Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2011 - 9 Sa 226/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 4 KSchG, § 7 KSchG, § 286 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
Kündigungsschutz - Versäumung der Klagefrist - Ordnungsgemäße Berufungsbegründung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pauschale Rüge der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung mit formelhaften Wendungen genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung nicht; Auswirkungen einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen auf die Wirksamkeit einer Berufung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Aushändigung der Kündigung an Schwiegervater
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kündigung muss dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben werden!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Aushändigung der Kündigung an Schwiegervater
Besprechungen u.ä.
- channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)
Arbeitsverhältnis beendet oder nicht? - Formale Fallstricke beim Zugang einer Kündigung
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 20.10.2010 - 9 Ca 1619/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2010 - 7 Ta 257/10
- ArbG Mainz, 03.03.2011 - 9 Ca 1619/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2011 - 9 Sa 226/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 687/09
Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2011 - 9 Sa 226/11
Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung sind dabei auch die in der Wohnung des Empfängers lebenden erwachsenen Haushaltsmitglieder (vgl. BAG 09.06.2011 -6 AZR 687/09- DB 2011, 1696). - BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09
Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2011 - 9 Sa 226/11
Hierzu reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen pauschal zu rügen oder lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen (BAG 15.03.2011 -9 AZR 813/09-).