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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 (https://dejure.org/2011,12874)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 (https://dejure.org/2011,12874)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 (https://dejure.org/2011,12874)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    Der entgegenstehenden Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei der Petö-Therapie um eine medizinische Maßnahme handele, deren Kosten allerdings nicht von den Krankenkassen übernommen würden und bei der daher wegen § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Übernahme durch den Sozialleistungsträger ausgeschlossen sei, ist das BSG in seinem Urteil vom 29.09.2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) ausdrücklich entgegengetreten.

    Der 8. Senat des BSG hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen erfolge, sondern nach dem Leistungszweck und sich die Leistungszwecke zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation überschneiden könnten (BSG, Urt. v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 19/08 R, Rn. 21).

    Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen vor dem Hintergrund des Urteils des BSG vom 29.09.2009 (Az.: B 8 SO 19/08 R) nicht vor.

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    Entgegen anders lautender Rechtsprechung führe allein der Umstand, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 03.09.2003, 1 KR 34/01 R) bei der Petö-Therapie ihrem Schwerpunkt nach um eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels handele, nicht dazu, dass sie unter den anderen Gesichtspunkten des § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII nicht mehr in Betracht zu ziehen wäre.

    Soweit die Beklagte auch in Ansehung des BSG Urteils vom 29.09.2009 weiterhin meint, die Petö-Therapie könne nicht als Eingliederungshilfe bewilligt werden, weil das BSG seine bisherige Rechtsprechung, wie sie im Urteil vom 03.09.2003, Az. B 1 KR 34/01 R zum Ausdruck gekommen sei, ausdrücklich nicht aufgegeben habe, überzeugt dies nicht. In der Entscheidung vom 03.09.2003 hat der für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 1. Senat des BSG (dort Rn. 15) dargelegt, er teile nicht die Auffassung, dass die konduktive Therapie nach Petö wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung nicht als medizinische Behandlung oder Rehabilitation anzusehen sei.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2010 - L 8 SO 359/09

    Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für den Besuch eines Heilpädagogischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    So ist z. B. auch der tägliche Besuch eines therapeutischen Kindergartens als teilstationäre Maßnahme angesehen worden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.02.2010, Az. L 8 SO 359/09 B ER; SG Hannover, Urt. v. 24.11.2009, Az. S 62 SO 398/07).
  • SG Hannover, 24.11.2009 - S 62 SO 398/07
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    So ist z. B. auch der tägliche Besuch eines therapeutischen Kindergartens als teilstationäre Maßnahme angesehen worden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.02.2010, Az. L 8 SO 359/09 B ER; SG Hannover, Urt. v. 24.11.2009, Az. S 62 SO 398/07).
  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 24.02

    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Entlassung aus einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    Dies setzt voraus, dass die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (LSG NRW a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.02.1994, Az. 5 C 24/02).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    Damit eine mutmaßliche Einrichtung im konkreten Fall als Einrichtung angesehen werden kann, muss zudem eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit bestehen (vgl. LSG NRW Urt. v. 07.04.2008, Az. L 20 SO 53/06 Rn. 52; Wahrendorf a.a.O., § 13 Rn. 6.; Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08
    Schließlich komme eine Übernahme der Kosten für die therapeutischen Maßnahmen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht, was auch bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 30.05.2002, Az: 5 C 36/01 festgestellt habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Urteile vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Die Petö-Therapie als medizinisch-therapeutische, psychologische und pädagogische Ganzheitsmethode zur Behandlung einer Zerebralparese ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Urteil des Senats vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles; im Kern kommt es dabei darauf an, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 13 Rn. 14-16; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 13 Rn. 11-14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (Urteile des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Die Petö-Therapie als medizinisch-therapeutische, psychologische und pädagogische Ganzheitsmethode ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Urteil des Senats vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

  • SG Magdeburg, 12.12.2014 - S 47 SO 90019/09

    Streitigkeiten nach dem SGB XII- Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu

    Der Streitgegenstand beschränkt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht auf den Abrechnungszeitraum April bis Juli 2008, weil sich sowohl der Antrag des Klägers als auch die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nicht auf bestimmte Zeiträume oder Rechnungen bezogen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 10/12 R, LSG Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 10. Februar 2011, L 9 SO 11/08).

    Damit schließt ein auch oder sogar überwiegend medizinischer Charakter der Maßnahme eine Förderung nach dem SGB XII nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011, L 9 SO 11/08, Rn. 44 - "Petö-Therapie").

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, Rn. 23 - "Montessori-Therapie") sind zur Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Therapie konkrete Feststellungen dazu erforderlich, wie der Kläger betreut worden ist und wie sich dies im Einzelnen prognostisch auf die individuelle Lernfähigkeit bzw. Verbesserung der Beschulungsfähigkeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011, a.a.O.) auswirken sollte.

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - Zuständigkeit sowohl des

    Voraussetzung ist aber immer die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 -, recherchiert bei juris, Rdn. 41) und die individuell zu bestimmende Aussicht auf Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

    Hinsichtlich der Petö-Therapie ist es dabei unerheblich, dass sie ihrem Schwerpunkt nach eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels ist, wenn dadurch auch kognitive Prozesse gebessert werden und die schulische Situation wesentlich gefördert wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 -, recherchiert bei juris, Rdn. 44).

  • SG Düsseldorf, 14.01.2016 - S 30 SO 323/11
    Im Hinblick auf das beim BSG anhängig gewesenen Verfahren B 8 SO 19/08 und die anschließenden Verfahren vor dem Landessozialgericht NRW (L 9 SO 52/10 und L 9 SO 11/08) ist das vorliegende Klageverfahren zweimal ruhend gestellt worden.

    Die Beklagte trägt vor, zwar sei nach den Urteilen des BSG und des LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011, L 9 SO 11/08, die Petö-Therapie als Fördermaßnahme mit medizinischem Charakter einzustufen und nicht von vornherein als Eingliederungshilfe ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden dürfe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es im Kern darauf ankommt, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen, Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, 4. Auflage 2012, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 12-14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 13 Rn. 13; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 22 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 317/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, richtet sich die Abgrenzung solcher Leistungen zur sozialen Rehabilitation von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R -, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 -, juris Rn. 40 ff.; Senat, Urteil vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 -, n.v.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 427/21

    Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (Urteile des Senats vom 17.11.2022 - L 9 SO 350/21, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2011 - L 9 SO 37/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auch wenn durch diese Therapie medizinische Erfolge erzielt worden sein sollten, steht dies der vollständigen Kostenübernahme durch die Beklagte nicht entgegen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2011 - L 9 SO 11/08).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 9 SO 259/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

  • SG Aachen, 29.04.2014 - S 20 SO 142/13

    Erstattung der Kosten einer Konduktiven Förderung nach Petö (Petö-Therapie)

  • SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • SG Gelsenkirchen, 25.01.2018 - S 2 SO 200/15
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