Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.12.2014 - I-9 U 105/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
E-Mail Werbung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
E-Mail Werbung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin - rechtsportal.de
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert und Beschwer bei unerlaubter E-Mail-Werbung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 18.06.2014 - 8 O 55/14
- OLG Hamm, 22.12.2014 - I-9 U 105/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich auch nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785). - BGH, 16.08.2012 - I ZB 2/12
Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung; …
Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keinen nennenswerten Aufwand erfordert, ein Unterlassungsurteil betreffend unverlangter Werbung per E-Mail durch Löschen der Daten der klagenden Person und durch Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen umzusetzen, so dass die Beschwer der zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Partei unter EUR 600,- liegt (vgl. BGH, MMR 2013, 169). - OLG Hamm, 06.02.2012 - 4 W 4/12
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und …
Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJOZ 2012, 1502). - OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben
Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 EUR bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4. 2013 - I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024). - OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
Auch ist ein gewisses "Abstandsgebot" zum Streitwert in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., zu wahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, BeckRS 2013, 20364).