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   LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19   

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LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19 (https://dejure.org/2019,57126)
LAG München, Entscheidung vom 03.09.2019 - 9 Sa 177/19 (https://dejure.org/2019,57126)
LAG München, Entscheidung vom 03. September 2019 - 9 Sa 177/19 (https://dejure.org/2019,57126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BUrlG § 7, § 11 Abs. 1 S. 1; RL 2003/88/EG Art. 7; EuGrdRCh Art. 31 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 613a Abs. 1 S. 1, § 614 S. 2; EFZG § 4 Abs. 1; BEEG § 17 Abs. 2; MuSchG § 24 S. 2
    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • IWW

    § 4 EFZG, Richtlinie 2003/88, § 193 BGB, § ... 4 Abs. 1 EFZG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88, § 17 Abs. 2 BEEG, § 24 S. 2 MuSchG, § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG, § 162 BGB, § 242 BGB, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 7 Abs. 4 S. 2 PartGG, § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 2 BUrlG, § 186 BGB, § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, § 11 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, §§ 133, 157 BGB, § 11 Abs. 1 BUrlG, § 13 Abs. 1 S. 1 und 3 BUrlG, § 287 Abs. 2 ZPO, § 2 EFZG, § 3 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 362 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 S. 2 und S. 4 BUrlG, § 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG, §§ 194 ff. BGB, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 288 AEUV, 7 Abs. 1 BUrlG, § 7 BUrlG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 267 AEUV, § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG, § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 614 S. 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 4 BGB, § 613a Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 BGB, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, § 64 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, § 318 ZPO, § 280 BGB, § 266 BGB, § 301 ZPO, § 247 BGB, Abs. 3 S. 1 BGB

  • rewis.io

    Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 07.07.2020)

    Anwalt klagt gegen Eversheds: Zu viel Umsatz gemacht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Urlaubsansprüche sind nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet, wenn nicht der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen (Anschluss an BAG, Urteile vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15).

    Anknüpfend insbesondere an die Entscheidungen des EuGH vom 06.11.2018 - C 684/16 (Q.) und auch vom 29. November 2017 - C-214/16 - (V.) legt das BAG § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG nun richtlinienkonform aus (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 13 ff; Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15, Rn. 12 ff.).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (vgl. BAG, aaO., 9 AZR 541/15, Rn. 46 ff., mwN.).

    Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (BAG, Urt. v. 19.2.2019 - 9 AZR 541/15, Rn. 35).

    (BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15, Rn. 36, zum tariflichen Mehrurlaub; vgl. Bayreuther, Urlaubsrecht - finalisiert, NZA 2019, 945, 948).

    Bestünde die Möglichkeit der Verjährung des Urlaubsanspruchs, den der Arbeitgeber nicht durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten an das Urlaubsjahr gebunden hat, und der infolgedessen in den Folgejahren jeweils neben den Urlaubsanspruch des aktuellen Jahres tritt (vgl. BAG, aaO., 9 AZR 541/15, Rn. 46), würde infolge einer nationalen Regelung, § 195 BGB, das Recht des Arbeitnehmers seinen unionsrechtlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub zu verwirklichen, nicht mehr durchsetzbar sein, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor iSd. Rechtsprechung des EuGH und des BAG in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich zu realisieren.

    (BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 45) und die Frage der Verjährung stellt sich nicht, da der Anspruch ohnehin verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird.

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Dieser hat in den Entscheidungen vom 15.09.2011 - C 155/10 8 (U.), 16.03.2006 - C 131/04 (T.) und 22.05.2014 - C 539/12 (S.) zwar festgestellt, dass der unionsrechtliche Urlaubsanspruch den Anspruch auf Jahresurlaub und den auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs versteht.

    (22.05.2014 - C 539/12 [S.] Rn. 17; 16.03.2006 - C 131/04 [T., Rn. 58]) Aus diesem Grund darf ein Arbeitnehmer auch keinen hinausgeschobenen finanziellen Nachteil erleiden, durch den er möglicherweise davon absieht, sein Recht auf Jahresurlaub anzutreten.

    (22.05.2014 - C 539/12 [S.], Rn. 21) Es kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, dass er seinen Urlaub zunächst nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für diesen bezahlt wird (EuGH, 29.11.2017 - C-214/16 [V.]).

    (EuGH, Urt. v. 22.5.2014 - C-539/12 (S.), Rn. 29, 32).

    (vgl. EuGH, 22.05.2014 - C 539/12 (S.), Rn. 17; 16.03.2006 - C 131/04 (T., Rn 58).

    Nur so lässt sich das nach der Rechtsprechung des EuGH in Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie (2003/88) enthaltene Gebot, das dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zusteht, das mit dem Entgelt für Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH, 12. Februar 2015 - C-396/13 - [R.] Rn. 66; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [S.] Rn. 16), für Urlaub in allen Monaten des Kalenderjahres verwirklichen.

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    (22.05.2014 - C 539/12 [S.], Rn. 21) Es kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, dass er seinen Urlaub zunächst nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für diesen bezahlt wird (EuGH, 29.11.2017 - C-214/16 [V.]).

    Anknüpfend insbesondere an die Entscheidungen des EuGH vom 06.11.2018 - C 684/16 (Q.) und auch vom 29. November 2017 - C-214/16 - (V.) legt das BAG § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG nun richtlinienkonform aus (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 13 ff; Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15, Rn. 12 ff.).

    Auch die Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB wird vertreten, unter Herleitung mit Hinweis auf die fehlende Kenntnis Scheinselbständiger bzgl. ihrer Urlaubsansprüche (Tiedemanns, Anm. zu EuGH, 29.11.2017 - C-214/16 (V.), EuWZ 2018, 43, 44).

    Der EuGH setzt sich weder in dieser Entscheidung noch in der ebenfalls auf die Verwirklichung des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs gerichteten Entscheidung vom 29.11.2017 - C-214/16 (V.) mit der Frage der möglichen Verjährung von Urlaubsansprüchen auseinander.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Dieser hat in den Entscheidungen vom 15.09.2011 - C 155/10 8 (U.), 16.03.2006 - C 131/04 (T.) und 22.05.2014 - C 539/12 (S.) zwar festgestellt, dass der unionsrechtliche Urlaubsanspruch den Anspruch auf Jahresurlaub und den auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs versteht.

    (22.05.2014 - C 539/12 [S.] Rn. 17; 16.03.2006 - C 131/04 [T., Rn. 58]) Aus diesem Grund darf ein Arbeitnehmer auch keinen hinausgeschobenen finanziellen Nachteil erleiden, durch den er möglicherweise davon absieht, sein Recht auf Jahresurlaub anzutreten.

    (vgl. EuGH, 22.05.2014 - C 539/12 (S.), Rn. 17; 16.03.2006 - C 131/04 (T., Rn 58).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Anknüpfend insbesondere an die Entscheidungen des EuGH vom 06.11.2018 - C 684/16 (Q.) und auch vom 29. November 2017 - C-214/16 - (V.) legt das BAG § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG nun richtlinienkonform aus (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 13 ff; Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15, Rn. 12 ff.).

    (BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44) Bei konsequenter Umsetzung der richtlinienkonformen Auslegung darf dieser dem im aktuellen Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzugetretene Teil des Urlaubsanspruchs aber auch nicht in seiner Durchsetzung eingeschränkter sein als der Urlaubsanspruch aus dem aktuellen Jahr.

    (vgl. ausführlich, mzwN. BAG, 19.09.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 30 ff.) Diese Grundsätze gelten auch vorliegend.

  • BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83

    Vergütung des Arbeitnehmers bei Krankheit - Provisionen als im Krankheitsfalle

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    (BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83, Rn. 20, zur vergleichbaren Problematik beim EFZG) Dabei kann der tatsächliche Verdienst im vorangegangenen Jahr ein zuverlässigerer Maßstab sein als der Verdienst im vorangegangenen Monat (BAG Urt. v. 29.11.1962 - 2 AZR 176/62, Rn. 15, ebenfalls zum EFZG).

    (vgl. (BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83, Rn. 20; BAG Urt. v. 29.11.1962 - 2 AZR 176/62, Rn. 15; MüKomm/MüllerGlöge, 7. Aufl., § 2 EFZG, Rn. 31; ErfKomm/Reinhard, 19. Aufl., § 4 EFZG, Rn. 14; Schaub/Linck, 17. Aufl., § 98 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Rn. 82) Dass die besondere Ausgestaltung der Vereinbarung über die Umsatzprovision hier einen derartigen Rückgriff auf das Ergebnis des Vorjahres erfordert, wurde bereits ausgeführt.

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Die vom Kläger angezogene Entscheidung des BAG vom 10.02.2015 (Az. 9 AZR 455/13) ist nicht einschlägig.

    Dass Urlaub nur dann wirksam erteilt wird, wenn Urlaubsentgelt nicht nur vorbehaltlos zugesagt ist, sondern hinsichtlich aller Vergütungsbestandteile unstreitig ist, kann der Entscheidung des BAG vom 10.02.2015 (Az. 9 AZR 455/13) nicht entnommen werden.

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Hierbei besteht jedoch Einigkeit, dass für die Zwecke des Verjährungsbeginns ein Anspruch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen ist (MüKomm/BGB-Grothe, 8. Aufl., § 199, Rn. 4), die dem Gläubiger die Möglichkeit verschafft Leistungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 8.4.2015 - IV ZR 103/15, Rn. 21).

    Hierbei besteht jedoch Einigkeit, dass für die Zwecke des Verjährungsbeginns ein Anspruch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen ist (MüKomm/BGBGrothe, 8. Aufl., § 199, Rn. 4), da erst die Fälligkeit dem Gläubiger die Möglichkeit verschafft, Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 103/15, Rn. 21).

  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 856/94

    Berechnung des Urlaubsentgelts - Berücksichtigung einer gestaffelten Jahresprämie

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht zu bleiben haben auf das gesamte Jahr bezogene Leistungen wie Gratifikationen oder Jubiläumsgelder (BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 856/94, Rn. 19 f) oder sonstige Vergütungen für Leistungen während eines Gesamtzeitraums, die ohne Rücksicht darauf abgegolten werden, welche Tätigkeit erbracht wurde, d.h. mit denen ein Erfolg belohnt wird, der von einer Arbeitsleistung weitgehend unabhängig ist (vgl. Neumann in Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 11. Aufl., Rn. 30).

    (vgl. BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 856/94, Rn. 21) Da der Kläger sowohl 2014 als auch in den Folgejahren den gesetzlichen Mindesturlaub nicht ansatzweise ausgeschöpft hat, kommt es hier nicht darauf an, ob dies auch für den vertraglichen Urlaubsanspruch gelten würde.

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

    Auszug aus LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19
    Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung besteht (BGH, 09.11.2011 - IV 171/10, Rn. 29; BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09, Rn. 25).

    (vgl. MüKomm/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 ZPO, Rn. 77; BGH, 09.11.2011 - IV 171/10, Rn. 28; BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09, Rn. 26) Ein innerer Zusammenhang zwischen diesem Feststellungsantrag und den anderen im Berufungsverfahren anhängigen Ansprüchen besteht nicht.

  • BAG, 29.11.1962 - 2 AZR 176/62

    Vergütung - Umfang der geleisteten Arbeit - Schätzung der Vergütung -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

  • LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10

    Verjährung von Urlaubsanprüchen

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 564/91

    Einbeziehung von Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts von

  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

  • BAG, 30.07.1975 - 5 AZR 342/74

    Urlaub: Urlaubsentgelt bei arbeitnehmerähnlichen Personen

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

  • BAG, 17.01.2018 - 5 AZR 205/17

    Verspätete Lohnzahlung - Verzugsschaden

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

    Steuerliche Schäden durch verzögerte Anpassung

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

  • LAG Niedersachsen, 20.08.2020 - 5 Sa 614/20

    Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Kein Ansatz einer unionsrechtlichen

    Die gegenteilige Auffassung des LAG München (Urteil vom 3. September 2019, 9 Sa 177/19) wird nicht gefolgt.
  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 5 Sa 878/20

    Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung, Umsatzabhängige Jahresleistung

    d) Auch das vom Kläger herangezogene Urteil des LAG München (Urt. vom 03.09.2019, 9 Sa 177/19, juris) bezieht sich gerade nicht auf einen Jahresbonus, sondern auf eine konkrete Umsatzprovision, die allerdings bei Zugrundelegung von Jahreszahlen gezahlt wird.

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht zu bleiben hätten auf das gesamte Jahr bezogene Leistungen wie Gratifikationen oder Jubiläumsgelder oder sonstige Vergütungen für Leistungen während eines Gesamtzeitraums, die ohne Rücksicht darauf abgegolten werden, welche Tätigkeit erbracht wurde, d.h. mit denen ein Erfolg belohnt werde, der von einer Arbeitsleistung weitgehend unabhängig ist (LAG München, Urteil vom 03. September 2019, 9 Sa 177/19, Rn. 182 - 183, juris).

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