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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12 (https://dejure.org/2013,11976)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 9 S 75.12 (https://dejure.org/2013,11976)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 (https://dejure.org/2013,11976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 VwGO, § 8 Abs 6 S 5 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 1 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB
    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 Abs 6 S 5 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 1 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 44 Abs 1 AO, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO
    Anschlussbeitrag; Beitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken; wirtschaftlicher Vorteil; Gesamtschuldner; Einmaligkeit des Beitrags; Nacherhebung; Festsetzungsverjährung; Altanschließer; Rechtssicherheit; Teilunvereinbarkeit mit dem Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Es muss doch auch mal Schluss sein…" - III. Akt: Zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Anschlussbeiträgen und Verkündung des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris, zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz) ist der Gesetzgeber verpflichtet, (auch) für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

    Das ist im Lichte des zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 50).

    Wie oben schon wiedergegeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in der Zukunft weiter fortwirkten und nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die Einrichtung trügen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung).

    Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Sie sind auch im Lichte des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (n.F.) - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1998 - 15 A 3421/94

    Einmaligkeit der Beitragserhebung; Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere dürfte ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier - nicht besagen, dass die Differenz zum "richtigen" Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 LA 33/07 -, S. 5 EA m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 27, 30 m.w.N.; teilweise a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris, wenngleich auch danach eine Nacherhebung bei nicht vollständig ausgeschöpftem Beitrag nicht ausgeschlossen wird).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (n.F.) - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts näher zu betrachten ist demgegenüber die durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband sich erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) entscheidet, neben Gebühren für die Nutzung der Anlage auch Anschlussbeiträge zu erheben, also von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren und Beiträge überzugehen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 33 und vom 6. Juni 2007 - 9 B 77.05 -, Juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 9 B 21.09

    Persönliche Beitragspflicht; sachliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
    Zwar ist es - abgesehen von der gleichzeitigen Heranziehung von Gesamtschuldnern - unzulässig, einen Beitrag für eine bestimmte Anlage und Maßnahme insoweit ein weiteres Mal zu fordern, wie er bereits mit einem ersten Bescheid angefordert worden ist und dieser Bescheid Bestand hat (vgl. zum sog. Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags: Urteil des Senats vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 27, 511 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Zur Begründung seiner Auffassung, der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, S. 1004) dürfte für eine Änderung der ursprünglichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO "nichts hergeben", verweist das Oberverwaltungsgericht auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 - (juris, Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der zuvor genannten Rechtsprechung der erkennenden Kammer wiederholt entgegengetreten (vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61/12 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -) und hat dazu ausgeführt:.

    Nach Auffassung des OVG liegt darin - bei überschlägiger Prüfung - kein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12)..." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013, - OVG 9 S 75.12, juris Rn. 11).

    Insoweit handelt es sich um eine Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen des Beklagten aufgrund der Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20).

    Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier -, dass die Differenz zum "richtigen" Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12, juris Rn. 20 unter Berufung auf Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 LA 33/07 -, S. 5 EA m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 27, 30 m.w.N.; teilweise a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris, wenngleich auch danach eine Nacherhebung bei nicht vollständig ausgeschöpftem Beitrag nicht ausgeschlossen wird).

    Im vorliegenden Fall konnte im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... die sachliche Beitragspflicht des Klägers danach frühestens am 01. Januar 2010 entstehen, weil mit dem (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der BS 2010 zum 1. Januar 2010 dort erstmals eine wirksame Beitragssatzung vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 a. a. O.).

    So war die am 19. Oktober 2006 beschlossene Abwasseranschlussbeitragssatzung des damaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... (ABS 2006), die sich Rückwirkung auf den 1. März 2004 beimaß, unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 a. a. O.).

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