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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15, 9 S 19.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15, 9 S 19.15 (https://dejure.org/2015,8561)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2015 - 9 S 18.15, 9 S 19.15 (https://dejure.org/2015,8561)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2015 - 9 S 18.15, 9 S 19.15 (https://dejure.org/2015,8561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 KAG BB, § 19 KAG BB, § 20 KAG BB
    Anschlussbeitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren in Abgabensachen; zeitliche Obergrenze für Veranlagung; Fristlänge; Fristhemmung; verfassungsgemäße Neuregelung; 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 KAG BB, § 19 KAG BB, § 20 KAG BB
    Anschlussbeitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren in Abgabensachen; zeitliche Obergrenze für Veranlagung; Fristlänge; Fristhemmung; verfassungsgemäße Neuregelung; 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15
    Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems nicht unangemessen lang (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 24 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15
    Die Beschwerde macht weiter geltend, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) eine Vorschrift des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in seiner damaligen Fassung für verfassungswidrig angesehen habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10

    Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15
    Das Gericht hat den Bescheid lediglich auf sich aufdrängende Mängel und die substantiierten Rügen des Abgabenpflichtigen hin zu untersuchen, wobei auch insoweit keine schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 29. November 2013 - OVG 9 S 51.13 -, S. 2 ff. des EA m.w.N. und vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, Juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2017 - 9 N 112.14

    Verfassungsmäßigkeit der rechtliche Diskontinuität kommunaler Anlagen der

    Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (s. die Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 25; vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8).
  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

    Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des "Altanschließer"-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rz. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rz. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

    Mit der weiteren Rüge, § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d.F.des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (Obergrenze von 15 Jahren) sei verfassungswidrig, wird der Kläger bereits seiner Darlegungslast nicht gerecht, da er seine Auffassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher begründet und sich auch nicht mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 15, vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 25 und vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15 und OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8).
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des "Altanschließer"-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des "Altanschließer"-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2015 - 9 N 13.14

    Geltung der AO (juris: AO 1977) als Landesrecht

    Soweit dies zu einem erheblichen zeitlichen Auseinanderfallen zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Möglichkeit der Beitragserhebung führen kann, hat der Landesgesetzgeber dem durch § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) eine Obergrenze gesetzt, die auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris) nicht zu beanstanden ist (Beschlüsse des Senats vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, BA S. 11 ff. jeweils m.w.N.).
  • VG Potsdam, 04.07.2017 - 8 L 410/17

    Verjährung von Kanalanschlussbeiträgen

    Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rz. 8; Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, juris, Rz. 3).
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