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   VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85   

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VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85 (https://dejure.org/1985,6980)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.1985 - 9 S 946/85 (https://dejure.org/1985,6980)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 1985 - 9 S 946/85 (https://dejure.org/1985,6980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Zulassung zur Hebammenausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Dieser Anspruch folgt aus ihrem auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der Hebammenschule der Antragsgegnerin (BVerfGE 33, 303, 338).

    Auf der anderen Seite ist von der Antragstellerin vorgetragen und bereits in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.1981 - 7 CE 80 A. 2162 - (S. 10 des amtlichen Umdrucks) als gerichtsbekannt bezeichnet worden, daß für die Hebammenausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes mehr Bewerberinnen als Ausbildungsplätze vorhanden sind, also jedenfalls faktisch bereits die Bedingungen eines absoluten Numerus clausus bestehen (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 328, 332 f.).

    Denn jedenfalls stünde, da die Zahl der Ausbildungsplätze für die Hebammenausbildung von nicht veränderbaren Vorbedingungen abhängig ist, dem jeweiligen Ausbildungsträger eine vorübergehende Notkompetenz zu, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten Bewerber auch ohne gesetzliche Grundlage aus Kapazitätsgründen nach sachgerechten Auswahlkriterien abzulehnen (VGH Bad.-Württ., U. v. 25.02.1976 , DVBl. 1976, 341 = DÖV 1976, 421); dies allerdings nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (BVerfGE 33, 303, 338).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1976 - IV 292/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Denn jedenfalls stünde, da die Zahl der Ausbildungsplätze für die Hebammenausbildung von nicht veränderbaren Vorbedingungen abhängig ist, dem jeweiligen Ausbildungsträger eine vorübergehende Notkompetenz zu, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten Bewerber auch ohne gesetzliche Grundlage aus Kapazitätsgründen nach sachgerechten Auswahlkriterien abzulehnen (VGH Bad.-Württ., U. v. 25.02.1976 , DVBl. 1976, 341 = DÖV 1976, 421); dies allerdings nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (BVerfGE 33, 303, 338).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1979 - XI 1856/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Der Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Schule ist, unabhängig von der internen Ausgestaltung des Schulverhältnisses, grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Art (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 90); dies gilt insbesondere, wenn, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Schulordnung für die Schule für Hebammen am Klinikum der Universität Heidelberg vom 15.08.1984 getan hat, die Aufnahme in die Schule durch Hochschulsatzung als Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung über die Zuweisung eines Ausbildungsplatzes ausgestaltet worden ist (vgl. im übrigen für anerkannte Ersatzschulen auch BVerwGE 17, 41 ; 45, 117; VGH Bad.-Württ., B. v. 12.11.1979 NJW 1980, 2597).
  • BVerwG, 18.10.1963 - VII C 45.62

    Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule - Entscheidungsbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Der Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Schule ist, unabhängig von der internen Ausgestaltung des Schulverhältnisses, grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Art (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 90); dies gilt insbesondere, wenn, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Schulordnung für die Schule für Hebammen am Klinikum der Universität Heidelberg vom 15.08.1984 getan hat, die Aufnahme in die Schule durch Hochschulsatzung als Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung über die Zuweisung eines Ausbildungsplatzes ausgestaltet worden ist (vgl. im übrigen für anerkannte Ersatzschulen auch BVerwGE 17, 41 ; 45, 117; VGH Bad.-Württ., B. v. 12.11.1979 NJW 1980, 2597).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Die Antragstellerin hat einen Anspruch glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), unabhängig von ihren Chancen in dem von der Antragsgegnerin eingerichteten Aufnahmeverfahren (BVerfGE 39, 258, 270 ff.), zum nächsten Aufnahmetermin außerhalb der festgesetzten Aufnahmezahl von 15 Bewerberinnen zur Hebammenausbildung bei der Hebammenschule der Antragsgegnerin zugelassen zu werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1983 - 11 S 1270/80

    Private Berufsfachschule für MTL als Ersatzschule iSd PrSchulG BW § 17 Abs 1 -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85
    Die Hebammenschule am Universitätsklinikum Heidelberg ist jedoch - als eine kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 29 Abs. 1 UG) in das Universitätsklinikum eingegliederte rechtlich unselbständige Anstalt - eine öffentliche Schule (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 09.02.1983; DÖV 1983, 553 und Senatsbeschluß vom 03.07.1981 - 9 S 321/81 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86

    Ausschluß aus städtischer Musikschule - Rechtsweg

    Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragsgegnerin als unselbständige öffentliche Anstalt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.1969, BVerwGE 32, 299) errichtete und betriebene Musikschule eine im schulrechtlichen Sinne öffentliche Schule ist (vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 09.02.1983 - 11 S 1270/80 - DÖV 1983, 553; Senatsbeschluß vom 03.07.1981 - 9 S 321/81 -) und schon deshalb jedenfalls für die Aufnahme in die Schule und die Beendigung des Schulverhältnisses der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26.09.1985 - 9 S 946/85 - Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rd.Nr. 90).
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