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   VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11   

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VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11 (https://dejure.org/2012,23074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 (https://dejure.org/2012,23074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. August 2012 - 9 S 2752/11 (https://dejure.org/2012,23074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kündigung eines Chefarztvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung als Bestandteil der amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKG § 7 Abs. 1 S. 3; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
    Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung als Bestandteil der amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 326
  • DÖV 2013, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris).

    Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).

    Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844).

  • VG Freiburg, 24.02.2010 - 3 K 2749/08

    Universitätsklinik: unwirksame Kündigung eines Chefarztvertrages

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die mit Schreiben vom 24.01.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 3 K 2749/08 (einschließlich der dort beigezogenen Akten des Beklagten und des beigeladenen Landes , 1 K 2594/11 und 1 K 1803/10 ebenso vor wie die Akten der Beschwerdeverfahren 9 S 1948/10 und 9 S 3387/11 und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung 9 S 2596/10 (einschließlich der dort vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 3 K 1412/08 und1 K 2104/03).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2004 - 4 S 760/04

    Entbindung eines Universitätsprofessors von der Wahrnehmung von Aufgaben in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehört zur amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors und ist insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).

    Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).

    Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2010 - 9 S 2586/09

    Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Stelle eines Professors für Allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehört zur amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors und ist insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).

    Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG).

  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris).

    Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06

    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844).

    Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Eine heilende Nachholung des nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. erforderlichen Einvernehmens der Medizinischen Fakultät scheidet mit Blick auf den grundrechtswahrenden Zweck dieser Verfahrensanforderung aus, wenn eine Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, zum Benehmen).

    Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 49.04

    Rindfleisch; Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11
    Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2010 - 6 A 3249/08

    Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen

  • VG Karlsruhe, 23.06.2008 - A 3 K 1412/08

    Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Insoweit hat weder das Universitätsklinikum noch haben in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Abberufung die Gerichte die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Einvernehmens, insbesondere dessen Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 - 6 C 8.13 -, BVerwGE 149, 194; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris).

    Die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies der Senat mit Urteil vom 02.08.2012 (9 S 2752/11, juris) zurück.

    Dem Senat liegen vor: 3 Leitzordner und 1 Heft Akten des Beklagten, 2 Ordner und 1 Heft Akten der Universität ..., Medizinische Fakultät, 6 Heft Akten des MWK, Akten des Verwaltungsgerichts ... zu den Verfahren 1 K 848/13, 3 K 2749/08, 1 K 2594/11, 1 K 1803/10, 1 K 1011/09, 1 K 1167/09, 1 K 2582/09, 1 K 2586/09, Akten des Beschwerdeverfahren 9 S 1948/10 sowie des Berufungsverfahrens 9 S 2752/11.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage des Klägers gegen die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 im Senatsurteil vom 02.08.2012 (- 9 S 2752/11 -, juris, Entscheidungsgründe unter 1.).

    Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbereiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einvernehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder - wie von dem Oberverwaltungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - DVBl 2013, 326 ) - auf ihr grundrechtswahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer noch - weitergehend - auf ihre materielle Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben.

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einvernehmenserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz zukommt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen bezieht, bereits - jedenfalls teilweise - vollzogen worden ist (a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbereiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einvernehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder - wie von dem Oberverwaltungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - DVBl 2013, 326 ) - auf ihr grundrechtswahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer noch - weitergehend - auf ihre materielle Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben.

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einvernehmenserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz zukommt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen bezieht, bereits - jedenfalls teilweise - vollzogen worden ist (a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 9 S 2797/19

    Anwendbarkeit von GVG § 17a Abs 5 im Beschwerdeverfahren; Bedeutung der

    Ungeachtet dessen geht der Senat in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstvertrag, der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Universitätsklinikum und einem zum Leiter einer Abteilung bestellten beamteten Hochschulprofessor geschlossen wird, materiell insbesondere die Konkretisierung der diesem durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben enthält(vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, juris Rn. 20 und Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris Rn. 41; a.A. BAG, Beschluss vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16 -, juris Rn. 12 ff.).

    Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 02.08.2012, a.a.O., juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, juris; Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.).

    Denn Professoren des Medizinischen Fachbereichs bleiben - wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33;Senatsurteil vom 02.08.2012, a.a.O.; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 11 UKG Rn. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer -

    Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg habe in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines medizinischen Universitätsprofessors gehöre und Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes sei (Hinweis auf Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 - Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 -).

    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zur amtsgemäßen Verwendung eines Universitätsprofessors der Medizin und ist Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - juris Rdnr. 78; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 SO 2586/09 - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 S 760/04 - juris Rdnr. 5; Frenzel in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand 1. November 2019, § 53 Rdnr. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
  • VG Freiburg, 05.12.2013 - 1 K 2463/11

    Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung und Feststellung eines Verzugsschadens aus

    Auch wenn er den ihm vom Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG) gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Beklagten.

    Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte Nebentätigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 06.12.2013 - 1 K 2463/11

    Klage des Prof. Dr. Friedl gegen das Universitätsklinikum Freiburg

    Auch wenn er den ihm vom Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG) gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Beklagten.

    Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte Nebentätigkeit ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 6 S 1243/13

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Dies gilt für die Berufungsverfahren 9 S 2246/11, 9 S 2752/11 und 9 S 1968/11.

    Entsprechendes gilt indes nicht für das Berufungsverfahren 9 S 2752/11, das mit Urteil vom 02.08.2012 entschieden wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 - 6 S 1426/14 -, VBlBW 2016, 74; vgl. auch Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris).
  • VG Freiburg, 08.07.2015 - 1 K 849/13

    Prämienanspruch eines ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums;

    Mit Urteil vom 02.08.2012 (9 S 2752/11 -, juris) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des VG Freiburg vom 24.02.2010 zurück.

    Auf den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Dienstvertrag (vgl. zum konkreten Vertrag: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, Rnr. 41, juris) finden ergänzend die Vorschriften des BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Rnr. 2, juris).

  • BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17

    Rechtsverhältnis eines Chefarztvertrages

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
  • VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12

    Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage;

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