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   VGH Baden-Württemberg, 08.02.1988 - 9 S 3250/87   

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VGH Baden-Württemberg, 08.02.1988 - 9 S 3250/87 (https://dejure.org/1988,6988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.1988 - 9 S 3250/87 (https://dejure.org/1988,6988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 1988 - 9 S 3250/87 (https://dejure.org/1988,6988)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Karlsruhe, 30.06.2010 - 7 K 3369/09

    Juristische Staatsprüfung; universitätsinterne Bestehensanforderungen

    Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 - Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -).
  • VG Freiburg, 22.07.2009 - 1 K 477/08

    Rechtmäßigkeit der Bewertung einer Diplomarbeit

    Die Zulassung zu einem Studiengang ist nämlich nur solange erloschen, wie der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, um dessen Aufhebung es vorliegend ebenfalls geht, Bestand hat (vgl. zu §§ 91 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 5 UG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.2.1988 - 9 S 3250/87 - juris [LS]).
  • VG Freiburg, 17.04.2002 - 1 K 9/02

    Prüfungsrücktritt

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zum inhaltsgleichen § 50 Abs. 1 Satz 5 UG: Beschlüsse v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 - und v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -) bringt der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung den Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studiengang bereits allein aufgrund seiner Wirksamkeit - also noch vor etwaiger Bestandskraft - zum Erlöschen.
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