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   BSG, 08.03.1995 - 9 RV 19/94   

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https://dejure.org/1995,3790
BSG, 08.03.1995 - 9 RV 19/94 (https://dejure.org/1995,3790)
BSG, Entscheidung vom 08.03.1995 - 9 RV 19/94 (https://dejure.org/1995,3790)
BSG, Entscheidung vom 08. März 1995 - 9 RV 19/94 (https://dejure.org/1995,3790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich - Rechtsfolgen einer unterlassenen Altersversorgung - Vergleichswert - Alterseinkommen, tatsächliches - Alterseinkommen, fiktives

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSchAV § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 8; BVG § 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berufsschadensausgleich - Selbständiger - derzeitiges Bruttoeinkommen - Vergleichswert - fiktiver Betrag - unterlassene Altersversorgung - kein tatsächliches Alterseinkommen

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.02.1989 - 9/4b RV 47/87

    Einkommensanrechnung beim Berufsschadensausgleich für selbständige Beschädigte

    Auszug aus BSG, 08.03.1995 - 9 RV 19/94
    Derzeitiges Bruttoeinkommen eines Selbständigen ist nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein fiktiver Betrag (Bestätigung von BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nrn 76, 77).

    Denn es ist nicht Sinn des BSchA bei Selbständigen, eine trotz der Schädigung mögliche, aber unterlassene Altersvorsorge durch entsprechend höhere Versorgungsleistungen auszugleichen (BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr. 76, Nr. 77).

    Dabei ist auch der Erfahrung Rechnung zu tragen, daß Beschädigte selbst mit einer MdE um 100 vH, wie sie beim Kläger vorliegt, in vollem Umfang den beruflichen Anforderungen gerecht werden, so daß das Vergleichseinkommen erzielt oder sogar überschritten wird (BSG SozR 3100 § 30 Nr. 76).

  • LSG Bayern, 26.04.2012 - L 15 VS 2/06

    Soldatenversorgung - Berufsschadensausgleich - Beschränkung von Rechtsbehelfen -

    89 Die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an eine Einstufung in Leistungsgruppe II sind, wie schon das Sozialgericht richtig bemerkt hat, streng (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 9 RV 19/94, Rn. 18).

    In der Folgezeit hat es dargelegt, wie die "eingeschränkte Dispositionsbefugnis" zu verstehen ist: Diese müsse sich über den Arbeitsablauf im eigenen Arbeitsgebiet hinaus auf die Existenz des Unternehmens erstrecken und das Unternehmerrisiko direkt beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1979 - 10 RV 69/78, Rn. 13; bestätigt durch BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 9 RV 19/94, Rn. 19).

    Die Leistungsgruppe II solle denjenigen Angestellten vorbehalten bleiben, die über den Gruppenleiter hinaus wenigstens zum Abteilungs- oder Niederlassungsleiter aufgestiegen seien (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 9 RV 19/94, Rn. 18).

  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 14/97 R

    Berufsschadensausgleich - Höhe - Vergleichseinkommen - Schulausbildung -

    In einem solchen Fall werden die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BSchAV maßgeblichen Kriterien, die Veranlagung des Beschädigten und seine Fähigkeiten, auch nach den trotz der Schädigung tatsächlich gezeigten beruflichen Leistungen und Erfolgen zu bestimmen sein, sofern sie überzeugende Rückschlüsse auf den vermutlich erreichten Bildungsabschluß zulassen (vgl Hansen, aaO, 56; BSG SozR 3-3642 § 9 Nr. 3).
  • BSG, 18.12.1996 - 9 RV 1/95

    Berechnung des Berufsschadensausgleichs bei Selbständigen

    Denn es ist nicht Sinn des BSchA bei Selbständigen, eine trotz der Schädigung mögliche, aber unterlassene Altersvorsorge durch entsprechend höhere Versorgungsleistungen auszugleichen (BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr. 76 und Nr. 77 und zuletzt: SozR 3-3642 § 9 Nr. 3; SozR 3-3100 § 48 Nr. 8).

    Ungeachtet der gegen diese Regelung bestehenden schwerwiegenden Bedenken (vgl das unveröffentlichte Senatsurteil vom 29. September 1993 - 9/9a RV 33/92 - und BSG SozR 3-3642 § 9 Nr. 3) gelten nach § 9 Abs. 8 Satz 6 BSchAV die Sätze 1 bis 5 dieser Vorschriften nicht, wenn der BSchA für den Monat Juni 1990 bereits unter Anwendung des tatsächlich erzielten Bruttoeinkommens festgestellt war.

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 VK 920/14
    Denn es ist nicht Sinn des Berufsschadensausgleichs bei Selbständigen, eine trotz der Schädigung mögliche, aber unterlassene Altersvorsorge durch entsprechend höhere Versorgungsleistungen auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 - a.a.O., Rz. 27; BSG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 9 BV 184/93 -, juris, Rz. 1; BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 19/94 -, SozR 3-3642 § 9 Nr. 3, SozR 3-3100 § 30 Nr. 11, Rz. 12).

    Die Modalitäten zur Berechnung des Vergleichswerts sollen sicherstellen, dass ein Selbständiger, der in der Zeit seines Erwerbslebens Einkünfte in Höhe des Vergleichseinkommens erzielt hat oder hätte erzielen können, keinen Schaden in der Altersversorgung geltend machen kann (BSG, Urteil vom 8. März 1995 - a.a.O., Rz. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 6 VH 789/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Anforderungen an eine Einstufung in diese Leistungsgruppe streng (Urteil vom 19. Juni 1996 - 9 RV 19/94 -, juris, Rz. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2018 - L 13 VK 1/17

    Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz

    Dieser fiktive Vergleich ist auch dann vorzunehmen, wenn der früher Selbständige sich nunmehr im Rentenalter befindet (BSG, Urteil vom 18.12.1996 - 9 RV 1/95, Rn 14; Urteil vom 08.03.1995 - 9 RV 19/94, Rn 12; Urteil vom 27.04.1989 - 9/4b RV 33/87, Rn 13 a.E.; Heinz, a.a.O., S. 165, 170, 171 f.).
  • LSG Hessen, 09.07.1998 - L 5 V 1149/95

    Kriegsopferversorgung - Berufsschadensausgleich - Ermittlung des

    Diese Regelung, die anknüpft an die Einkommen einer besonderen Gruppe abhängig Beschäftigter und nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keinen -- auch keinen verfassungsrechtlichen -- Bedenken begegnet (BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 -- 9/4b RV 5/87 und -- 47/87 -- sowie Urteil vom 8. März 1995 -- 9 RV 19/94 --) würde im Ergebnis auch nicht zu einem höheren Vergleichseinkommen und damit nicht zu einem höheren BSA führen.
  • LSG Bayern, 23.10.2002 - L 18 V 1/99
    In einem solchen Fall werden die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BSchAV maßgeblichen Kriterien, die Veranlagung des Beschädigten und seine Fähigkeiten, auch nach den trotz der Schädigung tatsächlich gezeigten beruflichen Leistungen und Erfolgen zu bestimmen sein, sofern sie überzeugende Rückschlüsse auf den vermutlich erreichten Bildungsabschluss zulassen (aaO und BSG SozR 3-3642 § 9 Nr. 3).
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