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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 (https://dejure.org/2009,10080)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 (https://dejure.org/2009,10080)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07 (https://dejure.org/2009,10080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung bei bestehendem verwertbaren Vermögen in einem der Bedürftigkeit ausschließenden Maße; Einordnung einer Sterbegeldversicherung, Todes- und Erlebensfallversicherung als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 -, auf welches der erkennende Senat im Prozesskostenhilfeverfahren abgestellt habe, betreffe keinen vergleichbaren Sachverhalt, da die Klägerin hier frei über die drei Erlebensfallversicherungen verfügen könne.

    Die angemessene Lebensführung und die angemessene Alterssicherung finden begriffsnotwendig ihre Grenzen mit dem Tod des Betreffenden (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2003 - 16 B 2078/03

    Ersparnisse für die Bestattung können Schonvermögen sein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03- beschäftige sich mit den maßgeblichen Fragen und betreffe nicht nur Bestattungsvorsorgeverträge.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2007 - L 20 SO 40/06

    Gewährung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter dem Vierten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sodass bereits fraglich sein dürfte, ob die Regelung hier überhaupt Anwendung finden kann (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.11.2007 - L 20 SO 40/06 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2006 - L 9 B 20/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der erkennende Senat auf die Beschwerde der Klägerin den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.03.2006 mit Beschluss vom 16.06.2006 - L 9 B 20/06 SO - geändert und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Angesichts des Fehlens eines zwischenzeitliche gestellten weiteren Leistungsantrag der Klägerin wirkt diese Entscheidung der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung fort (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 -).
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07
    Die angemessene Lebensführung und die angemessene Alterssicherung finden begriffsnotwendig ihre Grenzen mit dem Tod des Betreffenden (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 1363/09

    Pflegewohngeld; Vermögen; Vermögensschonbetrag; Heimbewohner;

    zur Zweckbestimmung auch: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2005 - 12 A 4694/02 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647 m. w. N.; BVerwG Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.; LSG NRW, Urteil vom 19.3.2009 - L 9 SO 5/07 -.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 9 SO 344/16

    Übernahme von Heimkosten als Hilfe zur Pflege

    Daraus ging die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung dieser Sterbegeldversicherung - auch wenn insoweit eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufswertes ebenfalls möglich gewesen ist - hinreichend hervor, so dass diese reine Sterbeversicherung, auch wenn es sich bei ihr um Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII gehandelt hat, über die Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen war (vgl. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 -, juris Rn. 43 ff.).
  • LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Der Verstorbenen hat dabei bei der Berechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Leistungen bezüglich dieser nicht gekündigten und verwerteten Sterbegeldversicherung kein sich aus § 90 Abs. 2 SGB XII ergebender Schonbetrag zugestanden (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 41. Eine Sterbegeldversicherung ist in den dort gemäß Nrn 1 - 9 aufgeführten Tatbeständen nicht genannt. Insbesondere greift auch § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("sonstiger Geldwert") i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO § 90 SGB XII) nicht ein.

    Denn aus der Zweckbestimmung und dem Charakter der hier abgeschlossenen und bis zum Tod der Verstorbenen nicht gekündigten Sterbegeldversicherung, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte und eine lebenslängliche Beitragszahlung vorgesehen war, ergibt sich, dass diese keinen Vermögenswert darstellte, der von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erfasst wird, sondern unter § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist (so ausdrücklich für einen Bestattungsvorsorgevertrag: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 43; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 35).

    Danach sollte die Sterbegeldversicherung ausschließlich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit ihrem Tod entstehen würden, so dass diese - ähnlich einem Bestattungsvorsorgevertrag - als Bestattungsvorsorge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 104; zum Bestattungsvorsorgevertrag, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17 ff.) und ein Zwang zu deren vorzeitigen Verwertung als eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 36, 40, 43 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - L 9 SO 646/10

    Sozialhilfe

    Durch die Verwertung sei unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 19.03.2009 (L 9 SO 5/07) eine angemessene Lebensführung oder eine Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil v. 19.03.2009, L 9 SO 5/07) seien die Versicherungen verwertbare kapitalbildende Lebensversicherungen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 126/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - Härtefall

    Erlebens- und Todesfallversicherungen sind von ihrem vertraglichen Zuschnitt her wie kapitalbildende Lebensversicherungen zu behandeln, ohne dass sie eine Zweckbestimmung für die Bestattung oder Grabpflege aufweisen (LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.3. 2009 - L 9 SO 5/07 - FEVS 61, 172, juris Rn. 44; Prof. Dr. Erika Lücking in: Hauck/Noftz SGB XII, § 90 Einzusetzendes Vermögen, Rn. 103) und stellen damit kein geschütztes Vermögen dar.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2022 - L 9 SO 32/22

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Keine Verwertung reiner

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07) ist zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Härte zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes zu den Verschonungen zurückzugreifen, zum anderen sind auch Wertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen, da es Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist, als Härtevorschrift für andere als die in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Verschonungsfälle zu dienen.

    Ebenso wie die Bestattungsvorsorgeverträge sind auch die reinen Sterbegeldversicherungen, bei denen eine vertragliche Disposition zur Sicherstellung der Zweckbindung getroffen worden ist, als geschütztes Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen (LSG Saarland Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07).

    Daher ist die Sterbegeldversicherung ähnlich wie ein Bestattungsvorsorgevertrag hinreichend geeignet, die subjektive Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers, nach dem Tod für eine angemessene Bestattung zu sorgen, zu erfüllen (Urteil des Senats vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07; LSG Saarland Urteil vom 22.1.2018 - L 11 SO 12/17; in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).

  • LSG Thüringen, 23.05.2012 - L 8 SO 85/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer

    Insbesondere bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2017 - L 8 SO 281/14
    Am 12. Februar 2014 hat der Hilfebedürftige vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben und unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07 - die Ansicht vertreten, das Guthaben aus der Lebensversicherung sei nicht als Vermögen anrechenbar, denn es handele sich um eine Sterbegeldversicherung, die nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen sei.

    Dem stehe die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07 - nicht entgegen, denn danach könnten allenfalls Versicherungen schutzwürdig sein, die erst beim Tode des Versicherungsnehmers fällig werden und bei denen ein vorzeitiges Kündigungsrecht und der Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes grundsätzlich ausgeschlossen seien.

    Anders zu beurteilen ist aber regelmäßig eine Kapitallebensversicherung, die zu Lebzeiten ohne Einschränkung verwertbar ist und bei der allenfalls eine subjektive Zweckbestimmung besteht (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90 Rn. 105; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 90 Rn. 104; BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 632/13 - juris Rn. 15; LSG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2009 - L 4 SO 17/08 - juris Rn. 24; vgl. zu Erlebens- und Todesfallversicherungen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07 R juris Rn. 44).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2009 - L 8 SO 244/09
    Die Lebensversicherung vermag wegen der geringen Versicherungssumme (nach einer Versicherungsstandmitteilung zum 1. Juni 2008 beträgt die Gesamtleistung 5.954,97 EUR bei Tod und 6.479,39 EUR zum Ablauf des 1. Juni 2013; erreichte garantierte Leistung jeweils 5.558,00 EUR) keinen wesentlichen Beitrag zu einer angemessenen Alterssicherung die auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss zu leisten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009 L 9 SO 5/07 ZFSH/SGB 2009, 241, 245 li).

    Denn als Mindestvoraussetzung für die Bestattungsvorsorge, die durch einen Versicherungsvertrag gewährleistet werden soll, sind vertragliche Regelungen zu verlangen, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009 L 9 SO 5/07 , juris).

    Es handelt sich im Ergebnis lediglich um eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf eine Bestattung und/oder Grabpflege fehlt (vgl. zu vergleichbaren Vertragsgestaltungen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009, aaO).

  • SG Detmold, 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08

    Sozialhilfe

    Dieses gilt auch für Sterbegeldversicherungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rdnr. 36).

    Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20 SO 40/06).

  • SG Karlsruhe, 21.05.2013 - S 1 SO 1369/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Guthaben aus angespartem

  • SG Duisburg, 09.11.2010 - S 16 SO 114/09

    Anspruch des Inhabers eines Altenheims für einen mittlerweile verstorbenen

  • SG Düsseldorf, 17.04.2013 - S 17 SO 466/10

    Verwertbarkeit einer Todesfallversicherung und anderem Vermögen im Zusammenhang

  • SG Lüneburg, 17.09.2009 - S 22 SO 179/08

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt trotz Anwartschaftsrecht eines Kindes an

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2016 - L 8 SO 204/15
  • SG Aachen, 22.11.2011 - S 20 SO 145/11

    Sozialhilfe

  • SG Düsseldorf, 10.12.2015 - S 28 SO 540/12

    Übernahme ungedeckter Heimkosten als Zuschuss i.R.d. Hilfe zur Pflege

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 103/12
  • VG Düsseldorf, 28.08.2012 - 21 K 2672/12

    Pflegewohngeld; Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schonvermögen;

  • VG Düsseldorf, 02.02.2012 - 21 K 3691/11

    Todes- und Erlebensfallversicherung Bestattungsvorsorge Sterbegeldversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 8 SO 263/14
  • SG Hildesheim, 24.07.2009 - S 34 SO 75/07
  • SG Lüneburg, 22.02.2017 - S 22 SO 134/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 - L 8 SO 352/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 8 SO 226/07
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