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   OLG Hamm, 22.12.2014 - I-9 U 105/14   

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https://dejure.org/2014,45356
OLG Hamm, 22.12.2014 - I-9 U 105/14 (https://dejure.org/2014,45356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2014 - I-9 U 105/14 (https://dejure.org/2014,45356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2014 - I-9 U 105/14 (https://dejure.org/2014,45356)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    E-Mail Werbung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    E-Mail Werbung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
    E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin

  • rechtsportal.de

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert und Beschwer bei unerlaubter E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
    Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich auch nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZB 2/12

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keinen nennenswerten Aufwand erfordert, ein Unterlassungsurteil betreffend unverlangter Werbung per E-Mail durch Löschen der Daten der klagenden Person und durch Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen umzusetzen, so dass die Beschwer der zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Partei unter EUR 600,- liegt (vgl. BGH, MMR 2013, 169).
  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 4 W 4/12

    Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
    Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJOZ 2012, 1502).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
    Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 EUR bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4. 2013 - I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
    Auch ist ein gewisses "Abstandsgebot" zum Streitwert in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., zu wahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, BeckRS 2013, 20364).
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