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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17 (https://dejure.org/2018,1130)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2018 - 9 S 24.17 (https://dejure.org/2018,1130)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 9 S 24.17 (https://dejure.org/2018,1130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 KAG BB
    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei vorheriger Zahlung eines Trinkwasserbeitrags

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 KAG BB
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Eilantrag; Rechtmäßigkeitszweifel; Zweckverband; Beitragszahlung an Mitgliedsgemeinde; "hypothetisch" festsetzungsverjährter Beitrag; Anrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    Zwar habe die Gemeinde F... (später: die Stadt B...) keinen Schmutzwasserbeitrag mehr in Bezug auf das Grundstück erheben dürfen, weil insoweit wegen der vor dem 1. Januar 2000 gegebenen Anschlussmöglichkeit und dem Satzungsgebungsversuch der Gemeinde F... bereits vor dem 1. Februar 2004 die Lage einer "hypothetischen" Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bestanden habe (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 31 ff.).

    Tragend für den angegriffenen Beschluss ist die Annahme, ein Zweckband müsse auf einen von ihm erhobenen Beitrag auch solche - fiktiven - Beiträge anrechnen, die überhaupt nicht an einen vormaligen Anlagenträger gezahlt worden sind, sondern ("hypothetisch") verjährt gewesen wären, wenn der vormalige Anlagenträger - wie bis zum 1. Februar 2004 notwendig - eine Satzung erlassen hätte, die auf den Zeitpunkt seines ersten Satzungsgebungsversuchs zurückgewirkt hätte (vgl. zu diesem Kern der "hypothetischen" Festsetzungsverjährung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 30).

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    An dieser Rechtsprechung halte die Kammer trotz gegenteiliger Äußerungen in der Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris) fest.

    Die Richtigkeit dieser Annahme ist indessen umstritten (vgl. einerseits VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris, Rn. 37 ff., andererseits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris, Rn. 32 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    Das Verwaltungsgericht ist erkennbar (und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 5) davon ausgegangen, dass einem Eilantrag gegen einen Abgabenbescheid nur dann wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides stattzugeben ist, wenn der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. Nummer I.2 des angegriffenen Beschlusses, S. 2).

    Danach ist die Rechtslage insoweit allenfalls offen (vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 10).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    Das entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer (grundlegend: Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris, Rn. 37 ff.).

    Die Richtigkeit dieser Annahme ist indessen umstritten (vgl. einerseits VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris, Rn. 37 ff., andererseits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris, Rn. 32 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    Dem steht indessen entgegen, dass - wie das selbst Verwaltungsgericht annimmt - die Position echter oder "hypothetischer" Festsetzungsverjährung gerade nur auf eine bestimmte Anlage bezogen ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17
    Eine Beitragserhebung sei auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961, 1 BvR 3051/14 - (juris) ausgeschlossen.
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
    Auf die Beschwerde des Beklagten vom 15. Dezember 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. Januar 2018 diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen wird (OVG 9 S 24.17).

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff.) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 21; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff., nicht rechtskräftig) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

    Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).
  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 9 N 48.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts eine solche Beitragszahlung begründe - auch nach der (gebührenrechtlichen) Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11; s. darüber hinaus zur beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Senats: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 9) - einen hinreichenden sachlichen Grund, um zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden, setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Schwierigkeiten bei der konkreten Bezifferung, die sich ergäbe, wenn "fiktive Beitragsforderungen" angerechnet würden.
  • VG Potsdam, 21.03.2018 - 8 L 1465/17

    Kanalanschlussbeitrag; fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs in einer

    Diesen Ansatz vertritt auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, Rn. 8, juris).
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