Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Tauglichkeitserklärung für über 24 Monate alte Rinder - Rücknahme wegen zweifelhafter Tests
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer fleischhygienerechtlichen Tauglichkeitserklärung für über 24 Monate alte Rinder; Ordnungsgemäße Durchführung eines zugelassenen Untersuchungsverfahrens; Ausstellung einer Tauglichkeitsbescheinigung bei ernsthaften Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit des ...
- Judicialis
FlHG § 10; ; FlHV § 6; ; FlHV § 10; ; BSE-UV § 1 Abs. 2; ; BSE-UV § 1 Abs. 3; ; LVwVfG § ... 48; ; VO (EG) Nr. 999/2001; ; VO (EG) Nr. 1248/2001; ; VO (EG) Nr. 270/2002; ; Entscheidung der Kommission (EG) vom 23.04.1998 zu 94/474/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt, Viehversicherung, Viehseuche: Fleischhygiene, Fleischuntersuchung, BSE-Schnelltest, Tauglichkeitserklärung, Tauglichkeitsbescheinigung, Genusstauglichkeit, Verkehrsfähigkeit, Rücknahmeermessen, Laboruntersuchung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 28.03.2002 - 3 K 515/02
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02
Papierfundstellen
- DVBl 2003, 155 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2002 - 9 S 506/02
Lagerung von Schlachtrindern bis zum BSE-Testergebnis
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02
Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung zu kennzeichnen und darf erst danach in den Verkehr gebracht werden, weil erst damit die vorläufige Sicherstellung aufzuheben ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und 3 BSE-UV vom 01.12.2000; vgl. auch Beschluss des Senats vom 08.04.2002 - 9 S 506/02 -). - VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02
Auskunftspflicht eines Schlachthofs über Rindfleischvertrieb - Abnehmerdaten
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02
Diese Zweifel beruhen darauf, dass nach Ansicht der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere die Überprüfung des Untersuchungslabors ergeben hat, dass die Art und Weise der Durchführung der Schnelltests - zumindest teilweise - vorschriftswidrig erfolgt sei und für 26 % der Schlachttiere anhand der in dem Labor durchgeführten Untersuchungen keine hinreichenden Daten zur Feststellung "negativ" im BSE-Schnelltest vorlägen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13.06.2002 - 9 S 1154/02 -).
- VGH Bayern, 28.04.2008 - 9 BV 04.2401
Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch; Rücknahme; amtliche …
Ihre Einschätzung, dass das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter (Gesundheit der Fleischverbraucher und Funktionsfähigkeit des Marktes) das wirtschaftliche Interesse der Klägerin "bei Weitem" überwiege, ist fraglos zutreffend (vgl. auch VGH BW vom 15.7.2002 Az. 9 S 1047/02 ).