Rechtsprechung
OLG Koblenz, 26.03.2014 - 9 U 1116/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Werbeeinwilligung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Einwilligung für Werbekontakte
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Frage, wann die Muttergesellschaft durch ihre Webseiten-Gestaltung für die Wettbewerbsverstöße der Tochtergesellschaft haftet
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Einwilligung in Telefonwerbung per AGB
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Muttergesellschaft haftet für Online-Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Zur Verwendung von Bestandsdaten zu Werbezwecken und zur Button-Lösung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Muttergesellschaft haftet für Online-Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 09.08.2013 - 8 O 344/12
- OLG Koblenz, 26.03.2014 - 9 U 1116/13
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2014, 407
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 24.01.2018 - 13 U 165/16
Unwirksamkeit des Verkaufs von Adressdaten durch den Insolvenzverwalter einer …
Soll die Einwilligung auf weitere Unternehmen erstreckt werden, so müssen diese in der Einwilligungserklärung mit Namen und Adresse aufgeführt sind, weil sonst - gerade bei einer Vielzahl von begünstigten Unternehmen - die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung gegenüber dem Werbenden unangemessen beschränkt wird (OLG Koblenz, Urt. v. 26.3.2014, 9 U 1116/13, juris Rn. 39 m.w.N.). - LG Arnsberg, 14.01.2016 - 8 O 119/15
Zur korrekten Versandkostenangabe des Onlinehändlers bei eBay & Co.
Dieses Fehlen führt nach - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Ansicht (vgl. ergänzend OLG Koblenz, CR 2014, 716 ff) dazu, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und damit auch im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, welches die Bagatellgrenze überschreitet und deshalb von der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten beanstandet werden kann, so dass dieser ein Unterlassungsanspruch zusteht (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG).