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   VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19   

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VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19 (https://dejure.org/2019,16171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 (https://dejure.org/2019,16171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 (https://dejure.org/2019,16171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Lebensmittelrechtliche Verstöße; Veröffentlichung; Bezeichnung des Lebensmittels; Nicht nur unerhebliches Ausmaß; Bußgelderwart...

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2b EGV 178/2002, Art 7 Abs 1a EUV 1169/2011, § 11 Abs 2 Nr 1 LFGB, § 40 Abs 1a Nr 3 LFGB
    Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen; (Un-)Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a Nr 3 mit Unionsrecht; Zulässigkeit einer Kumulierung von an mehrere Verstöße anknüpfende Bußgelderwartungen; Verfassungsmäßigkeit von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lebensmittelrechtliche Verstöße; Veröffentlichung; Bezeichnung des Lebensmittels; Nicht nur unerhebliches Ausmaß; Bußgelderwartung; Kumulierung prognostizierter Bußgelder; Unionsrecht; Normwiederholungsverbot; Blankettvorschrift

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug im Hinblick auf Sammelbezeichnungen; Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB mit Unionsrecht; Hinreichend verlässliche Grundlage der Annahme einer Bußgelderwartung; Frage der ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug im Hinblick auf Sammelbezeichnungen; Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB mit Unionsrecht; Hinreichend verlässliche Grundlage der Annahme einer Bußgelderwartung; Frage der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 215
  • VBlBW 2020, 62
  • DÖV 2019, 755 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Betroffen ist insoweit die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG); das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück, weil der Schutz von Unternehmen im Wettbewerb hier von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG vollständig erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 m.w.N.).

    Denn diese Prüfung wirft auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (a.a.O.) sowohl im Hinblick auf die der Veröffentlichung zugrundeliegende Befugnisnorm des § 40 Abs. 1a Nr. 3 (vormals Nr. 2) des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 30.04.2019 (BGBl. I, S. 498 - LFGB -) als auch hinsichtlich einzelner, vom Antragsgegner zur Begründung eines nicht nur unerheblichen Verstoßes im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB herangezogenen Normen zahlreiche, zum Teil komplexe und in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Rechtsfragen auf, die einer vertiefenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen (a)).

    Die Frage, ob auch nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.04.2013 (Rs. C-636/11 - Berger -, juris, zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB) weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB mit europäischem Sekundärrecht, insbesondere mit Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 -) sowie mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004, S. 1 - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 -) bestehen, wird von den Beteiligten nicht aufgeworfen und bedarf vorliegend keiner Entscheidung (offengelassen durch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; vgl. zum Meinungsstand vor Ergehen des Urteils des EuGH vom 11.04.2013, a.a.O., Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.; s. zu danach geäußerten Bedenken Wollenschläger, EuZW 2013, 419; Soravia/Popa, LMuR 2013, 120; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - 7 B 4420/18 -, juris).

    Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dürfte derzeit bereits offen sein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angekündigte Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB im Fall der Antragstellerin überhaupt gegeben sind (zur Bedeutung der tatbestandlichen Voraussetzungen vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters der Norm vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., und Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.).

    Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB) (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.).

    Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die in der Veröffentlichung geplante Benennung der von den Verstößen betroffenen Maschinen der Antragstellerin zusätzlich dazu beiträgt, die betroffenen Backwaren näher einzugrenzen und damit dem Erfordernis der Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des gesetzlichen Informationszwecks (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) Rechnung trägt.

    Selbst wenn die nachrangig mit § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung für das betroffene Unternehmen (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) im Fall der Antragstellerin bereits weitgehend eingetreten sein sollte, sind Konsumentscheidungen der Verbraucher, für die die Veröffentlichung eine Entscheidungsgrundlage liefern soll, anders als in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.01.2019, a.a.O.), hier wegen der fehlenden Saisonbindung der betroffenen Produkte auch im Veröffentlichungszeitraum noch zu erwarten.

    Im Übrigen ist den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) nunmehr in § 40 Abs. 4a LFGB eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung dergestalt vorgesehen, dass die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB einschließlich zusätzlicher Informationen über eine Beseitigung der der Veröffentlichung zugrundeliegenden Mängel im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I, S. 498).

    Auch sind die vom Antragsgegner dokumentierten Verstöße angesichts der Zahl der Mängel an verschiedenen Geräten und in unterschiedlichen Räumen einerseits und des großen betroffenen Verbraucherkreises andererseits (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) als nicht nur unerheblich anzusehen.

    Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.).

    Von Bedeutung ist dabei nach der Ansicht des Senats, dass im Falle der Veröffentlichung wegen deren Prangerwirkung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin besteht (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    15 Auch derartige Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug dann genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - 13 B 1587/18 -, juris).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (Produktchargen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt wurden) (VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Aufgrund des durch den Beseitigungsvermerk in der Veröffentlichung eingeschränkten zeitlichen Rahmens von wenigen Tagen ist für den Verbraucher offensichtlich, dass die bezeichneten Lebensmittel nur in diesem von den entsprechenden Verstößen betroffen gewesen sein können, sodass sie sich auch hinreichend zeitlich eingrenzen lassen (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O. m.w.N.).

    Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein - auch noch nicht rechtskräftiger - Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (dagegen VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern die Blankettvorschrift hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O.; vom 15.03.1978 - 2 BvR 927/76 -, juris; vom 27.03.1979 - 2 BvL 7/78 -, juris und vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, juris).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Zudem müssen neben der Blankettvorschrift auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Legt die Blankettvorschrift nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O., st. Rspr.).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 03.05.1967 - 2 BvR 134/63 -, juris, vom 07.05.1968; vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O.).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber die Beschreibung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, juris).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern die Blankettvorschrift hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O.; vom 15.03.1978 - 2 BvR 927/76 -, juris; vom 27.03.1979 - 2 BvL 7/78 -, juris und vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, juris).

    Legt die Blankettvorschrift nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O., st. Rspr.).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 03.05.1967 - 2 BvR 134/63 -, juris, vom 07.05.1968; vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Legt die Blankettvorschrift nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O., st. Rspr.).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 03.05.1967 - 2 BvR 134/63 -, juris, vom 07.05.1968; vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Legt die Blankettvorschrift nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O., st. Rspr.).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 03.07.1962, a.a.O.; Beschlüsse vom 25.07.1962, a.a.O., vom 03.05.1967 - 2 BvR 134/63 -, juris, vom 07.05.1968; vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 22.06.1988, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Dazu gehört, dass die Blankettvorschrift die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1968 - 2 BvR 702/65 -, juris).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Zudem müssen neben der Blankettvorschrift auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 21.09.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung im Internet wird ohne Zweifel in Grundrechte der Antragstellerin eingegriffen, die auch vor Beeinträchtigungen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt) schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329 m.w.N.).

    a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.).

    Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Zudem müssen neben der Blankettvorschrift auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 21.09.2016, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 13 B 1587/18

    Verbot der Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen auf der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19
    15 Auch derartige Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug dann genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - 13 B 1587/18 -, juris).

    Selbst wenn die nachrangig mit § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung für das betroffene Unternehmen (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) im Fall der Antragstellerin bereits weitgehend eingetreten sein sollte, sind Konsumentscheidungen der Verbraucher, für die die Veröffentlichung eine Entscheidungsgrundlage liefern soll, anders als in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.01.2019, a.a.O.), hier wegen der fehlenden Saisonbindung der betroffenen Produkte auch im Veröffentlichungszeitraum noch zu erwarten.

  • VG Oldenburg, 18.01.2019 - 7 B 4420/18

    Information; Lebensmittel; Öffentlichkeit; Verstoß

  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2019 - 13 ME 27/19

    Beseitigt; hinreichender Verdacht; Internetportal; konkret; Labor; Lebensmittel;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2013 - 6 B 10035/13

    Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Gaststätte auf behördlicher

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • VG Augsburg, 27.07.2011 - Au 1 K 11.717

    Mündliche Untersagung der Abgabe von Rohmilch; Verstoß gegen

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 7/78

    Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und §

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2014 - 9 S 1273/13

    Befugnisnorm für die Untersagung der Abgabe von Rohmilch - zum Begriff der Abgabe

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • VG Ansbach, 29.01.2016 - AN 14 K 15.01438

    Lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung

  • KG, 13.04.2016 - 3 Ws (B) 140/16

    Adressat des gerichtlichen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen

  • VG München, 06.04.2016 - M 18 S 16.793

    Drohende Kontamination von Lebensmitteln in Schlachtbetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-347/17

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -

  • VGH Hessen, 23.04.2013 - 8 B 28/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 1a S 1 Nr 2 LFGB; Verfassungsmäßigkeit des § 40

  • VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 5 K 12.619

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen lebensmittelrechtliche Anordnungen

  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 215/13

    "Hygienepranger" in Nordrhein-Westfalen gestoppt

  • VGH Bayern, 18.03.2013 - 9 CE 13.80

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet (nur) bei

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

  • EuGH, 11.04.2013 - C-636/11

    Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19

    Untersagung einer Veröffentlichung vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße

    Informationen über Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht (Anschluss an: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, juris).

    23 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB auch nicht wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar (offengelassen von: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, Rn. 22, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 11, juris).

    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber die Beschreibung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestands durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (st. Rspr.: vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, Rn. 25, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 37, juris zu § 60 Abs. 4 Nummer 2 lit. a LFGB).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 15/62 -, Rn. 39 sowie Beschlüsse vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, Rn. 26 und vom 8. Mai 1974 - 2 BvR 636/72 -, Rn. 26, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen, alle juris).

    Da mithin der Verordnungsgeber darüber entscheidet, welches Verhalten ordnungswidrig sein soll, lassen sich die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit nicht schon aufgrund des Gesetzes, sondern erst aufgrund einer lebensmittelrechtlichen Verordnung voraussehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 40, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Weder dem Transparenzinteresse des Verbrauchers als Marktteilnehmer an der Veröffentlichung abgeschlossener Rechtsverstöße noch der generalpräventiven Wirkung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB kommt angesichts der Gefahren für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ein Gewicht zu, das die Veröffentlichung bis zur Klärung des gegenständlichen Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren rechtfertigen könnte (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 44, juris).

    Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO fallen auch in den Anwendungsbereich der Befugnisnorm (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 28, juris mit weiteren Nachweisen; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 24, juris).

    Denn die Verstöße sind in einer Bäckereifiliale der Antragstellerin festgestellt worden und dürften den Überwachungspflichten und damit dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit dieser selbst zuzurechnen sein(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 32, juris).

    Die Erwartung einer entsprechenden Bußgeldverhängung kann zudem bereits bei der jeweiligen Überwachungsbehörde und nicht erst bei der Bußgeldstelle bestehen (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 30 ff., juris mit weiteren Nachweisen).

    57 Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, dass vorliegend jeder einzelne festgestellte und einzeln aufgeführte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 350,- EUR führen muss (offengelassen von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 33, juris; so aber VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 37, juris).

    Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019 (- 9 S 584/19 -, Rn. 34, juris) festgestellt, eine Addition von Bußgeldern für einzelne Verstöße sei unzulässig, verkennt sie, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Addition von Bußgeldern betreffen, die gegen verschiedene Adressaten gerichtet sind.

    Aber auch Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug dann genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 15, juris mit weiteren Nachweisen).

    Nach diesen Vorgaben hat der Antragsgegner konkrete Lebensmittel benannt (Backwaren, Brötchen, Baguette und Foccacia), soweit ihm eine Zuordnung der Verstöße zu einzelnen Lebensmitteln möglich gewesen ist (vgl. hierzu ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 17, juris).

    Indes ergibt sich bei Lebensmitteln wie "Backwaren", Brötchen oder ähnlichen tagesaktuellen Produkten, die wie im Fall der Antragstellerin frisch und nicht als vakuumierte oder tiefgekühlte Produkte vertrieben werden, ohnehin, dass sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum festgestellten Verstoß hergestellt worden und damit aufgrund der kurzen Haltbarkeit zum Verzehr bestimmt sind, sodass sich schon daraus eine Bestimmbarkeit ergibt (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 16, juris mit weiteren Nachweisen).

    Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 18, juris mit weiteren Nachweisen).

    Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar, dass und wenn ja welche bestimmten einzelnen Produkte von den vom Antragsgegner benannten Hygienemängeln nicht betroffen gewesen sein sollen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 18, juris).

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 19, juris).

    Angesichts der bereits von der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt (im Ergebnis auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 46 und vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, Rn. 36, beide juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, auf seiner Internetseite das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 19.03.2019 mit dem Aktenzeichen ... zu veröffentlichen, zu Unrecht im Wesentlichen abgelehnt hat (im Folgenden unter a); grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris).

    Die Regelung ist in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - 7 B 4429/18 -, juris Rn. 32 ff.; offengelassen durch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O. und noch im Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Letztlich dient dies der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7), was letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Gesetzeszwecks, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, dient (vgl. zum Gesamten Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Die Erwartung einer entsprechenden Bußgeldverhängung kann zudem bereits bei der jeweiligen Überwachungsbehörde und nicht erst bei der Bußgeldstelle bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris; Rathke, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 40 Rn. 74).

    Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein - auch noch nicht rechtskräftiger - Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Deshalb bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (dagegen VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.; dafür vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris; vom Senat bislang offen gelassen, Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.11.2019, a.a.O., - und vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 40, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen können im Eilverfahren geklärt werden; unter dem Vorzeichen des Art. 19 Abs. 4 GG ist dies angezeigt, wenn das Ergebnis des Eilverfahrens dem Resultat des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 8).
  • VG Ansbach, 13.03.2020 - AN 14 E 19.02400

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

    Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. November 2019 stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 4).

    Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 6).

    Als den Eingriff rechtfertigende Norm kommt vorliegend allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, worauf sich die Antragsgegnerin auch ausdrücklich bezieht, in Betracht (vgl. VGH BW, B.v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 5 f.; B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 10 f.).

    Dabei sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB selbst dann erfüllt, wenn man die beiden Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 10 VO (EG) Nr. 852/2004 (Mangel 13.4 und 14.3), die über § 2 Nr. 2 LMRStV in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, § 60 Abs. 5 LFGB bußgeldbewehrt sind und bei denen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung geäußert hat (vgl. B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 35 ff.), außer Betracht lässt.

    Die Höhe der Bußgelderwartung liegt im Ermessen der Behörde, ist aber voll gerichtlich überprüfbar (BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 56; VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 30).

    In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkatalogs hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab (VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 31).

    Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 9 CE 13.80 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.2.2013 - 6 B 10035/13 -, juris Rn. 19; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 37).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 15).

  • VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und

    Es handelt sich weder bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.10.2019 noch bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle im Internet um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 4, juris).

    Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris und BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40-64, Rn. 24).

    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Berufsfreiheit der Antragstellerin (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 10 m.w.N., juris und BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40-64, Rn. 25 und 29).

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 19, juris).

    Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 15 m.w.N., juris).

    Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, eine entsprechende Verwaltungspraxis oder wie vorliegend ein - im konkreten Fall sogar bereits rechtskräftiger - Bußgeldbescheid dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 31, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass der Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350, 00 EUR zusammen mit dem erforderlichen Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß maßgebliche Bedeutung für die verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift zukommt, erachtet die erkennende Kammer im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350, 00 EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten nur bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OWiG als zulässig und sachgerecht (offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 33, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2021 - 9 S 661/21

    Untersagung der Veröffentlichung von im Rahmen einer Betriebskontrolle in einer

    Die Senatsrechtsprechung, nach der eine Information über festgestellte Hygienemängel nicht notwendigerweise den Nachweis einer nachteiligen Beeinflussung bestimmter Lebensmittel voraussetzt, wenn nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung besteht, entbindet nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, die betroffenen Lebensmittel mit Blick auf die jeweiligen Verstöße und ausgehend von diesen hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris; Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, alle juris).

    In der Sache haben der Antragsgegner und - ihm insoweit folgend - das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf verwiesen, dass eine Information über festgestellte Hygienemängel nicht notwendigerweise den Nachweis einer nachteiligen Beeinflussung bestimmter Lebensmittel voraussetzt, wenn nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich, räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Auch aus der Art des betroffenen Betriebes oder den sonstigen Umständen der beabsichtigten Veröffentlichung wird vorliegend - anders als etwa bei frisch und mit kurzer Haltbarkeit hergestellten "Backwaren" (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 16) - nicht ersichtlich, ob die geschilderten Hygienemängel etwa nur zum sofortigen Verzehr vor Ort bestimmte Produkte betrafen oder auch auf haltbar gemachte bzw. zum Verzehr außer Haus bestimmte Produkte erfassten.

    Schließlich fehlt es auch an einer Benennung der von Verstößen betroffenen Maschinen bzw. Arbeitsflächen, die Rückschlüsse auf die betroffenen Produkte erlauben würden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 17).

    Die pauschale Bezugnahme auf "Produktionsräume" lässt insbesondere keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, hinsichtlich welcher Produkte mit Blick auf die im vorliegenden Einzelfall festgestellten Hygienemängel ein deutlich erhöhtes Kontaminationsrisiko bestand (vgl. hierzu aber Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 18).

    Dem Erfordernis der Verbreitung (nur) richtiger Informationen zur Erreichung des gesetzlichen Informationszwecks wird dies voraussichtlich nicht in ausreichender Weise gerecht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 17 sowie allgemein BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 39), so dass die geplante Veröffentlichung in der seitens des Antragsgegners konkret ins Auge gefassten Form voraussichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben dürfte.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19

    Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des

    Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 16.04.2019 zu veröffentlichen, zu Unrecht abgelehnt hat (grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris).

    Die Regelung ist in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - 7 B 4429/18 -, juris Rn. 32 ff.; offengelassen durch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O. und noch im Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Letztlich dient dies der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsgegner die betroffenen Lebensmittel - mit Blick auf die jeweiligen Verstöße und ausgehend von diesen - hinreichend genau bezeichnet hat (vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 01.02.2019 - 13 ME 27/19 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris).

    Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7), was letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Gesetzeszwecks, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, dient (vgl. zum Gesamten Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

    Auch wenn der Bußgeldbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vermag er hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines über dem Schwellenwert von 350,- EUR liegenden Bußgelds zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019, a.a.O. und vom 01.10.2019, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045

    Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von

    Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, die Bekanntgabe des Kontrollergebnisses im Internet bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - ZLR 2019, 281).

    Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruches setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht bevorsteht oder noch andauert (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - ZLR 2019, 281).

    Grundsätzlich richtet sich die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen (VGH BW, B.v. 21.4.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.15).

    Wegen der erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für den Betroffenen hat sie schonend und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, die dies überhaupt nicht sind (VGH BW, B.v. 21.4.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.15).

    Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft, bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.18).

    Grundsätzlich wäre auch die Angabe gewisser Sammelbegriffe schon aus Praktikabilitätsgründen notwendig und zulässig, solange hierdurch nicht die Gefahr entsteht, dass der Verbraucher unter diese Bezeichnung nicht betroffene Lebensmittel des Produzenten einordnen würde, und eine konkrete Bezeichnung nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.15).

    Der Antragsteller bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des VG Regensburg vom 19.11.2019 (RN 5 E 19.1890 - juris), welcher sich dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (9 S 584/19 - juris) anschließt, und gibt diese inhaltsgleich wieder.

  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581

    Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße

    § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB sei vorliegend nicht anwendbar, da mit dem VGH Baden-Württemberg (B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19) von der Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift auszugehen sei.

    Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2021, mit dem die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angekündigt wurde, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 4).

    Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - juris Rn. 29 ff.; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 37).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 15).

    Entgegen der Argumentation des Antragstellers (und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 21.5.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 21ff, auf den sich der Antragsteller bezieht) ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer nicht europarechtswidrig.

    Der Antragsteller bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (9 S 584/19 - juris) und gibt diesen inhaltsgleich wieder.

  • VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19

    Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit

    Statthaft ist der Antrag nach § 123 VwGO; denn das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich auf eine Unterlassung der geplanten Information der Öffentlichkeit, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um einen Realakt handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 4, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 4).

    Die Gefahr ergibt sich hier aus der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Veröffentlichung: Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in der Außendarstellung (meist) irreversibel, weil daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).

    Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, Rn. 25, juris).

    Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 30, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kumulierung von gegen verschiedene Personen gerichteten Bußgeldbescheiden nicht zulässig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 34, juris).

    Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addition einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (offengelassen auch vom VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 33, juris).

  • VG Ansbach, 02.08.2021 - AN 14 E 20.01682

    Veröffentlichung des Verstoßes "Mängel bei der Schädlingsbekämpfung"

  • VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20

    Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder

  • VG München, 30.10.2023 - M 26a E 23.5106

    Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einem

  • VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2022 - 9 B 1077/22

    Lebensmittelpranger; Schädlingsbefall; Supermarkt; Mäusekot; Bußgelderwartung;

  • VG Würzburg, 24.07.2019 - W 8 E 19.766

    Lebensmittelüberwachung: Erfolgloser Eilantrag gegen Internetveröffentlichung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 9 S 2963/20

    Lebensmittelrechtliche Relevanz des äußerlichen Befalls der Verpackung eines

  • VG Würzburg, 07.10.2019 - W 8 E 19.1223

    Veröffentlichung einer Verbrauchertäuschung durch falsche Herkunfstbezeichnung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 9 S 1954/23

    Genauigkeit der Information bei Veröffentlichung von Verstößen gegen das

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 20 CE 19.1995

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

  • VG München, 06.04.2023 - M 26b E 23.186

    Lebensmittelüberwachung, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 8 E 21.1346

    Eilantrag, Vitamin C für Ungeimpfte, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 28.01.2020 - W 8 E 19.1669

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung - Pepsin

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2021 - 9 S 3911/20

    Berechtigung zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen

  • VG Würzburg, 16.03.2023 - W 8 E 23.186

    Maqui-Beeren-Extrakt als Bestandteil eines Nahrungsergänzungsmittels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 9 B 159/22

    Untersagung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel in der Bäckereifiliale

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 14 ME 357/22

    "Fresh Cut"-Salat; Lebensmittelrechtliche Verstöße; Verbrauchsdatum;

  • VG Würzburg, 16.11.2021 - W 8 E 21.1399

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung für "CBD Hanföl für

  • VG Freiburg, 20.08.2019 - 4 K 2530/19

    Umfang des Informationsanspruchs nach § 2 VIG

  • VG Würzburg, 06.04.2023 - W 8 E 23.353

    Eilantrag, Birnen, staatliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Oldenburg, 28.08.2019 - 7 B 2221/19

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen "unverzüglich" im Sinne

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2077/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VG Würzburg, 20.01.2020 - W 8 E 19.1661

    Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen

  • VG München, 19.05.2020 - M 26 E 20.1579

    Behördliche Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen im Internet -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 9 S 2943/19

    Zur Notwendigkeit einer zweiten Untersuchung im Lebensmittelrecht

  • VG Würzburg, 31.03.2023 - W 8 E 23.277

    Eilantrag, einstweilige Untersagung der Veröffentlichung einer Beanstandung auf

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2078/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VG München, 22.11.2022 - M 26b E 22.4545

    Lebensmittelüberwachung, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2687/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2685/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2647/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VG Düsseldorf, 22.09.2022 - 16 L 1685/22
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2023 - 3 MB 13/23

    Verhältnismäßigkeit einer Information auf Grundlage von LFGB § 40 Abs 1a S 1 Nr 3

  • VG Karlsruhe, 16.09.2019 - 3 K 4319/19

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der beabsichtigten

  • VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038

    Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße

  • VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 14 E 22.00130

    Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche

  • VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21

    Eilantrag gegen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße -

  • VG München, 16.10.2019 - M 32 SN 19.1851

    Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2021 - 5 L 2444/21

    Kein Lebensmittelbezug mehr erforderlich bei Veröffentlichung von Verstößen gegen

  • VG Stuttgart, 10.05.2021 - 14 K 1590/21

    Gewährung von Verbraucherinformationen; Mitteilung lebensmittelrechtlich

  • VG Regensburg, 08.11.2021 - RN 5 E 21.1886

    Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2020 - 5 L 3267/19

    Reine E-Learning- oder Selbststudiums-Kurse ohne praktischen Übungsteil erfüllen

  • VG Berlin, 02.02.2023 - 14 L 1272.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte lebensmittelrechtliche

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