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   LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17007
LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09 (https://dejure.org/2009,17007)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2009 - 9 Sa 717/09 (https://dejure.org/2009,17007)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 9 Sa 717/09 (https://dejure.org/2009,17007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Karenzentschädigung, Formnichtigkeit, unzulässige Rechtsausübung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 74 Abs. 1 HGB, 125 S. 1, 242 BGB
    Karenzentschädigung, Formnichtigkeit, unzulässige Rechtsausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei formnichtiger Vereinbarung

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 74 Abs. 1 HGB, 125 S. 1, 242 BGB
    Karenzentschädigung, Formnichtigkeit, unzulässige Rechtsausübung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei formnichtiger Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Karenzentschädigung, Formnichtigkeit, unzulässige Rechtsausübung, Wettbewerbsverbot, Kundenschutzklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
    Darin liegt eine nicht unerhebliche Einschränkung (vgl. hierzu BAG vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - juris).
  • BAG, 13.12.1983 - 3 AZR 300/82
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
    Diese Vorschrift gilt, wenn dem Angestellten keine oder weniger als die gesetzliche Mindestentschädigung zugesagt wurde (BAG vom 09.01.1990, AP Nr. 59 zu § 74 HGB; BAG vom 13.12.1983 - 3 AZR 300/82 - juris).
  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
    Der Kläger hat insoweit ein Wahlrecht zwischen der Feststellungsklage und einer Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO (BAG vom 20.03.2008, NZA 2008, Seite 1354).
  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
    Grundsätzlich dürfen Formvorschriften nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, jedoch sind Ausnahmen zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH vom 24.04.1998, NJW 1998, Seite 2350).
  • BAG, 26.09.1957 - 2 AZR 309/56

    Nichtige Wettbewerbsabrede - Vorliegen besonders erschwerender Umstände - Einrede

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2009 - 9 Sa 717/09
    Eine unzulässige Rechtsausübung liegt aber etwa dann vor, wenn der die Nichtigkeit geltend machende Vertragspartner bereits bei Vertragsschluss die Nichtigkeit gekannt und seinen Vertragspartner im Glauben an die Gültigkeit belassen hat (BAG vom 26.09.1957, AP Nr. 2 zu § 74 HGB).
  • ArbG Berlin, 20.01.2017 - 28 Ca 12331/16

    Karenzentschädigung

    - ... Wenn also die Beklagte geltend macht, es habe im Herbst 1930 nach dem Willen der Parteien dem früheren Abkommen die gehörige Form gegeben werden sollen und die Klägerin dürfe, wenn durch ein Verschulden ihres Angestellten auch dann noch nicht die Form gewahrt worden sei, sich hierauf nicht berufen, so kann dies nicht schlechthin als abwegig bezeichnet werden": s. im selben Sinne tendenziell - allerdings bei immerhin mündlich getroffener Entschädigungsabrede - aus neuerer Zeit etwa LAG Düsseldorf 4.12.2009 - 9 Sa 717/09 - ArbR 2010, 276 (Kurzwiedergabe; Volltext: Juris) [Leitsatz 2.]: "Wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Zustimmung des Arbeitnehmers zum formnichtigen Wettbewerbsverbot abhängig gemacht und zugleich zum Ausdruck gebracht hat, die gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten, kann er sich auf die Formnichtigkeit nach Treu und Glauben nicht berufen".S. dazu als gleichsam "klassisches" Vorbild schon RAG 23.6.1934 - RAG 22/34 - RAGE 14, 143-149 in einem Fall umgekehrter prozessualer Rollenverteilung, in dem es zur Ausfertigung einer rechtssicheren Urkunde über die Zusage einer Karenzentschädigung aus Gründen in der Sphäre der Arbeitgeberin nicht gekommen war [S. 147-1148]: "Es verstoße gegen Treu und Glauben und stelle stärkste Arglist dar, wenn sich die Firma jetzt auf die durch das Verschulden ihres eigenen juristischen Angestellten herbeigeführte Formnichtigkeit des Abkommens berufe.

    - ... Wenn also die Beklagte geltend macht, es habe im Herbst 1930 nach dem Willen der Parteien dem früheren Abkommen die gehörige Form gegeben werden sollen und die Klägerin dürfe, wenn durch ein Verschulden ihres Angestellten auch dann noch nicht die Form gewahrt worden sei, sich hierauf nicht berufen, so kann dies nicht schlechthin als abwegig bezeichnet werden": s. im selben Sinne tendenziell - allerdings bei immerhin mündlich getroffener Entschädigungsabrede - aus neuerer Zeit etwa LAG Düsseldorf 4.12.2009 - 9 Sa 717/09 - ArbR 2010, 276 (Kurzwiedergabe; Volltext: Juris) [Leitsatz 2.]: "Wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Zustimmung des Arbeitnehmers zum formnichtigen Wettbewerbsverbot abhängig gemacht und zugleich zum Ausdruck gebracht hat, die gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten, kann er sich auf die Formnichtigkeit nach Treu und Glauben nicht berufen".

    - ... Wenn also die Beklagte geltend macht, es habe im Herbst 1930 nach dem Willen der Parteien dem früheren Abkommen die gehörige Form gegeben werden sollen und die Klägerin dürfe, wenn durch ein Verschulden ihres Angestellten auch dann noch nicht die Form gewahrt worden sei, sich hierauf nicht berufen, so kann dies nicht schlechthin als abwegig bezeichnet werden": s. im selben Sinne tendenziell - allerdings bei immerhin mündlich getroffener Entschädigungsabrede - aus neuerer Zeit etwa LAG Düsseldorf 4.12.2009 - 9 Sa 717/09 - ArbR 2010, 276 (Kurzwiedergabe; Volltext: Juris) [Leitsatz 2.]: "Wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Zustimmung des Arbeitnehmers zum formnichtigen Wettbewerbsverbot abhängig gemacht und zugleich zum Ausdruck gebracht hat, die gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten, kann er sich auf die Formnichtigkeit nach Treu und Glauben nicht berufen".

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