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   OLG Koblenz, 26.03.2014 - 9 U 1116/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7601
OLG Koblenz, 26.03.2014 - 9 U 1116/13 (https://dejure.org/2014,7601)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 1116/13 (https://dejure.org/2014,7601)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. März 2014 - 9 U 1116/13 (https://dejure.org/2014,7601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Einwilligung für Werbekontakte

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wann die Muttergesellschaft durch ihre Webseiten-Gestaltung für die Wettbewerbsverstöße der Tochtergesellschaft haftet

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Telefonwerbung per AGB

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Muttergesellschaft haftet für Online-Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Verwendung von Bestandsdaten zu Werbezwecken und zur Button-Lösung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Muttergesellschaft haftet für Online-Wettbewerbsverstöße ihrer Tochtergesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 407
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 24.01.2018 - 13 U 165/16

    Unwirksamkeit des Verkaufs von Adressdaten durch den Insolvenzverwalter einer

    Soll die Einwilligung auf weitere Unternehmen erstreckt werden, so müssen diese in der Einwilligungserklärung mit Namen und Adresse aufgeführt sind, weil sonst - gerade bei einer Vielzahl von begünstigten Unternehmen - die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung gegenüber dem Werbenden unangemessen beschränkt wird (OLG Koblenz, Urt. v. 26.3.2014, 9 U 1116/13, juris Rn. 39 m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 14.01.2016 - 8 O 119/15

    Zur korrekten Versandkostenangabe des Onlinehändlers bei eBay & Co.

    Dieses Fehlen führt nach - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Ansicht (vgl. ergänzend OLG Koblenz, CR 2014, 716 ff) dazu, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und damit auch im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, welches die Bagatellgrenze überschreitet und deshalb von der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten beanstandet werden kann, so dass dieser ein Unterlassungsanspruch zusteht (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG).
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