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   LAG Brandenburg, 03.11.2005 - 9 Sa 379/05   

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https://dejure.org/2005,41091
LAG Brandenburg, 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 (https://dejure.org/2005,41091)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 (https://dejure.org/2005,41091)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2005 - 9 Sa 379/05 (https://dejure.org/2005,41091)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 70/07

    Konkurrentenklage - Schadensersatz

    b) Für nicht beamtete Bewerber kommen als Anspruchsgrundlagen § 280 Abs. 1 BGB (vgl. LAG Brandenburg 3. November 2005 - 9 Sa 379/05 -, zu A II der Gründe) sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz in Betracht (vgl. Seitz Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage S. 95).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 8 Sa 566/07

    Konkurrentenklage - Besetzung eines öffentlichen Amtes - Auswahlfehler

    Ein Bewerber, der ohne hinreichenden Grund die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, eine endgültige Stellenbesetzung zu verhindern, nicht nutzt, kann nicht nach dem Grundsatz "dulde und liquidiere" einen Schadensersatzanspruch durchsetzen (vgl. LAG Brandenburg v. 03.11.2005 - 9 Sa 379/05).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 17 Sa 7/18

    Schadensersatz nach übergangener Bewerbung um ein öffentliches Amt

    Diese Ersatzpflicht setzt voraus, dass der Anspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt wurde, die Stelle dem übergangenen Bewerber hätte übertragen werden müssen und der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Stelle - insbesondere durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu LAG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 - juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2010 - 7 Sa 338/08 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 8 Sa 630/07

    Konkurrentenklage - rechtzeitiger Gebrauch eines Rechtsmittels

    Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Begründetheit des Haupt- als auch des Hilfsantrages letztlich entgegensteht, dass es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels (im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG) seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durchzusetzen (vgl. hierzu auch: LAG Brandenburg v. 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 -).
  • LAG Nürnberg, 09.03.2010 - 7 Sa 338/08

    Befristung wegen Elternzeit-Vertretung - Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das

    Wird hiervon ohne hinreichenden Grund kein Gebrauch gemacht, vermag der übergangene Bewerber nicht nach dem Grundsatz "dulde und liquidiere" oder eines "Wahlrechts" einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen (vgl. Landesarbeitsgericht Brandenburg - Urteil vom 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 mwN).
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