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   VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17   

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https://dejure.org/2017,28436
VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17 (https://dejure.org/2017,28436)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 (https://dejure.org/2017,28436)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 (https://dejure.org/2017,28436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahl eines Bewerbers durch die Behörde bei Bewährung und Fortsetzung des Betriebes ohne Betreiberwechsel; Erteilung einer Erlaubnis für den Linienverkehr mit Kfz i.R.d. öffentlichen Verkehrsinteresses

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 PBefG, § 15 PBefG, § 29 Abs 1 S 1 PBefG
    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs 1 S 1 PBefG - Bewerberauswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 13; PBefG § 15; PBefG § 20 Abs. 1 S. 1
    Auswahlentscheidung; Betreiberwechsel; Betriebsführerschaft; Bewährung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit; öffentliches Verkehrsinteresse; Subunternehmer; Verkehrsbedürfnisse

  • rechtsportal.de

    Auswahl eines Bewerbers durch die Behörde bei Bewährung und Fortsetzung des Betriebes ohne Betreiberwechsel; Erteilung einer Erlaubnis für den Linienverkehr mit Kfz i.R.d. öffentlichen Verkehrsinteresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswahl bei Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 11 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Der Argumentation der Antragstellerin, wonach aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris) abzuleiten sei, dass es nach Zurücknahme der Genehmigungsanträge der Firma E. darauf ankomme, wem an zweiter Stelle die Genehmigung im (damaligen) Verfahren hätte erteilt werden müssen, sei nicht zu folgen.

    Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.; ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006 - 5 K 1315/06 -, juris).

    Die Festsetzung des Streitwerts (6 x 5.000,-- EUR) folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 47.6 und Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, NdsVBl 2016, 316; Bauer, PBefG, 2010, § 20 Rn. 3; kritisch allerdings Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 9).

    Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482).

    Die Auswahlentscheidung hat sich somit ohne den oben skizzierten, in anderen Fällen möglichen Bezug zu "bereits erteilten" Linienverkehrsgenehmigungen daran zu orientieren, welcher Antrag beziehungsweise welches Verkehrsangebot die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten befriedigt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 4; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 14; zu einer Genehmigung nach § 15 PBefG ferner BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 31.12 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2005 - 7 B 11329/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz "bekannt und bewährt" im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).

    Zwar mag es Fälle geben, in denen gegenüber formalen Rechtsstellungen wie der Betriebsführerschaft die bisherige faktische Erbringung der Verkehrsleistungen ein Übergewicht gewinnt; eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor (vgl. hingegen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276: faktische gänzliche Erbringung allein durch die Antragstellerin, während die Beigeladene über keinen eigenen Wagenpark und kein Fahrpersonal sowie über keine gesicherte Vertragsstellung verfügte).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482).

    Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz "bekannt und bewährt" im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Die Auswahlentscheidung hat sich somit ohne den oben skizzierten, in anderen Fällen möglichen Bezug zu "bereits erteilten" Linienverkehrsgenehmigungen daran zu orientieren, welcher Antrag beziehungsweise welches Verkehrsangebot die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten befriedigt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 4; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 14; zu einer Genehmigung nach § 15 PBefG ferner BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 31.12 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 BV 13.1063

    Personenbeförderung, Genehmigungspflicht, Übertragung, Anfechtungsklage,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Ferner ist insoweit die Anknüpfung an die bisherige Betriebsführerschaft sachgerecht, weil derjenige, dem die Betriebsführung übertragen wird, im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG; BVerwG, Urteile vom 27.03.1992 - 7 C 26.91 -, NVwZ 1992, 1198, und vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42; BayVGH, Urteil vom 20.10.2014 - 11 BV 13.1063 -, VRS 127, 314; BGH, Urteil vom 04.06.1986 - VIII ZR 160/85 -, VRS 71, 245; Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).
  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 5 K 2742/03
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz "bekannt und bewährt" im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 21.02.2011 - 3 Bs 131/10

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Genehmigung für die Beförderung von Personen mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17
    Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz "bekannt und bewährt" im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).
  • BGH, 04.06.1986 - VIII ZR 160/85

    Verpachtung einer Linienverkehrsgenehmigung

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 26.91

    Personenbeförderungsunternehmen - Verbund - Verbundenes Liniennetz - Gesellschaft

  • VG Sigmaringen, 28.09.2006 - 5 K 1315/06

    Einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Schülerverkehrs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

  • VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 B 370/05

    Erteilung von einstweiligen Erlaubnissen für Linienverkehrsgenehmigungen;

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    Ein von der darum konkurrierenden Beigeladenen angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos (Beschlüsse des VG Sigmaringen vom 13.06.2017, Az. 3 K 4273/17, und des VGH Baden-Württemberg vom 24.07.2017, Az. 9 S 1431/17).

    Denn weil immerhin die von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Bewährung als solche grundsätzlich (auch) bei der Vergabe der einstweiligen Erlaubnis ein gültiges Kriterium sein kann und nicht nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren, sondern auch Dritte eine einstweilige Erlaubnis beantragen können (vgl. zu dieser Entkoppelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, Rn. 41 und 44, juris), erscheint es zumindest möglich, dass sie sich in den Verfahren über die einstweilige Erlaubnis gegenüber der Beigeladenen durchsetzt.

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, Rn. 16 ff. (m. w. N.), juris).

    Anders als noch im umgekehrten Verfahren (Beschlüsse des VG Sigmaringen vom 13.06.2017 - 3 K 4273/17 - und des VGH Baden-Württemberg vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -) konnte und durfte sich der Antragsgegner wohl an den inzwischen - mit Bescheid vom 10.11.2017 - bereits erteilten Linienverkehrsgenehmigungen orientieren.

    Denn auch wenn das Verfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG formal von jenem der (endgültigen) Genehmigung zu trennen ist, beide Verfahren ihren eigenen Rationalitäten folgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.06.2017, Az. 3 K 4273/17) und nicht in der Weise aneinander gekoppelt sind, dass nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren auch eine einstweilige Erlaubnis erhalten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, Rn. 44, juris), dürfte es nicht Zweck des Verfahrens über Erlaubnisse nach § 20 PBefG sein, das eigentliche Genehmigungsverfahren dauerhaft oder zumindest fortlaufend zugunsten eines daran - sei es auch nur aus formalen Gründen - unbeteiligten Dritten zu überlagern, selbst wenn dieser (bisher) in einzelnen Teilbereichen möglicherweise bessere Verkehrsleistungen erbringt.

    Im Falle des Streits über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse mit einer deutlich kürzeren Geltungsdauer einerseits und der mit der Entscheidung teilweise verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache andererseits ist dieser Betrag auf 5.000,00 EUR zu reduzieren (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 14, und vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 - Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 16; alle juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Im Rahmen der Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Im Rahmen der Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.10.2020 - 5 MB 22/20

    Einstweilen neuer Betreiber für den Buslinienverkehr im Teilnetz West des Kreises

    Etwas Anderes kann gelten, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn die Erteilung der Genehmigung offensichtlich auf einer falschen Rechtsanwendung beruht (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris Rn. 25; OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. September 2017 - 7 B 11392/17 -, juris Rn. 16 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris Rn. 8).
  • VG Köln, 18.06.2021 - 18 L 1003/21
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 - juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 K 10272/17 - juris Rn. 41, 78 ff.; Bidinger, a.a.O., § 20 Rn. 121 (EL. 1/18) m.w.N.
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