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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14   

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OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2015,22928)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2015 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2015,22928)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2015,22928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 02.12.2004, § 14 Abs 3 Anl 2 BGB-InfoV vom 02.12.2004, § 491 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abweichung von der Musterbelehrung; Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch Widerruf bei Fortzahlung der Darlehensraten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1
    Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Daher liegt der Fall anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97), in dem die Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung durch die Bank im Streit stand.
  • OLG Rostock, 09.04.2003 - 6 W 77/02

    Streitwert der negativen Feststellungsklage; Besetzung des Beschwerdesenats gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Dies ist im Falle des Widerrufs die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Vertragszinsen (s.a. OLG Rostock, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 W 77/02).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 57/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Im Fall der Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages durch Widerruf kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistung an, von der der Kläger freigestellt werden will (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl. Rn. 4274f.; vgl. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009 - 24 U 57/09).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Eine Belehrung, die diesen Anforderungen objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, Rn. 25).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte sich selbst durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung pflichtwidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung für eine Beendigung der Unsicherheit hinsichtlich des Widerrufsrechts hätte sorgen können (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14
    Der Senat teilt nicht die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), wonach auf den Wert der noch offenen Darlehensvaluta abzustellen sei.
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    cc) Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle (OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 5) kommt eine Deckelung nach § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Vertragszinsen dabei nicht in Betracht.

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).

    Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).

  • LG Stuttgart, 15.03.2016 - 21 O 133/15
    Dies manifestiert sich in dem Interesse der Kläger, zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (OLG Stuttgart, a. a. 0., Beschluss vom 28.01.2015, 9 U 119/14 jeweils m. w. N.).
  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insofern übereinstimmend mit OLG Stuttgart, 6 W 25/15, 6 W 23/15, 6 U 141/14, 9 U 119/14, OLG Celle 3 W 48/15, OLG Zweibrücken 7 W 33/15).

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.
  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines

    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs kann deshalb nur darin gesehen werden, dass sie durch den Widerruf von ihrer Verpflichtung befreit werden, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (so auch OLG Stuttgart v. 28.1.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15

    Immobiliardarlehensvertrag: Anwendung der Vorschriften über das Widerrufsrecht

    Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Zahlung der Darlehensraten einzustellen, um Leistungsklage erheben zu können (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.01.2015 - 9 U 119/14 -).
  • AG Ebersberg, 15.01.2019 - 7 C 663/18

    Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines

  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
  • LG Ulm, 26.10.2015 - 4 O 233/15

    Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträge; Interesse des

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14   

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OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2014,55639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2014 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2014,55639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. November 2014 - 9 U 119/14 (https://dejure.org/2014,55639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 02.12.2004, § 14 Abs 3 Anl 2 BGB-InfoV vom 02.12.2004, § 491 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abweichung von der Musterbelehrung; Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch Widerruf bei Fortzahlung der Darlehensraten

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11).

    Die Übereinstimmung muss sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entsprechen (BGH, Urteil vom 01. März 2012 - III ZR 83/11, Rn. 17).

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 145/12

    Widerruf von Teilzahlungsgeschäften: Unwirksamkeit der Belehrung über den Beginn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11).

    Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, wenn ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung nicht in jeder Hinsicht entspricht (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12).

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die eine einmal zulässige Feststellungsklage erhoben hat, nicht verpflichtet, auf eine Leistungsklage umzustellen, wenn der Anspruch im Laufe des Rechtsstreits bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 256 Rn. 55).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Bei einer Bank besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (BGH, Urteil vom 03. Juni 1997 - XI ZR 133/96; Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11).
  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14
    Bei einer Bank besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (BGH, Urteil vom 03. Juni 1997 - XI ZR 133/96; Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04).
  • OLG Köln, 08.02.2017 - 13 U 94/15

    Verbrauchereigenschaft einer BGB -Gesellschaft

    Ein Feststellungsurteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen (KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13 - juris Tz. 23; OLG Dresden, 11.6.2015 - 8 U 1760/14 - Tz. 21 f.; OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14 - juris Tz. 13).
  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Das Oberlandesgericht Stuttgart (B. v. 10.11.2014, 9 U 119/14, juris) hat sich mit diesem Belehrungsteil nur insoweit befasst, als es wegen diesem ein Entfallen der Schutzwirkung der Musterbelehrung angenommen hat.
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 10.11.2014, Az. 9 U 119/14) hat sich mit diesem Belehrungsteil nur insoweit befasst, als es wegen diesem ein Entfallen der Schutzwirkung der Musterbelehrung angenommen hat.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2016 - 6 U 3/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei

    Bei einer - wie hier - beklagten Bausparkasse besteht eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (BGH v. 03.06.1997 - XI ZR 133/96; OLG Stuttgart v. 10.11.2014 - 9 U 119/14).
  • LG Wiesbaden, 02.09.2016 - 7 O 240/15
    Bei einer Bank besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2014, 9 U 119/14-juris Tz. 14).
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