V 6/96 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.06.2013 - L 2 VS 9/13

    Dienstbeschädigungsausgleich für ehemaligen Zeitsoldaten der Nationalen

    Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1).

    Der Senat sieht sich hierin im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95 -.

  • LSG Hessen, 20.11.2012 - L 4 VE 5/12

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, wenn ehemalige Soldaten der NVA keine Versorgung wie ehemalige Soldaten der Bundeswehr erhielten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Juni 1996, 9 RV 13/95).

    Das Sozialgericht hat hierzu unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Juni 1996, 9 RV 13/95 = SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1) zutreffend auf die Unterschiede zwischen dem beamtenrechtlich ausgestalteten Status der Bundeswehrsoldaten und dem davon abweichenden Status der ehemaligen NVA-Soldaten hingewiesen.

  • BSG, 22.03.2013 - B 9 V 67/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    In Bezug auf diese Frage hat es der Kläger versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen rechtlichen Problematik unter Auswertung der bereits vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 18.6.1996 - 9 RV 13/95 - SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1) näher darzulegen.
  • LSG Bayern, 25.07.2017 - L 20 VS 3/17

    Keine besondere berufliche Betroffenheit beim Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz

    Eine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit Soldaten der Bundeswehr ist dabei nicht geboten, da die Rechtsstellung der Armeeangehörigen in den rechtlichen Systemen der beiden Streitkräfte in verschiedener Hinsicht unterschiedlich ausgeprägt ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.1996, 9 RV 13/95).
  • LSG Thüringen, 25.11.2021 - L 1 SV 952/19

    Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - Übergang aus dem Sonderversorgungssystem

    Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungs- oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1).
  • SG Meiningen, 03.04.2019 - S 7 R 1960/16
    Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungs- oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom 18. Juni 1996 - 9 RV 13/95, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1).
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