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   OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - I-9 U 101/12   

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https://dejure.org/2013,26645
OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - I-9 U 101/12 (https://dejure.org/2013,26645)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2013 - I-9 U 101/12 (https://dejure.org/2013,26645)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - I-9 U 101/12 (https://dejure.org/2013,26645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Swap-Geschäften mit Kommune

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Städtische Zinswetten - und die Haftung der beteiligten Bank

  • lto.de (Kurzinformation)

    Swap-Geschäfte - Stadt Ennepetal obsiegt im Streit um Zinswetten

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Stadt Ennepetal obsiegt im Streit um Swap-Geschäfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Banken müssen auch Kommune objektgerecht bei Swap-Geschäfte beraten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Beratungspflicht einer Bank bei Swap-Geschäften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Banken müssen auch Kommune objektgerecht bei Swap-Geschäfte beraten

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Swap-Geschäfte mit Kommunen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Entlastung für Kommunen bei Zinsswaps in Sicht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Streit um Swap-Geschäfte - Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kommune obsiegt im Streit um Zinswette (Swap)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bank muss auch Kommunen objektgerecht beraten - Kapitalmarktrecht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Swap-Geschäfte: Erfolg für Kommunen

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Banken sind auch Kommunen gegenüber zur objektgerechten Beratung verpflichtet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Banken müssen Kommunen bei riskanten Zinswetten beraten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bank ist auch gegenüber einer Kommune zu objektgerechter Beratung verpflichtet - Stadt Ennepetal obsiegt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Streit um Swap-Geschäfte

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 2026
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 9 U 101/12
    Das sogenannte Swap-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (NJW 2011, 1949 ff.) sei hier nicht anwendbar, weil es um einfacher strukturierte Swaps gehe.

    Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn des Kunden bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet (vgl. BGH NJW 2011, 1949, 1952,Rdnr. 34).

    Diesen Vorteil lässt sich die Bank durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen (vgl. BGH NJW 2011, 1949, 1952 f., Rdnr. 35).

    Diese Grundgedanken der "Swap-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (NJW 2011, 1949 ff.) gelten uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall von Swap-Geschäften mit Kommunen und unabhängig von der Struktur der abgeschlossenen Swaps.

    Die (beweisbelastete, vgl. BGH NJW 2011, 1949, 1953, Rdnr. 40) Beklagte zu 2) hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte.

    Der Senat folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (NJW 2011, 1949 ff.), die aus den dargelegten Gründen auch auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 9 U 101/12
    Das eröffnet die entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO auf die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1) (vgl. BGH NJW 2006, 1351, 1354) und führt insoweit zu einer Kostenverteilung, die derjenigen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) entspricht, weil die Beklagte zu 1) ohne die Abspaltung in gleichem Maße unterlegen wäre.
  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Das Berufungsgericht (WM 2013, 2026 ff.) hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Bonn, 21.05.2014 - 2 O 91/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz wegen

    Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst, Urteil vom 07.10.2013, 9 U 101/12, eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, vom 11.05.2012, Az. 8 O 77/11, BKR 2013, 166, gehalten, die sich auf CHF-Währungs-Swaps, Invers-DMS-Stufen-Swaps und Flexi-Geschäfte bezogen hat.

    Die Anwendung auf "Flexi-Swaps" haben bejaht das OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12, 9 U 101/12 (Marktwertrechtsprechung gilt auch für "Flexi-EStE-Zinsswap" und "Flexi-StraBet-Zinsswap") und das LG Düsseldorf im Urteil vom 28.03.2013, Az. 8 O 363/11 und im Urteil vom 06.09.2013, Az. 8 O 442/11.

    Die Anwendung auf "CHF-Plus-Swaps" haben etwa das LG Köln (Urteil vom 12.03.2013, Az. 21 O 472/11), das LG Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2013, Az. 8 O 363/11; Urteil vom 28.03.2013, Az. 8 O 31/12; Urteil vom 06.09.2013, Az. 8 O 324/11; Urteil vom 06.09.2013, Az. 8 O 442/11; Urteil vom 06.09.2013, Az. 8 O 20/12) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12, 9 U 101/12) bejaht.

    Die Anwendung auf den "Invers-CMS-Stufenswap" haben wiederum das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.09.2013, Az. 8 O 324/11 und vom 06.09.2013, Az. 8 O 20/12) und das OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12, 9 U 101/12) bejaht.

    Dies hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.10.2013 (Az. I-9 U 101/12, 9 U 101/12) bei einer entsprechenden "Verklammerung" der einzelnen Geschäfte durch einen entsprechenden Rahmenvertrag bejaht.

    Die Kammer folgt insoweit dem Ansatz des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013, Az. I-9 U 101/12, 9 U 101/12) in dem vergleichbaren Fall, in dem auch eine Zusammenfassung von Einzelgeschäften in einem Rahmenvertrag stattfand: Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging hier davon aus, dass durch diese Abrede und die dadurch bewirkte Einheitlichkeit der Schadensberechnung dieser - einheitlich - Anspruch insgesamt erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Swap-Geschäfts entstanden ist, mithin erst zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist in Betracht kommt.

  • LG Düsseldorf, 16.05.2014 - 8 O 37/12

    Umfang der Verpflichtung einer Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung;

    bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen (vgl. Kammerurteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12, BeckRS 2013, 17541), mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen Swapgeschäfte .

    (1) Die Frage der rechnerischen Komplexität eines Swaps ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12, BeckRS 2013, 17541; a.A. etwa OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 - 13 U 150/11, BeckRS 2012, 16363 [unter II 3 a]; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 - 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]).

    Der fortbestehende Interessenkonflikt wäre durch die zugrunde gelegte fiktive Aufklärung gleichwohl bagatellisiert und der Klägerin insgesamt nicht verdeutlicht worden, weil die Beklagte die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes weiterhin unzutreffend auf die ihr zufließende Marge reduziert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 8 U 101/12, BeckRS 2013, 17541).

    Selbst wenn das Verlustrisiko der Klägerin größer als dasjenige der Bank gewesen sein sollte, war es nach der Struktur der Swaps nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin mit ihnen Gewinne hätte erzielen können, was eine sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12, BeckRS 2013, 17541).

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 13 U 128/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen des

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen: Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob eine Aufklärungspflicht über eine anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps auch dann besteht, wenn der Anleger den betreffenden Vertrag nicht zu (reinen) Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2012 - 9 U 140/11, juris Rn. 43 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.10.2013 - 9 U 101/12, juris Rn. 43 ff.).
  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 89/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

    bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen (Kammerurteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12), mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen streitgegenständlichen Swapgeschäfte.

    (1) Die Frage der (rechnerischen) Komplexität eines Swaps ist insoweit ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12; a. A. etwa OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 - 13 U 150/11, BeckRS 2012, 16363 [unter II 3 a]; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 - 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]).

    (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013, - 9 U 101/12).

    Das eröffnet die entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO auf die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1) (BGH NJW 2006, 1351, 1354) und führt insoweit zu einer Kostenverteilung, die derjenigen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) entspricht, weil die Beklagte zu 1) ohne die Abspaltung in gleichem Maße unterlegen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12)- IV.

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 301/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

    bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen (Kammerurteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12), mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen streitgegenständlichen Swapgeschäfte.

    (1) Die Frage der (rechnerischen) Komplexität eines Swaps ist insoweit ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12; a. A. etwa OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 - 13 U 150/11, BeckRS 2012, 16363 [unter II 3 a]; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 - 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]).

    Der fortbestehende Interessenkonflikt wäre durch die zugrunde gelegte fiktive Aufklärung gleichermaßen bagatellisiert und der Klägerin insgesamt nicht verdeutlicht worden, zumal die Beklagte die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes weiterhin unzutreffend auf die ihr zufließende Marge reduziert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 9 U 101/12).

    Das schließt eine sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013, - 9 U 101/12).

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Auf Grund seines Beweisbeschlusses vom 20. Januar 2015 hat der Senat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger wäre im Falle eines nach dem 5. November 2009 mit Nachdruck gestellten Verlegungsantrages binnen kürzester Frist aus einem der kleinen Hafträume in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in einen größeren Haftraum der Teilanstalten II oder III verlegt worden, durch Verwertung der Sitzungsprotokolle des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 - mit der Aussage des damaligen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... F... S... sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 - mit den Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L...-S... sowie durch Vernehmung der Zeugen S..., L... und L...-S.
  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Der Senat hat Beweis erhoben durch Verwertung des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 - mit der Aussage des damaligen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... F... S... sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 - mit den Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L...-S... .

    Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Verwertung des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 -, in dem die Aussage des seinerzeitigen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... F... S... wiedergegeben ist, sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 -, in dem die Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L...-S... dargestellt sind, jedoch davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sofort nach dem 5. November 2009 Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB eingelegt, spätestens bis zum 4. Dezember 2009 im Zuge eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109, 114 StVollzG in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, so dass für die Zeit danach die menschenunwürdigen Haftbedingungen beendet worden wären.

  • LG Düsseldorf, 10.04.2014 - 32 O 93/12

    Schadensersatzanspruch aufgrund fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Abschlusses

    Der sich auf diese Weise für den Kunden ergebende, von der Bank aber bewusst in das Projekt eingearbeitete anfängliche negative Marktwert ist also Ausfluss eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Bank bei Vertragsabschluss befindet, bei dem sie sich das von dem Kunden auf ihre Empfehlung übernommene Risiko von ihren Geschäftspartnern abkaufen lässt (vgl. OLG Düsseldorf WM 2013, 2026 ff.).

    So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013, I-9 U 101/12) zu einem mit dem hiesigen Swap vergleichbaren Anlagekonstrukt ausgeführt, die vom BGH und der angeführten Entscheidung dargestellten Grundsätze kämen unabhängig von der Struktur des Swaps generell zur Anwendung.

  • LG Düsseldorf, 10.04.2014 - 32 O 122/12

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung durch den Abschluss von

    Der sich auf diese Weise für den Kunden ergebende, von der Bank aber bewusst in das Projekt eingearbeitete anfängliche negative Marktwert ist also Ausfluss eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Bank bei Vertragsabschluss befindet, bei dem sie sich das von dem Kunden auf ihre Empfehlung übernommene Risiko von ihren Geschäftspartnern abkaufen lässt (vgl. OLG Düsseldorf WM 2013, 2026 ff.).

    So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013, I-9 U 101/12) zu einem mit dem hiesigen Swap vergleichbaren Anlagekonstrukt ausgeführt, die vom BGH und der angeführten Entscheidung dargestellten Grundsätze kämen unabhängig von der Struktur des Swaps generell zur Anwendung.

  • LG Hamburg, 01.10.2014 - 404 HKO 33/14

    Swap-Geschäfte: Umfang der Aufklärungspflicht der Bank

  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

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