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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05 (https://dejure.org/2005,6747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 9 S 33.05 (https://dejure.org/2005,6747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. September 2005 - 9 S 33.05 (https://dejure.org/2005,6747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids; Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; KAG § 8 Abs. 7 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05
    Die Beanstandung, dass das Verwaltungsgericht für die Zeit vor dem 1. Februar 2004 hinsichtlich der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - in der bis dahin geltenden Fassung im Sinne der Auslegung, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommen hat (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132) angewendet und hiernach eine gültige Beitragssatzung verlangt habe, die den Zeitpunkt abdeckt, zu dem die Anschlussmöglichkeit für das betreffende Grundstück bestand (14. November 1994), geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus.

    Aus der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 (a.a.O.), 5. Dezember 2001 (2 A 611/00 - MittStGB Bbg. 2002, 126) und vom 7. Dezember 2004 (2 A 168/02) folgt nichts anderes.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Brandenburg, 23.10.2003 - 2 B 265/03

    grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden Straßenausbaubeiträge zu erheben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Brandenburg, 06.05.2004 - 2 A 178/02

    Zulassungsantrag (abgelehnt), Wasserversorgungsbeitrag, Duldungsbescheid,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05
    Wie das Verwaltungsgericht unter wörtlichem Zitat des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 6 Mai 2004 - 2 A 178/02.Z - (KStZ 2004, 198) zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erlass eines Duldungsbescheides u.a. die Entstehung des Beitrages als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück voraus, so dass auf die für dieses Ereignis maßgebende Rechtslage abzustellen ist, wie es das Verwaltungsgericht auch getan hat.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2006 - 5 K 2024/04

    Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen; Anschluss an die zentrale

    In den Entscheidungsgründen hat es jedoch ausdrücklich klargestellt, dass "ohne gültige Beitragssatzung, ..., auch für Beiträge nach § 8 KAG eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann" (vgl. OVG Frankfurt (O-der), LKV 2001, 132 [133 rechte Spalte]; vgl. auch OVG Frankfurt (Oder), Urteil 2 A 480/00 vom 27. März 2002, Seite 20 des Urteilsabdrucks und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 33.05 vom 01. September 2005, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

    Tat sie es nicht, konnte sie nicht Grundlage der Beitragsveranlagung sein (vgl. OVG Frankfurt (Oder), LKV 2001, 132 [133]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 33.05 vom 01. September 2005, Seite 4 des Beschlussabdrucks; zuvor bereits OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 535 ff).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat eine rückwirkende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bei summarischer Prüfung mehrfach verneint und in Hauptsacheverfahren (noch) als "offen" bezeichnet (direkt zu § 8 Abs. 7 Satz 2 BbgKAG im Rahmen einer summarischen Prüfung: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss 2 B 112/04 vom 08. September 2004, Seite 5 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 33.05 vom 01. September 2005, Seite 4 des Beschlussabdrucks; als "offen" bezeichnet im Urteil 2 A 168/02 vom 07. Dezember 2004, Seite 16; zu anderen Vorschriften des Entlastungsgesetzes: OVG Frankfurt (Oder), Urteil 2 A 269/04 vom 23. November 2004, Seite 14 ff. des Urteilsabdrucks).

    Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 02. September 2005 daraufhingewiesen, dass auch die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz vom 13. Juni 2005 in ihrer Ziffer 7.20 von einer Wirkung der Gesetzesänderung nur für die Zukunft ausgehen, wenn es dort heißt: " ... Sofern das Grundstück bereits vor dem 01. Februar 2004 an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen oder anschließbar war, ist für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das In-Kraft-Treten der ersten (gegebenenfalls nicht wirksamen) Anschlussbeitragssatzung maßgeblich." Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch in einem Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gehegt, die davon ausging, dass keine Rückwirkung bestehe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 S 33.05 vom 01. September 2005, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Gegenstand der Entscheidungen des OVG Brandenburg vom 08. September 2004 (-2 B 112/04 -) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. September 2005 (- 9 S 33.05 -) sowie vom 2. September 2005 (- 9 N 96/05 -) war allein die Frage, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auch dann (gewissermaßen rückwirkend) Geltung beansprucht, wenn sich die zur Heilung einer unwirksamen Beitragssatzung und zur zeitlichen Erfassung bereits erlassener Beitragsbescheide beschlossene Beitragssatzung Rückwirkung auf einen Zeitpunkt beimisst, zu dem noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Geltung beanspruchte mit der Folge, dass - anders als nach der Rechtslage der unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - eine zeitliche Erfassung der ersten unwirksamen Beitragssatzung nicht erforderlich (gewesen) wäre.

    Soweit der Klägervertreter sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf Ziffer 7.20 der - damals noch Geltung beanspruchenden - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005 (ABl. S. 702) sowie auf von ihm näher bezeichnete oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, juris; Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, juris; Beschluss vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -, juris) beruft, belegen diese Zitate nicht, wofür sie bemüht werden.

    Eine Fallkonstellation wie die vorstehend beschriebene betrafen auch die Beschlüsse des OVG Berlin- Brandenburg vom 1. September 2005 (a.a.O., Rn. 4 f.) und vom 2. September 2005 (a.a.O., Rn. 6).

    Im Beschluss vom 1. September 2005 (a.a.O.) heißt es:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Diese Vorschrift war und ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg wie auch des erkennenden Senats dahingehend auszulegen, dass es für die Festlegung des Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit der ersten erlassenen Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses ankam (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.; s.a. Beschlüsse des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 - und vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -).
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