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BSG, 17.03.1970 - 9 RV 88/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Zum Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Einkommensverlust und Schädigungsfolgen
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Bayern, 26.04.2012 - L 15 VS 2/06
Soldatenversorgung - Berufsschadensausgleich - Beschränkung von Rechtsbehelfen - …
Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Rechts, dass eine Rechtsänderung auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte erfasst, soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, ist der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs auf Berufschadensausgleich in Kraft befunden haben (vgl. die ständige Handhabung des BSG, statt vieler BSGE 29, 208 ; BSG, Urteil vom 17.03.1970 - 9 RV 88/69). - LSG Sachsen, 23.03.2000 - L 1 V 9/98
Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz - Beitrittsgebiet - …
Insoweit ist auf den Einkommensverlust nach § 30 BVG grundsätzlich die im Versorgungsrecht geltende Kausalität anzuwenden, d.h. die anerkannten Schädigungsfolgen müssen wesentlich zu der Einkommensminderung beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1970 10 RV 189/68 ...; Urteil vom 17.03.1970 9 RV 88/69 ...; Urteil vom 06.07.19.71 9 RV 514/68). - BSG, 17.10.1974 - 8 RV 593/72
Berechnung des Durchschnittseinkommens im Hinblick auf Berufsschadensausgleiches …
Der Anspruch für den Monat März 4970 wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger trotz der Schädigungsfolgen in die mittlere Beamtcnlaufbahn und damit in die wahrscheinlich ohne die Schädigung von ihm erreichte "Berufsgruppe" gelangt ist (5 2 Abs. 5 Satz 4 DVD 4968 und 4974, entspreChend@2 Satz 2 nvo 4964;… BSGSozRNr. 45 zu 5 30 BVG; BSG, VdK-Mitteilungen 4970, 207; BSG, BVB1 4974, 95; zu 5 5 DVD: BSG 9 RV 88/69 vom 47. März 4970). - LSG Hessen, 21.07.1971 - L 5 V 926/68 Die Schädigungsfolge muss eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden - also den Einkommensverlust - sein, was besagt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich erforderlich ist (…BSG, Urt. v. 17.3.70; Az.: 9 RV 88/69;… Urt. v. 23.7.69; Az.: 10 RV 711/67), wobei der Umfang diese Schadensersatzes durch § 30 Abs. 4 BVG näher bestimmt wird.