Rechtsprechung
LG Münster, 01.08.2011 - 09 T 37/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Verweigert ein Richter die Terminsverlegung, ist er befangen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO § 42 Abs. 2; § 227 Abs. 1
- verkehrslexikon.de
Zur Besorgnis der Befangenheit wegen verweigerter Terminsverlegung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützten Befangenheitsantrag bleibt bei Aufhebung des Termins wegen des Antrags bestehen; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 42 Abs. 2; § 227 Abs. 1
Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützten Befangenheitsantrag bleibt bei Aufhebung des Termins wegen des Antrags bestehen; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Bewegung bei Terminskollision: Befangenheit
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - 4 C 7/11
- LG Münster, 01.08.2011 - 09 T 37/11
Papierfundstellen
- NJW 2011, 3731
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07
Befangenheit wegen Ablehnung der Terminsverlegung: Erhebliche Gründe für eine …
Auszug aus LG Münster, 01.08.2011 - 9 T 37/11
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).Daher vermag eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags im Einzelfall einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen, wenn tatsächlich erhebliche Gründe vorgelegen haben, die eine Terminsverlegung rechtfertigten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329;… Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdnr. 23).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 -13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich - wie vorstehend dargestellt - einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden.
- OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei verweigerter Terminsverlegung
Auszug aus LG Münster, 01.08.2011 - 9 T 37/11
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 -13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich - wie vorstehend dargestellt - einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden.