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   LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14   

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LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 (https://dejure.org/2014,50479)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 (https://dejure.org/2014,50479)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. November 2014 - 9 TaBV 108/14 (https://dejure.org/2014,50479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    23 III BetrVG, 77 I BetrVG, 1l 2 AÜG
    23 III BetrVG, 77 I BetrVG, 1l 2 AÜG

  • IWW

    § 23 Abs. 3 BetrVG, §§ ... 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 88 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 77 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 85 Abs. 1 ArbGG, § 890 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG, Artikel 3 Abs. 1 c) der Richtlinie 2008/104/EG, AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6, Art. 2 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Bei der Auslegung des Begriffs "vorübergehend" ist geklärt, dass eine ohne jegliche zeitliche Begrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist (vgl. BAG Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Juris).

    Dieser europarechtlichen Vorgabe sollte mit der Änderung des AÜG zum 1. Dez. 2011 entsprochen werden (vgl. BAG Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Juris).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Missbrauchsverhinderungsgesetz und damit auch mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Unionsrecht "vollständig, eins zu eins" umsetzen (vgl. BAG Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Juris).

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Juris) ist demgegenüber der Ansicht, verfassungsrechtliche Vorgaben stünden einer Auslegung des Begriffs "vorübergehend" im Sinne von "nicht dauerhaft" nicht entgegen.

    § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erkläre sich vor dem Hintergrund des Ziels des Gesetzgebers, eine flexible Zeitkomponente zu schaffen und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen zu verzichten (vgl. BAG Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Juris).

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Die Betriebsvereinbarung ist Anspruchsgrundlage und zwar unabhängig davon, ob sich der Anspruch unmittelbar aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat (BAG Beschluss vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Juris).

    Der Anspruch ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (BAG Beschluss vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Juris).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorliegen (BAG Beschluss vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 -Juris).

    Der Arbeitgeberin kann das Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 890 ZPO bereits in diesem Beschlussverfahren angedroht werden (BAG Beschluss vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 -Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 14 TaBV 184/14

    "Vorübergehender" Einsatz von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Wie das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Mai 2014 - 14 TaBV 184/14 - Juris, Rz. 84) hervorgehoben hat, wurde die Dauer der gesetzlich zulässigen Überlassung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG in der jeweiligen Fassung von drei Monaten in der Zeit von 1972 bis zum 30. April 1985 im Laufe der Jahre immer weiter verlängert, nämlich auf sechs Monate bis zum 31. Dez. 1993, auf neun Monate bis zum 31. Dez. 1997, auf zwölf Monate bis zum 31. Dez. 2001, auf 24 Monate bis zum 31. Dez. 2002, ohne ausdrückliche zeitliche Begrenzung bis zum 30. Nov.

    Hamann (Anm. zu LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. Mai 2014 - 14 TaBV 184/14 - Juris, jurisPR-ArbR 43/2014 Anm. 2; vgl. auch Düwell, ZESAR 2011, 449) sieht in dieser unbestimmten Formulierung zwar eine verfassungsrechtlich bedenkliche Unterlassungssünde des Gesetzgebers.

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 3. Dez. 2013 - 12 TaBV 65/13 - Juris).

    An den Nachweis des Wegfalls der die Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen sind strenge Anforderungen zu stellen (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -Juris; BAG Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Juris), die nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht erfüllt sind.

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Dafür besteht eine Vermutung, es sei denn, dass die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (BAG Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Juris).

    An den Nachweis des Wegfalls der die Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen sind strenge Anforderungen zu stellen (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -Juris; BAG Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Juris), die nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht erfüllt sind.

  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Auch der Inhalt des von CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013 unterzeichneten Koalitionsvertrages mit der vorgesehenen Einführung einer Überlassungshöchstgrenze von diesmal 18 Monaten mit tariflicher Öffnungsklausel ist weit entfernt von einer Sechsmonatsgrenze, abgesehen davon, dass Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung Gerichte nicht berechtigen, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen (BAG Urteil vom 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Juris).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    2011 auf eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung verzichtete und er die ab 1. Dez. 2011 geltende Fassung lediglich den europarechtlichen Vorgaben anpassen wollte (vgl. BAG Urteil vom 10. Dez. 2013 - 9 AZR 51/13 - Juris; BAG Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Juris).
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    2011 auf eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung verzichtete und er die ab 1. Dez. 2011 geltende Fassung lediglich den europarechtlichen Vorgaben anpassen wollte (vgl. BAG Urteil vom 10. Dez. 2013 - 9 AZR 51/13 - Juris; BAG Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Juris).
  • BAG, 28.04.2009 - 1 AZR 18/08

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG Urteil vom 28. April 2009 - 1 AZR 18/08 - AP Nr. 47 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG Urteil vom 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22).
  • LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13

    Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen

    Auszug aus LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14
    Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 3. Dez. 2013 - 12 TaBV 65/13 - Juris).
  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 71/09

    Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 21.05.2013 - 4 TaBV 298/12

    Einstellung - vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung; Einstellung -

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

  • BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 1/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2013 - 9 TaBV 2113/12

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei befristeter Einstellung von

  • LAG Hamburg, 04.09.2013 - 5 TaBV 6/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Begriff "vorübergehend" iSd. § 1 Abs 1 S 2 AÜG

  • LAG Hessen, 02.06.2016 - 5 TaBV 200/15

    Der in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Begriff "vorübergehend' ist dahingehend

    (a) Der Wortlaut kann personenbezogen ausgelegt werden, wonach der einzelne Leiharbeitnehmer nur zeitlich begrenzt überlassen werden darf (vgl. Hess. LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - ; LAG Hamburg 04.09.2013 - 5 TaBV 6/13 - ).

    Eine weitergehende zeitliche Limitierung lässt sich aus dem Merkmal "vorübergehend" aber nicht herleiten (vgl. Hess. LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - Rn. 32, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Jedenfalls ist eine Beschränkung des Einsatzes auf weniger als 2 Jahre nicht zu rechtfertigen, da der Gesetzgeber die Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. aufgehoben und durch den Begriff "vorübergehend" ersetzt hat (vgl Hessisches LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - Rn34, zitiert nach juris).

  • LAG Hessen, 02.06.2016 - 5 TaBV 204/15

    Der in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Begriff "vorübergehend' ist dahingehend

    (a) Der Wortlaut kann personenbezogen ausgelegt werden, wonach der einzelne Leiharbeitnehmer nur zeitlich begrenzt überlassen werden darf (vgl. Hess. LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - ; LAG Hamburg 04.09.2013 - 5 TaBV 6/13 - ).

    Eine weitergehende zeitliche Limitierung lässt sich aus dem Merkmal "vorübergehend" aber nicht herleiten (vgl. Hess. LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - Rn. 32, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Jedenfalls ist eine Beschränkung des Einsatzes auf weniger als 2 Jahre nicht zu rechtfertigen, da der Gesetzgeber die Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. aufgehoben und durch den Begriff "vorübergehend" ersetzt hat (vgl Hessisches LAG 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14 - Rn34, zitiert nach juris).

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